LG Köln: Zur Zulässigkeit der Verwendung von Aufnahmen zur Eigenwerbung

Leitsätze der Redaktion:

  1. Ist in einem Modelvertrag (nähere Infos unter “Model-Release”) Eigenwerbung des Models bzw. des Fotografen erlaubt, ist dieser Passus bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§133157 BGB) und unter Berücksichtigung der für die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte maßgeblichen Zweckübertragungsregel, § 31 Abs. 5 UrhG, so zu verstehen, dass der jeweilige Vertragspartner für sich in der Eigenschaft als Fotograf bzw. Model Werbung machen darf. Darunter fällt beispielsweise die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen (Sedcard). Die Nutzung für die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte gehört aber nicht zu solchen typischen Modelwerbungen, sondern stellt eine separate Art der Nutzung dar, die nicht mehr vom Vertrag gedeckt ist.
  2. Gewerbliche Nutzung ist auch gegeben, wenn der Abgebildete mit seinem Bildnis mit wirtschaftlicher Zielsetzung wirbt.
  3. Etwaige Verstöße gegen den Modelvertrag sind allenfalls Grund für eine – ggf. nach Abmahnung (§ 314 Abs. 2 BGB) auszusprechende – Kündigung des Vertrages. Keinesfalls bewirken sie aber, dass Vertragsverstöße in Form von unberechtigter Unterlizenzierung der Lichtbilder vorgenommen werden dürfen.
  4. Für ein Zu-Eigen-Machen von Inhalte auf einer Website spricht, wenn man sich ein uneingeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an allen von Kunden eingestellten Beiträgen einräumen lässt. Bei diese eingestellten Informationen handelte es sich damit, auch im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG, um eigene Informationen.
  5. Nach § 31 Abs. 3 iVm § 35 Abs. 1 S. 1 UrhG bedarf es für die Einräumung weiterer Nutzungsrechte durch den Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts der Zustimmung des Urhebers. Kennzeichnend für ein ausschließliches Nutzungsrecht ist es, dass es nur noch dem Nutzer gestattet ist, das Werk in der vereinbarten Form zu nutzen; auch dem Urheber ist dann die Nutzung des Werks in dieser Weise nicht gestattet

    Weiterlesen …