Ein Recht am Bild des eigenen Tieres?

Der Artikel basiert auf der aktuellen Rechtsprechung und beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Zustimmung zum Fotografieren und / oder zur Verwertung der Bilder von Tieren notwendig ist. Da sich die aktuelle Rechtsprechung nur auf Sachen und Gegenstände bezieht, stellt der Aufsatz daher die mögliche Übertragung auf die Tierfotografie dar. Es wird umfassend auf das Urheberrecht, das Recht am eigenen Bild, das Recht am Bild der eigenen Sache und auf die Persönlichkeitsrechte des Eigentümers eingegangen.

Inhalt:

I. Das Recht am eigenen Bild
II. Was sind Tiere für den Gesetzgeber?
III. Wann wird ein „Property-Release“ für Tierfotos benötigt?
1) Recht am Bild der eigenen Sache
2) Persönlichkeitsrechte des Eigentümers
a) Das Hausrecht
aa) Im Allgemeinen
bb) Aufnahmen von Tieren im Zoo im Besonderen
b) Privatsphäre
IV. Fazit

I. Das Recht am eigenen Bild

Vorsicht ist prinzipiell immer geboten, sobald Personen mit dem Tier abgelichtet werden.
Die besonderen Persönlichkeitsrechte von Personen sind im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt, insbesondere in §§ 22, 23 KUG. Es wird das Recht am eigenen Bild festgeschrieben: Soweit keine Ausnahme vorliegt, dürfen Fotos von Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Eine solche Einwilligung, bzw. Zustimmung, wird „Model-Release“ genannt. Sobald eine Person abgelichtet wird, hat sie grundsätzlich das Recht, Herausgabe des Bildmaterials (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB) oder Vernichtung der Fotos nach §§ 37, 38 KUG zu verlangen.
Insbesondere für eine spätere Verwertung dieser Fotos wird in einem solchen Fall empfohlen, sich ein „Model-Release“ der Person einzuholen, es sei denn, dass diese mit ihrem Tier nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt, es einem höheren Interesse der Kunst dient, oder es sich um Aufnahmen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§§ 22, 23 KUG).

II. Was sind Tiere für den Gesetzgeber?

Tiere sind bekanntermaßen keine Menschen. Zwar sind Tiere auch keine Sachen, werden aber wie solche behandelt. So steht es in § 90a BGB. Dies bedeutet, die Gesetzesparagraphen, in denen es um Sachen, also eigentlich nur körperliche Gegenstände nach § 90 BGB, geht, gelten weitestgehend auch für Tiere. Als Pendant zum „Model-Release“ wird bei Sachen und Tieren teilweise ein „Property-Release“ durch den Eigentümer, bzw. Rechteinhaber, benötigt.

III. Wann wird ein „Property-Release“ für Tierfotos benötigt?

1) Recht am Bild der eigenen Sache

Die Anfertigung von Fotografien fremder Gegenstände und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung wird als grundsätzlich zulässig angesehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003, 15 U 138/02; Prinz – Peters, Medienrecht, Rdnr. 886 bis 889; ferner Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdnr. 21.31 ff., 21.31). Dies gilt somit zunächst auch für Tierfotos.
Die aktuelle Rechtsprechung geht weiter davon aus, dass es prinzipiell kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, dass also auch die gewerbliche Verwertung der Bilder zulässig ist. Grundlage hierfür ist die „Friesenhaus-Entscheidung“ des BGH (GRUR 1990, 390). Der Leitlinie des BGH folgend, entschied am 18.02.2010 das OLG Brandenburg in diesem Sinne in drei Urteilen (5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09) – allerdings sind diese aufgrund der Revisionszulassung zum BGH noch nicht endgültig rechtskräftig.
Allein das Eigentum an einer Sache gibt somit noch kein Recht, eine Ablichtung und eine spätere Verwertung der Fotos zu verbieten. Das OLG Köln (aaO.) begründet dies damit, dass

[…]im Grunde nahezu jede Anfertigung von Fotografien unmöglich [wäre]. Denn irgendetwas in fremdem Eigentum wird sich auf fast jedem Bild finden.

Auch das OLG Brandenburg argumentiert ähnlich und führt in seiner Pressemitteilung aus:

Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen werde.

Diese Entscheidungen sind aufgrund der Nähe zur Praxis vor allem von Fotografen zu begrüßen. Grundsätzlich bedarf es daher keiner Zustimmung des Eigentümers. „Herrenlose“ Tiere, also Tiere die keinen Eigentümer haben, dürfen demnach erst recht fotografiert werden.
Wie immer heißt es jedoch: die Ausnahme bestätigt die Regel.

2) Persönlichkeitsrechte des Eigentümers

Im Einzelfall ist zu beachten, dass bei der Herstellung der Aufnahmen keine Persönlichkeitsrechte des Eigentümers verletzt werden dürfen.
Denn wie sich aus den genannten Entscheidungen ebenfalls folgern lässt, ergibt sich etwas anderes, wenn man für die Anfertigung einer Fotografie in Persönlichkeitsrechte des Eigentümers, wie z.B. in das Hausrecht und / oder die Privatsphäre des Eigentümers der Sache / des Tieres, eingreifen muss.

a) Das Hausrecht

aa) Im Allgemeinen:

Der Hausrechtsinhaber kann das Betreten seines Grundstücks prinzipiell untersagen. Dieses Recht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen (BGH, Urteil vom 20. 1. 2006 – V ZR 134/ 05; siehe auch BGH, Urteil vom 08.11.2005, KZR 37/03 = BGH NJW 2006, 3779 – zur Berichterstattung aus Fußballstadien). So ist es das natürliche Vorrecht des Hausrechtsinhabers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur mit seiner Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen (OLG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003, 15 U 138/02). Auch der BGH stellte bereits in seiner „Schloss-Tegel“- Entscheidung (GRUR 1975, 500) fest, dass es zumindest im Fall der Verwertung der Bilder, die unter Verletzung des Hausrechts entstanden sind, einer Einwilligung durch den Eigentümer, bzw. des Rechteinhabers, bedarf. Denn der Hausrechtsinhaber muss Aufnahmen auf seinem Grundstück gegen seinen Willen nicht hinnehmen (vgl. OLG München, AfP 1992, 78, 80).
Des Weiteren ist das Hausrecht übertragbar. So kann der Eigentümer eines Veranstaltungsortes, z.B. von einem Stadion, einer Rennbahn, eines Studios etc., sein Hausrecht auf den Veranstalter eines Ereignisses an diesen Orten vertraglich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) übertragen (so auch: Wanckel, Foto- und Bildrecht, 3. Auflage, S. 6 mwN). Das bedeutet: Auch der Veranstalter kann das Fotografieren untersagen. Dies sogar bei größeren, öffentlichen Veranstaltungen (BGH NJW aaO). Ausnahmen ergeben sich dann weitestgehend nur noch aus Berichterstattungsansprüchen, wie z.B. aus § 5 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag oder § 6 Abs. 2 Versammlungsgesetz.
Der Hausrechtsinhaber kann jedoch in der Ausübung seines Hausrechts eingeschränkt werden. Dies kann sich beispielsweise ergeben, wenn besonders grobe Verstöße oder positiv festgestellte rechtswidrige Verhaltensweisen offen gelegt werden, oder besonderes öffentliches Interesse an der Aufdeckung vorliegt. Dies hatte unter anderem das OLG Hamm in einem Fall zu berücksichtigen (Urteil vom 21.07.2004, 3 U 116/04). Hierbei ist allerdings hervorzuheben, dass solche Fälle einer absoluten Einzelfallbetrachtung unterliegen.

Vom Grundsatz her gelten die gemachten Ausführungen auch für Tierfotos. Dies hat zur Folge, dass man sich eine Fotografiererlaubnis einholen sollte, wenn man sich auf einem fremden Grundstück befindet und die Tiere auf diesem Grundstück fotografieren möchte.

bb) Aufnahmen von Tieren im Zoo im Besonderen

Eine vielseitig diskutierte Frage ist, ob das Fotografieren von Tieren im Zoo, auf Hundeplätzen oder ähnlichen Orten und Veranstaltungen und die Verwertung dieser Fotos zulässig ist.

In einer Entscheidung von 1969 hat das Kammergericht Berlin (KG Schulze KGZ 52, 7, 9) bereits die Fotoaufnahme als solche – nicht erst die gewerbliche Verwertung – in zoologischen Gärten als unzulässige Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne der §§ 903, 1004 BGB angesehen. Diese Entscheidung wurde bisher von der nachfolgenden Rechtsprechung weder ausdrücklich aufgehoben, noch bestätigt. So hat auch der BGH bereits in seiner „Schloss-Tegel“-Entscheidung die Frage nach der Zulässigkeit der Aufnahmen (bewusst) offen gelassen und nur über die Verwertung dieser entschieden (vgl. auch „Apfel-Madonna“-Entscheidung des BGH, Urteil vom 13.10.1965 = NJW 1966, 542). Auch die „Friesenhaus“-Entscheidung brachte keine Änderung. Ebenso handelt die neuere Rechtsprechung (vgl. hierzu u.a. Urteile des OLG Brandenburg aaO; OLG Köln aaO; OLG München aaO; BGH NJW aaO) eher von der gewerblichen Verwertung der Bilder, als von der Erlaubnis überhaupt fotografieren zu dürfen.
Ob daher die Entscheidung des KG von 1969 vom BGH übernommen oder abgelehnt wird, bleibt abzuwarten. Es steht fest, dass das Hausrecht sowohl von Privatpersonen, als auch von juristischen Personen ausgeübt werden kann (KG Berlin NJW 2000, 2210). Und zumindest Privateigentümer können den Zugang zu ihrem Eigentum verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen oder fotografiert wird (OLG Brandenburg, Pressestelle zu den Urteilen vom 18.02.2010).
Weitere Rückschlüsse lassen sich bisher lediglich aus der bisherigen Rechtsprechung ziehen:
Das Recht des Hausrechtsinhabers, das Betreten des Grundstücks prinzipiell nur zu bestimmten Zwecken gewähren zu dürfen, lässt den Schluss zu, dass dies auch das Recht umfasst, die Voraussetzungen für das Betreten zu bestimmen. Dies würde damit auch ein Fotografierverbot als Voraussetzung zulassen. Daraus lässt sich wiederum schlussfolgern, dass auch ein Zoo und ähnliche Einrichtungen bereits Fotografieren als solches untersagen oder nur unter Auflagen erlauben können.

Fotografieren kann also aufgrund von vorliegenden „Hausordnungen“ teilweise eingeschränkt oder gar verboten werden (KG Berlin aaO). Hinzukommen muss jedoch noch ein Hinweis auf eine Einschränkung oder ein Verbot. Dies kann eine Einlasskontrolle oder auch ein beschränkter Zutritt sein (OLG Brandenburg aaO). Der Erwerb einer Eintrittskarte allein kann jedoch noch keine Fotografiererlaubnis begründen.
Aufgrund dieser Anforderungen wird eine klare Linie zwischen öffentlichen Orten, an denen der Grundsatz „kein Recht am Bild der eigenen Sache“ gilt, und beschränkt öffentlich-zugänglichen Orten, wie dem Zoo, gezogen.

Es gilt daher auch hier der Hinweis, dass es im Zweifel von der Erlaubnis des Hausrechtsinhabers abhängt, ob und in wie weit fotografiert werden darf.
Praktischer Hinweis: im Internet wurde auf die damalige Entscheidung des KG, bzw. auf eine Aussage des „Tierpark Hagenbeck in Hamburg“ reagiert und eine „Zooliste“ (https://www.stadtshow.de/zooliste/) erstellt, in der aufgeführt wird, welche Zoos fotografieren (eingeschränkt) erlauben und welche nicht.

b) Privatsphäre

Auch die Privatsphäre des Eigentümers fällt unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht und darf nicht beeinträchtigt werden (vgl. ausführlich: Jürgen Helle, „Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht“, JZ – Schriftenreihe, 1991). Hierunter fällt im Rahmen des Privatlebens neben dem Leben im häuslichen Bereich auch der Familienkreis (vgl. EGMR 2004 – Caroline von Monaco).
Für einen Eingriff in die Privatsphäre benötigt es keiner Abbildung von Personen. Es reicht, wenn der privat-häusliche Rückzugsbereich eines anderen mittels Hilfsmitteln (auch Teleobjektiv) oder mittels Überwindung von Hindernissen abgelichtet wird (vgl. BGH NJW 2004, 762, 766). Grob erfasst ist damit alles, was nicht „von der Straße“ aus bereits ohne weiteres einsehbar ist und wozu die Öffentlichkeit in aller Regel keinen Zugang hat.
Rechtsprechung und Literatur sind sich bis dato uneinig, ob bereits die Aufnahme oder nur deren Verwertung rechtswidrig ist (zusammenfassend: Wanckel S. 9 ff.). Wer also den Hund „in Nachbars Garten“ oder das Vogelnest vor/am Haus fotografieren möchte, sollte daher im Zweifel ebenfalls ein „Property-Release“ einholen.
Gleiches gilt wohl, wenn durch das Motiv auf dem Foto und einem beigefügten Text ein Kontext zum Eigentümer erzeugt wird oder Rückschlüsse auf diesen zulassen. So z.B. auch, wenn es sich um ein Tier handelt, dass eindeutig einer bekannten Persönlichkeit zugeordnet werden kann. Ebenso, wenn die Adresse des Eigentümers angegeben oder auf dem Bild erkennbar ist. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die Bilder für die Werbung gedacht sind oder den Eigentümer verunglimpfen.

IV. Fazit

Solange das Tier alleine oder „in freier Natur“ an öffentlichen Plätzen abgelichtet wird, ergeben sich prinzipiell keine Ansprüche des Eigentümers. In aller Regel ist daher aufgrund des Grundsatzes „Kein Recht am Bild der eigenen Sache / des Tieres“ keine Fotografiererlaubnis einzuholen, sofern nicht in ein Persönlichkeitsrecht des Eigentümers bzw. Rechteinhabers eingegriffen wird.
Es kann sich jedoch um ein noch so schönes Motiv handeln – im Zweifel kostet vorheriges Nachfragen weit weniger, als eine nachhaltige Auseinandersetzung vor Gericht.

Weiterführende Informationen:
kein Recht am Bild der eigenen Sache
Rechtliche Fragen rund um das Model- / Property-Release
Zooliste
– wichtige Gesetzesparagraphen:
§ 22 KUG, § 23 KUG, § 37 KUG, § 38 KUG,
§ 90 BGB, § 90a BGB, § 823 BGB, § 903 BGB, § 1004 BGB

(Foto: dioxin / Quelle: photocase.com)

73 Gedanken zu „Ein Recht am Bild des eigenen Tieres?“

  1. Zum Hausrecht:
     
    Im dem Anmerkung zum BGH-Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 45/10 von Prof. Dr. Malte Stieper in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Heft 4/2011, Seite 331 – 333 wird deutlich, dass sich die Schlossfoto-Urteile nicht auf das Hausrecht, sondern auf das Eigentumsrecht stützen. Dort heißt es:
    „Hätte man nicht allgemein das Eigentum, sondern – wie das Berufungsgericht – ausdrücklich das Hausrecht der Klägerin herangezogen, so wäre schnell deutlich geworden, dass es keine ausreichende Grundlage für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche geben kann … Der Besitzer kann aufgrund seines Hausrechts einem Besucher, der mit den Zutrittsbedingungen nicht einverstanden ist, den Zutritt zum Grundstück verwehren. Wenn er ihm einmal Zutritt gewährt hat, stellt die anschließende Aufnahme und Verwertung von Fotografien aber auch ohne Zustimmung des Hausrechtsinhabers keine Verletzung des Hausrechts dar, sondern allenfalls eine Pflichtverletzung nach § 280 BGB, und auch das nur, wenn das Fotografierverbot als Bestandteil des Besichtigungsvertrags wirksam vereinbart worden ist …“
    Die vereinfachte Darstellung der Problematik in den Medien hat m. E. dazu beitragen, dass der BGH ein krasses Fehlurteil wie Schloss-Tegel mit den Schloss-Sanssouci-Urteilen jetzt noch einmal wiederholen konnte (am besten mal nach „Sachfoto Schmunzelkunst“ googeln).
    MfG
    Johannes
     

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  2. Hallo Johannes,

    da muss ich dem Herrn Kollegen leider ein wenig widersprechen. Der BGH verwischt da sicherlich einiges, aber bezieht auch eindeutig Stellung zum Hausrecht – welches nunmal der Grundstückseigentümer innehat:

    „(2) Dann hängt die Möglichkeit, das Gebäude oder den Garten zu fotografieren, entscheidend davon ab, ob der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Die Entscheidung darüber steht, von noch zu erörternden Grenzen abgesehen, nach § 903 BGB im Belieben des Grundstückseigentümers. Er ist nicht gezwungen, den Zugang zu seinem Grundstück nur vollständig zu gestatten oder vollständig zu versagen. Er kann ihn auch eingeschränkt öffnen und sich etwa das Fotografieren seines Anwesens und die Verwertung solcher Fotografien vorbehalten. Diese Befugnis des Grundstückseigentümers erkennt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an (…) (3) Ein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht.“

    Dass das Urteil am Ende trotzdem nicht gerade erfreulich und teilweise unverständlich ist, dem kann ich jedoch nur zustimmen. Insbesondere aber weil sich auf das Hausrecht bezogen wird.

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  3. Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Ich vermute, Malte Stieper und andere Experten (z. B. auch Haimo Schack) gehen davon aus, dass bloße auf dem Hausrecht basierende Verbote ebenso wie vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Besucher eines Grundstücks keine dingliche Wirkung, d.h. keine Wirkung gegenüber jedermann haben. Folgt man dagegen den Urteilsbegründungen  von Schloss Tegel und denen der neuen Schlossfoto-Urteile, kann auch derjenige, der die Fotos später veröffentlicht, selbst aber nicht hergestellt hat, als Störer belangt werden. Auch wenn dieser persönlich gar nicht gegen eine Hausordnung oder ein eine Vertragsbedingung verstoßen hat, kann er mit der Veröffentlichung von Sachfotos Eigentumsrechte verletzen.
    Das erklärt m. E. auch, warum im Verfahren Schlossfotos V ZR 45/10,  die Eigentumsfrage noch geklärt muss.  Das Hausrecht kann ja auch der Verwalter, Mieter oder Pächter wahrnehmen.
    Zitat aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 241/10 vom 17.12.2010 : „Danach war die Sache in dem Verfahren V ZR 45/10 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weiteren Voraussetzungen der Ansprüche der Klägerin, insbesondere, ob sie Eigentümerin der von ihr verwalteten Anwesen ist, bedürfen noch der Klärung. Das war in dem Verfahren V ZR 46/10 anders. Hier stand das Eigentum der Klägerin fest.“
     
    MfG
    Johannes

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  4. Hallo!
    Wie verhält es sich, wenn ich die Pferde in unserem Reitstall fotografiere. Der Stallbesitzer hat nichts dagegen. Wenn ich ein Bild davon gewerblich genutzt habe, habe ich mir die Erlaubnis des Pferdebesitzers eingeholt. Aber muss ich das wirklich wenn ich für das Fotografieren auf dem Gelände die Erlaubnis habe?
    Wie ist das bei Reitturnieren? Zählt das unter öffentliche Veranstaltung? Darf ich diese Bilder veröffentlichen wenn der Veranstalter nichts dagegen hat und auf dem Foto ein Reiter erkennbar ist. Was wäre wenn ich das Gesicht unkenntlich machen würde.
    Herzlichen Dank schon mal.
    MfG
    C.Gruber

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  5. Wenn wir schon bei Pferden sind… Wie verhält es sich, wenn ich ein Pferd auf der Weide fotografiere OHNE dabei das Privatgrundstück zu betreten, also von einer öffentlichen Strasse aus. Kann ich diese Fotos kommerziell/gewerblich verwerten? Im angedachten Fall ist der Besitzer nicht einverstanden, weil der Hengst in seinen Augen nicht vorteilhaft dargestellt ist. Er sieht dies als geschäftsschädigend. Der Name des Hengstes ist bekannt. Macht es einen Unterschied, ob das Foto in Zusammenhang mit dem Pferdenamen genutzt wird, oder nicht?
    Besten Dank im Voraus
    mit freundlichen Grüßen
    G. Waiditschka

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