Teil 2: Das Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Nutzer

Letzte Woche gab es eine kleine Einführung in die Thematik, was die Cloud eigentlich ist. Heute geht es weiter mit dem Vertragsverhältnis.

Nach deutschem Recht ist die Nutzung einer Cloud-Dienstleistung auf Grundlage eines Werkvertrags oder eines Mietvertrags ausgestaltet. Wenn Web- oder Filespace, Datenbanken, Applikationen oder ein Hostingservice geschuldet sind, handelt es sich zumeist um einen Werkvertrag. Die §§ 631ff. BGB finden dann Anwendung. Als Erfolg ist primär die Abrufbarkeit der Inhalte im Internet geschuldet, nicht aber das Einspeichern des Inhalts.

Werden temporäre Applikationen genutzt, wie etwa bei der Wahl von Software-as-a-Service (SaaS), sind mietrechtliche Vorschriften anwendbar (so auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 120/04). Da jedoch die anzuwendenden §§ 538 ff. BGB nicht ausreichend sein dürften, stellt die Gestaltung der ServiceLevelAgreements (SLA) zwischen den Parteien den Hauptpunkt eines Vertragswerkes dar. Die wesentlichen Inhalte eines SLAs sind die Vertragsparteien, der Leistungserbringer, der Leistungsempfänger, die zu erbringende Leistung, die Festlegung der Standards, die Messzahlen und Messzeiträume, die Preisgestaltung, die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Regelungen und die Laufzeit des Vertrages.

In der Praxis sind sicher auch Mischformen möglich. Die Frage, welche Vertragselemente vorliegen ist schließlich auch entscheidend für die Behandlung etwaiger Gewährleistungs- oder Mängelansprüche.

(Bild: © nirots – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von Katharina Scharfenberg verfasst. Sie ist Rechtsanwältin für Urheber- und Medienrecht. Rechtsanwältin Katharina Scharfenberg studierte Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin. Das Referendariat absolvierte sie in Berlin und Krakau. Nach dem 2. Staatsexamen arbeitete sie in der Rechtsabteilung eines großen Consulting Unternehmens und ist seit 2007 als Rechtsanwältin zugelassen. Frau Rechtsanwältin Scharfenberg ist ausschließlich auf dem Gebiet des Urheber- /Medienrechts und Wettbewerbsrecht tätig. Hierzu gehört ebenfalls die Beratung auf dem Gebiet des Foto- und Presserechts. [/box]

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