LG Stuttgart: Nicht mehr als drei Seiten eines Lehrbuchs für die Studenten der Fernuni Hagen

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 27. September 2011 (Az. 17 O 671/10  entschieden, dass es einer Universität (im konkreten Fall der Fernuniversität Hagen) untersagt ist, seinen Studenten mehr als drei Seiten eines Lehrbuchs zum Download oder mehr als 48 Seiten zum Ausdruck anzubieten. Damit läge u. a. eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG vor, die nicht durch das Unterrichts- und Forschungsprivileg (§ 52a UrhG) gedeckt sei.

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Das „berechtigte Interesse“ im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG

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