Drohnenflug über privatem Grundstück: Persönlichkeitsrechtsverletzung

Mit Entscheidung vom 16. April 2015 (Az.: 37 C 454/13) verurteilte das AG Potsdam einen Drohnen-Piloten dazu, es zu unterlassen, mit seiner Kameradrohne das Grundstück seines Nachbarn zu überfliegen.

Kameradrohnenflug über Nachbargrundstück

Um das Grundstück des Nachbarn befindet sich eine hohe Hecke. Sie soll die Möglichkeit des Einsehens von den Nachbargrundstücken aus verhindern. Während die Lebensgefährtin des Nachbarn im Garten auf einer Sonnenliege lag und las, bemerkte sie eine Flugdrohne über sich.

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Art. 1 I iVm Art. 2 I GG schützt das Persönlichkeitsrecht; unter anderem das hier relevante Recht auf Privatsphäre. Das Gericht sieht den Überflug der Kameradrohne als Eingriff in eben jenes Persönlichkeitsrecht an.

Der heimische Garten ist ein räumlicher Bereich, der dazu bestimmt ist, für sich zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder sich auch gehenlassen zu können. Eine Beobachtung durch Dritte müsse der Nachbar in diesem Fall nicht dulden.

Die Drohne übertrug darüber hinaus mit einer integrierten Kamera Live-Bilder, während der Pilot sie über das Nachbargrundstück steuerte.

Handlungsfreiheit tritt gegenüber Privatsphäre zurück

Der Schutz der Privatsphäre wird nicht von der Handlungsfreiheit des Drohnenpiloten durchbrochen. Zwar ist ein hobbymäßiges Herumfliegen einer Drohne grundsätzlich erlaubt; die geschützte Privatsphäre Dritter hat aber Vorrang.

Grund dafür ist unter anderem auch, dass ein Pilot seine Drohne fliegen lassen könne, ohne die Ruhe anderer Personen zu stören.

Drohnenflug: Form von Mobbing

Das Fliegenlassen einer Drohne über einem fremden Grundstück könne nach Ansicht des AG Potsdam sogar an Mobbing grenzen.

Dieser Vergleich klingt zunächst ziemlich kurios. Doch offenbar handelte es sich um ein nicht gerade freundliches Nachbarschaftsverhältnis. Die Drohne sei  ganz gezielt über den Garten geflogen worden – wohl nur um den Nachbarn zu ärgern.

Unterlassungsanspruch

Diese Gründe führen letztendlich zu einem Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten, §1004 I 2 BGB analog. Eine Wiederholungsgefahr des Verhaltens des Beklagten wurde vermutet. Besonders interessant: Das Gericht verurteilte den Drohnen-Piloten auch zur Unterlassung des Überfliegens gleich, ob mit oder ohne Kamera an der Drohne.

Es wird also – auch wenn es nicht ausdrücklich angeführt wird – davon ausgegangen, dass bereits das Überfliegen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht begründet, nicht erst die Übertragung von Bildern. Jedenfalls wenn der Überflug gezielt zum Ärgernis des Nachbarn getätigt wurde.

Probleme der tatsächlichen Rechtsverfolgung

Aus der Urteilsbegründung des AG Potsdam wird ein großes Probleme bei rechtlichen Streitigkeiten rund um Drohnenflüge deutlich: Herauszufinden, wer die Drohne geflogen hat.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Beklagte der Pilot der Drohne war. In vielen Fällen lässt sich dieser jedoch gar nicht erst ausfindig machen. Die große mögliche Reichweite bei der Steuerung von Drohnen macht eine faktische Anonymität der Piloten möglich. Manche Firmen versuchen dem mit unkonventionellen Methoden entgegenzuwirken.

Kameradrohnen sind keine Flugmodelle

Am Rande sei noch bemerkt, dass das Gericht die Kameradrohne nicht als Flugmodelle im Sinne von § 1 Abs. 1 LuftVG einstuft. Das Gericht erteilte der Ansicht eine Absage, die gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG einen lückenlosen Schutz gegen Einsichtnahme bei Grundstücken innerhalb bebauter Gebiete nicht sehe, da sich sonst schnell ein Totalverbot für den Drohnennutzer ergebe.

Vielmehr sah es das Gericht so, wie wohl von den meisten Luftfahrtbehörden bereits gehandhabt wird: Sobald eine Kamera dranhängt, ist ein Drohnenflug kein reines Sport- und Freizeitvergnügen mehr. Kameradrohnen sind damit unbemannte Luftfahrtsysteme (AUS) im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG.

In unserem Beitrag „Filmen und Fotografieren mit Drohnen“ finden Sie weitere Informationen Rund um den Drohnenflug und die rechtlichen Fallstricke.

(Bild: © Oleksandr Delyk – Fotolia.com)

2 Gedanken zu „Drohnenflug über privatem Grundstück: Persönlichkeitsrechtsverletzung“

  1. Hallo, ich wohne in einem Mischgebiet mit 2 angrenzenden Nachbargrundstücken auf einem knapp 1000qm großen Eigengrundstück. Meine Drohne ist eine DJI Phantom 3 mit Kamera. Eine Haftpflichtversicherung für das Fluggerät besteht. Sie wird ausschließlich privat genutzt.
    Darf ich diese Drohne in meinem Garten starten, über meinem Grundstück bewegen und mein Grundstück filmen/fotografieren? Die Aufnahmen werden nicht veröffentlicht.
    Vielen Dank vorab

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