Für den 7. Juni 2011 hat der Bundesgerichtshof die Verhandlung für das Verfahren angesetzt, in dem sich der mittlerweile rechtskräftig wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord verurteilte Kläger gegen die Veröffentlichung eines Fotos in der „Bild“-Zeitung wehrt. Diese hatte ein während des Verfahrens geschossenes Foto veröffentlicht, ohne das Gesicht des Klägers vorher unkenntlich zu machen. Dies hätte jedoch aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden geschehen müssen (§ 176 Gerichtsverfassungsgesetz).
Sowohl das Landgericht Berlin (Urteil vom 26. Februar 2009; Az.: 27 O 982/08), als auch das Kammergericht Berlin (Urteil vom 6. April 2010; Az.: 9 U 45/09) verurteilten die Herausgeberin der „Bild“-Zeitung zur Unterlassung der Veröffentlichung. Der BGH hat sich nun letztinstanzlich mit der Abwägung zwischen den Rechten des Klägers (insb. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eigenen Bild) und der Pressefreiheit der Beklagten zu beschäftigen. Ebenfalls könnte die Frage geklärt werden, inwieweit § 176 GVG Auswirkungen auf diese Abwägung hat.
Quelle:
- Pressemitteilung des BGH