LG Duisburg
Urteil
Aktenzeichen: 34 AR 4/09
Verkündet am: 27.11.2009
Die Namen der an einem Gerichtsverfahren beteiligten Personen sind auf ein Auskunftsersuchen der Presse hin vom Gericht grundsätzlich mitzuteilen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss verdeutlicht, dass der urheberrechtliche Auskunftsanspruch keine rechtsverletzende Tätigkeit in gewerblichem Ausmaß voraussetzt.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Aktenzeichen: – 1 BvR 77/99 –
Verkündet am: 28.05.1999
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde