Keine Entschädigung für heimliche Überwachung am Arbeitsplatz

Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Urt. v. 10.11.2015, Az.: 6 Sa 301/14) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Arbeitnehmer aufgrund heimlicher Überwachung am Arbeitsplatz in seinem Persönlichkeitsrecht angegriffen fühlte. Weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht schwerwiegend genug war, entschied sich das Gericht gegen einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung.

Überwachung am Arbeitsplatz wegen vorheriger Sabotageakte

Ein Arbeitgeber installierte heimlich ein Videoüberwachungssystem in einer Gewürzabteilung, weil zwei seiner Kunden Metallnägel in von ihm gelieferten Gewürzpackungen vorgefunden hatten.

Es sei davon auszugehen, dass die Fremdkörper während des Produktionsprozesses beigefügt wurden. Dass solche Sabotageakte geschahen, wussten die Mitarbeiter, weshalb sie ihrer Tätigkeit besonders sensibilisiert nachgingen.

Geldentschädigung: Genugtuung des Opfers und Prävention stehen im Vordergrund

Das Landesarbeitsgericht lehnte einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Videoüberwachung ab. Grund für diese Entscheidung war zum einen, dass die Voraussetzungen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung iSd § 823 I BGB hier nicht vorlagen und zum anderen, dass die Ziele der Entschädigung nicht erreicht würden.

Um einen Geldentschädigungsanspruch wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend machen zu können, darf die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden können. Generell sei der Grund für die Zubilligung einer Geldentschädigung im Falle der schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, dass nach Angaben des LAG ohne diesen Anspruch

Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.

Zudem soll die Entschädigung vordergründig zur Genugtuung des Opfers führen und der Prävention dienen.

Gesamte Umstände des Einzelfalls müssen berücksichtigt werden

Das Gericht kam vorliegend nach Abwägung der Gesamtumstände zu dem Entschluss, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters nicht schwerwiegend genug gewesen sei, um einen Entschädigungsanspruch bejahen zu können. Obwohl grundsätzlich mangels Rechtfertigung nach § 32 BDSG ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anzuerkennen sei, könne hier vom Normalfall abgewichen werden.

Begründet hat das Gericht dies mit einer zeitlich nur kurzen Überwachung. Außerdem sei die Videoüberwachung lediglich im Produktionsbereich und nicht in Umkleide- oder Pausenräumen erfolgt.

So sei deutlich, dass nicht die Beobachtung des Klägers und der weiteren Mitarbeiter im Vordergrund stand, sondern vielmehr die Gesamtheit des Produktionsbereichs zur Verhinderung weiterer Sabotageversuche fokussiert werden sollte.

Von ebendiesen Sabotageakten in der Vergangenheit wussten die Mitarbeiter. Zudem wurden sie während ihrer Tätigkeit von Vorarbeitern überwacht.

Arbeitgeber handelte mit der Überwachung nachvollziehbar

Zwar könne keine grundsätzliche Rechtfertigung in einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz gesehen werden; mit Hinblick auf diesen konkreten Fall im Rahmen einer Gesamtabwägung ist die Handlung des Arbeitgebers aber nachvollziehbar. Es liegen sachliche Gründe vor, welche die Überwachung rechtfertigen können.

Die Videoüberwachung auch in Geschäftsräumen ist eine datenschutzrechtlich heikle Sache. Im vorliegenden Fall aber nicht so schwerwiegend, dass eine Geldentschädigung in Betracht gekommen wäre.

(Bild: © Tesgro Tessieri – Fotolia.com)

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