Bushido muss 8.000 Euro an BigBrother-Bewohnerin zahlen

Dass Beleidigungen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, braucht kaum gesagt zu werden. Nunmehr musste sich Bushido wegen eines solchen Vorwurfs vor Gericht verantworten und wurde zur Zahlung von 8.000 Euro verurteilt  (Urteil v. 13.08.2012, Az.: 33 O 434/11). Ursprünglich hatten die Anwälte der Ingrid Pavic hierfür – juristisch gesehen ziemlich übertrieben und unverständlich – 100.000 Euro einklagen wollen. Solche vielleicht in Amerika üblichen Entschädigungen sind in Deutschland selten zu erreichen. Aber versuchen kann man es ja mal. Begründet wurde die Forderung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten.

Das Urteil

Die Beleidigungen wie „XXX du Nutte!!!!!!!!“, „XXX du Kacke!!!“ und „XXX sieht aus wie ne Mischung aus Der Joker, nem Schimpansen, Michel Jackson und Tatjana Gsell“ sind als Schmähkritik einzustufen. Ziel sei es gewesen, das Model zu diffamieren. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, §§ 185 f. StGB.

Für die Frage, ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt es insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (BGH, Urteil v. 24.11.2009, Az.: VI ZR 219/08).

Die Höhe der Entschädigung hängt von Gesichtspunkten der Genugtuung des Opfers, dem Präventionsgedanke und von der Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung ab, was sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken kann (BGH, Urteil v. 5.10.2004, Az.: 6 ZR 255/03). 8.000 Euro wurden daher folgendermaßen begründet:

„Die nicht bestrittenen günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten, der stark beleidigende Charakter der Äußerungen mit seinen Auswirkungen auf die Psyche der Klägerin, die Dauer der allgemeinen Abrufbarkeit der Äußerungen im Internet und die zweifellos erforderliche Genugtuung der Klägerin erfordern eine Geldentschädigung von 8.000,00 €.“

Nachtrag

Bushido hatte noch angemerkt, die Beleidigungen stammten nicht von ihm selbst. Da er jedoch nicht darlegte, dass jemand anderes seine Accounts auf den Social Media Plattformen anlegte, war diese Behauptung wohl eher als „netter Versuch“ einzustufen.

Dass jedoch 8.000 € zugesprochen wurden, erscheint erstaunlich. Denn selbst nach Aussage des Gerichts hat Frau Pavic einem völlig neuen und großen Adressatenkreis (Leser des Berliner Kuriers und RTL-Konsumenten) die – ihrer Darstellung nach – unerträglich belastenden Äußerungen freiwillig überhaupt erst in Umlauf gebracht. Um es mit den Worten des Kollegen Prof. Niko Härting zu sagen: „Ein Verhalten, das nicht zu einem zutiefst erschütterten und gekränkten Opfer passt.“ Weiter wurde festgehalten, dass Äußerungen von Rappern wie Bushido mit ihrer teilweise unsachlichen und überzogenen Tendenz vom verständigen Durchschnittsbürger nicht für bare Münze genommen werden können.

Daher sind 100.000 Euro Forderung richtigerweise – nach bisheriger Rechtsprechung – als „deutlich überzogen“ einzustufen. Eine genauere Begründung der Richter, wie man gerade aber auf die Summe von 8.000 € kommt, wäre sehr interessant gewesen. Immerhin wurden bestehende Rechtsprechungen hinzugezogen und angedeutet, warum diese gerade nicht vergleichbar waren.

(Bild: © Kitty – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „Bushido muss 8.000 Euro an BigBrother-Bewohnerin zahlen“

  1. >Eine genauere Begründung der Richter, wie man gerade aber auf die Summe von 8.000 € kommt

    Vielleicht wollte das Gericht erreichen, das die Klägerin bei 92% Kostenquote unterm Stricht nicht nennenswert draufzahlt. 

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