Haftstrafe: Mithäftling fotografierte Uli Hoeneß unbemerkt im Gefängnis

Ein Mithäftling von Uli Hoeneß wurde mit Urteil vom 9. März 2017 zu einer Strafe von 14 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Er hatte  Uli Hoeneß während seiner Haftstrafe im Gefängnis heimlich fotografiert. Dabei half ihm seine Frau, indem sie ihm einen Kugelschreiber mit integrierter Kamera übergab.

Im Anschluss versuchte er mit Hilfe seiner Frau die Bilder an die Medien zu verkaufen. Die Fotos wurden allerding nie veröffentlicht.

14 Monate Haft für Fotografen und Bewährungsstrafe für seine Frau

Da der Mann als Häftling bereits mehrfach Straftaten begangen hatte, wurde seine 14-monatige Haftstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt. Seine Frau wurde laut Medienberichten aufgrund ihrer Vergehen zu einer achtmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt und muss 1.500 Euro an eine soziale Einrichtung zahlen.

Hoeneß musste in Landsberg seine Strafe wegen Steuerhinterziehung von mehr als 28 Millionen Euro absitzen. Vor etwa einem Jahr kam er auf Bewährung aus der Justizvollzugsanstalt in Landsberg frei. Hoeneß hatte im Fall der Fotos durch seinen Mithäftling selbst Strafantrag gestellt.

§ 201a StGB als Grundlage für Haftstrafe denkbar

Das Urteil wurde  vom Amtsgericht Landsberg bislang noch nicht veröffentlicht. Als Grundlage für die doch recht hoch ausgefallene Freiheitsstrafe wäre § 201a StGB denkbar.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, […]

Das Gefängnis dürfte als „gegen Einblick besonders geschützter Raum“ gelten. Auch im Gefängnis hat der Gefangene einen eigenen „Rückzugsbereich“. Fotoaufnahmen können diesen geschützten, höchstpersönlichen Bereich erheblich verletzen:

Die Missachtung dieses so geschaffenen und nach außen erkennbar dokumentierten „Rückzugsbereichs“ begründet bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs strafwürdiges Unrecht.

(Schönke/Schröder/Eisele/Lenckner StGB § 201a Rn. 7)

Keine Bestrafung aus § 33 KUG

Eine Bestrafung nach § 33 KUG dürfte allerdings ausscheiden, da dort nur die Veröffentlichung, nicht aber die bloße Anfertigung der Lichtbilder unter Strafe gestellt ist. Eine Analogie zu Lasten der Beschuldigten ist nicht möglich.

(Bild: © photo 5000 – Fotolia.com)

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