Entschädigungszahlungen bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Neben den Fällen des „klassischen“ Schadensersatzanspruchs durch die unzulässige Nutzung eines Fotos, kommt für die abgebildete Person eine weitere Möglichkeit in Betracht, den Verletzer zu Zahlungen zu verpflichten. Liegt in der Veröffentlichung des Fotos nämlich ebenso eine starke Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, kann eine Geldentschädigung zur Erfüllung des Genugtuungs- und Präventionsgedankens gefordert werden (u.a. auch bekannt als ,Schmerzensgeld‘).

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Urteilsbesprechung: LG Hamburg: „Peepshow auf dem Küchentisch“ – die Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruches

Bereits 2009 hatte das LG Hamburg (Urteil vom 27.03.2009, Az 324 O 852/08) einen kuriosen Fall zu beurteilen: in einer Zeitung wurde unter der Überschrift „Peepshow auf dem Küchentisch“ darüber berichtet, wie ein Pärchen in der Küche eines Restaurants von Passanten beim Geschlechtsverkehr gefilmt wurde. Dem Bericht wurde von beschriebener Situation ein Bild beigefügt. Die … Weiterlesen …

LG Hamburg: Portraitfoto als Lichtbildwerk und Geldentschädigung bei unberechtigter Veränderung des Fotos

Leitsätze der Redaktion: Eine Vereinbarung von Änderungen folgt insbesondere nicht einem vereinbarten Verwendungszweck des Fotos für Wahlkampfwerbung auf Flyer und Plakaten. Denn Änderungsvereinbarungen stellen eine Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts dar und die Gestattung unbestimmter Änderungen ist insoweit nicht zulässig. Die Regelung des § 39 Abs. 2 UrhG stellt eine gesetzliche Änderungsbefugnis im Interesse des Nutzungsberechtigten dar, … Weiterlesen …