Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.12.2013 – 125 C 56/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 3.7.2013 – 125 C 56/13 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger weitere 210,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 03.07.2013 entstandenen Kosten, diese trägt der Beklagte allein.
Dieses Urteil sowie das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 3.7.2013 in der nunmehr abgeänderten Fassung des angefochtenen Urteils sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Berufungskläger (nachfolgend Kläger) betreibt unter der URL www.markenglas.de einen Versandhandel unter anderem mit Gläsern marktgängiger Getränkemarken und –zubehör. Er bewirbt seine Internetangebote mit selbst gefertigten Produktfotografien.
Der Beklagte stellte im Oktober 2012 unter dem Verkäufernamen „mike.t de“ auf der Internetplattform www.ebay.de das Angebot einer „HAVANA CLUB RUM EISBOX“ mit den Zusatzangaben „neu und originalverpackt“ (Bl. 6f GA) sowie „Privatverkauf“ mit einer Laufzeit von zehn Tagen ein und illustrierte sein Angebot mit einem von dem Kläger gefertigten Lichtbild „Havana Club“ Eisbox. Für seinen Account hatte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt 1234 Bewertungen erhalten.
Der Kläger nahm den Beklagten mit Schreiben seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 2.11.2012 unter Fristsetzung bis zum 12.11.2012 auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300,00 € in Anspruch. Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und zahlte an den Kläger Lizenzschadensersatz in Höhe von 10,00 EUR.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe weiterer 170,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 100,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2012 zu verurteilen.
Das Amtsgericht Köln hat mit Versäumnisurteil vom 3.7.2013 – 125 C 56/13 – den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Auf den fristgerechten Einspruch des Beklagten hat das Amtsgericht mit Urteil vom 4.12.2013 entschieden:
1. Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Versäumnisurteils des Gerichts vom 3. Juli 2013 verurteilt, an den Kläger 110,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2012 zu zahlen.
2. Die Kosten seiner Säumnis werden dem Beklagten auferlegt; die Kosten des Rechtstreits im Übrigen werden dem Kläger zu 5/9 und dem Beklagten zu 4/9 auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
Zur Begründung führt das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass der Lizenzschadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG für die unberechtigte Nutzung von Lichtbildern, die nicht von einem Berufsfotografen erstellt worden seien, lediglich mit 20,00 EUR /Lichtbild zu bemessen sei, da für privat erstellte Bilder kein Markt vorhanden sei. Abzüglich bereits vorgerichtlich gezahlter 10,00 €, stehe dem Kläger daher nur noch ein Lizenzschadensersatzanspruch in Höhe von 10,00 € zu. Eine Bemessung des Anspruchs auf der Grundlage der Tabellensätze der MFM (Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) führe zu einer Übervorteilung des Urheberrechtsverletzers, der auch im Hinblick auf das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, welches einer „Abzocke“ der Urheberrechtsverletzer aber Einhalt gebieten wollen, entgegengetreten werden müsse.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540Abs. 1 ZPO.
Mit Schriftsatz vom 27.2.2013, bei Gericht eingegangen am 2.1.2014, hat der Kläger gegen das ihm am 16.12.2013 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt insbesondere die Ansicht, dass ausgehend von den MFM- Richtlinien ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 180,00 € für die unberechtigte Nutzung seines Lichtbildes angemessen wäre.
Der Berufungskläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgericht Köln vom 4.12.2013 – 125 C 56/13 – den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 160,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2012 zu zahlen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Berufungsbeklagte,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgericht Köln vom 4.12.2013 – 125 C 56/13 – die Klage abzuweisen, soweit er zu einer Zahlung eines über 10,00 € hinausgehenden Betrages, somit 100,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2012 verurteilt worden ist.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist. Bei der Ermittlung der Schadensersatzhöhe sei zu berücksichtigen, dass er nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson gehandelt habe. Mit einem Betrag von 20,00 € sei die unberechtigte Nutzung des Lichtbildes in jedem Fall angemessen abgegolten. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten stehe dem Kläger jedoch nicht zu, da § 97 a Abs. 2 UrhG bereits dem Grunde für den vorliegenden Bagatellfall nicht anwendbar sei und zudem die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für den ausreichend sach- und rechtskundigen Kläger nicht erforderlich gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung des Beklagten sind zulässig, insbesondere sind sie statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, 517, 519, 524 ZPO.
Das Amtsgericht hat die Berufung infolge einer abweichend von der Rechtsprechung des Landgerichts Köln zur Frage der Höhe des Lizenzschadensersatzes nach § 511 Abs. 4 ZPO zuggelassen.
II.
Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet, die Anschlussberufung des Beklagten ist unbegründet.
Der Kläger kann über die erstinstanzlich zugesprochenen 10,00 € hinaus unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung des Beklagten i.H.v. 10,00 € weiteren Schadensersatz i.H.v. 100,00 € sowie Erstattung der von dem Kläger geltend gemachten Abmahnkosten in voller Höhe (100,00 €) beanspruchen.
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 120,00 € aus §§ 97 Abs. 2 S. 3, 72Abs. 1,15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 19a UrhG zu.
Indem der Beklagte das von dem Kläger gefertigte Lichtbild „HAVANA CLUB RUM EISBOX“ im Rahmen des Verkaufs des darauf abgebildeten Produktes auf der Internetplattform „eBay“ verwendet hat, hat er die ausschließlichen Nutzungsrechte des Klägers an dem nach § 72 UrhG schutzfähigen Lichtbild verletzt. Dabei hat der Beklagte jedenfalls fahrlässig verkannt, dass ihm mangels einer Vereinbarung mit dem Kläger ein Recht zur Nutzung des Lichtbildes nicht zustand (§ 276 BGB).
Der Höhe nach steht dem Kläger nach dem von ihm gewählten Grundsatz der Lizenzanalogie ein Schadensbetrag zu, allerdings nicht in der von dem Kläger angesetzten Höhe (180,00 €), sondern lediglich in Höhe von insgesamt 120,00 €.
Gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzte als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei ist für die Berechnung des maßgeblichen objektiven Werts der Benutzungsberechtigung darauf abzustellen, was vernünftig denkende Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie; GRUR 2006, 136 Rn. 23,26 – Pressefotos; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2009, 413 – MFM-Bildhonorartabellen; OLG Braunschweig GRUR-RR 2012, 920, 922; OLG Köln, Urt. v. 1.3.2013 – 6 U 168/12). Hierfür kommt es auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH a.a.O. Rn. 26). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321; OLG Braunschweig a.a.O) und welchen Wert der Verletzte im Nachhinein der Benutzungshandlung beimisst.
Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenz ist es nahe liegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, NJW-RR 1986, 1215 – Liedtextwiedergabe II; BGH GRUR 2006, 136 Rn. 23 – Pressefotos, OLG Köln a.a.O.). Die von dem Kläger zur Bemessung seines Schadensersatzanspruches herangezogenen Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (im Folgenden: MFM – Empfehlungen) werden regelmäßig als in der Branche der Bildagenturen und freien Berufsfotografen übliche Regelung der Lizenzsätze für die gewerbliche Nutzung von Lichtbildern und deshalb als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO angesehen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 – Pressefotos; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393 – Informationsbroschüre; OLG Brandenburg, GRUR 2009, 413 – MFM – Bildhonorartabellen; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 920, 922). Dabei enthalten die MFM-Empfehlungen 2012 im Abschnitt „Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing)“ Honorarsätze für die Nutzung von Lichtbildern im Rahmen gewerblichen Internetpräsentationen. Demzufolge werden sie bei der Einstellung von Lichtbildern in gewerbliche Verkaufsangebote im Internet, so auch auf Online-Plattformen, als Ausgangspunkt für die Schätzung der vom Verletzer zu entrichtenden fiktiven Lizenz herangezogen (vgl. OLG Brandenburg a.a.O., LG Düsseldorf, Urt.v. 19.3.2008 – 12 O 416/06 – Rn 1f, 35 – juris, OLG Köln, Urt.v. 01.03.2013 – 6 U 168/12).
Die MFM- Empfehlungen sind allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände gegebenenfalls zu modifizieren, da die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten (vgl. BGH GRUR 2006, 136 Rn. 28 ff – Pressefotos; OLG Braunschweig a.a.O. S. 922, OLG Köln, Urt. v. 30.04.2010 – 6 U 201/09, Urt. v. 23.05.2012 – 6 U 79/12; Urt. v. 01.03.2013 – 6 U 168/12). Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei den MFM- Empfehlungen weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr eher um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt (BGH NJW 2010, 2354 Rn. 36 – Restwertbörse).
Nach der ständigen Rechtsprechung des für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, Urt. v. 01.03.2013, 6 U 168/13), der die Kammer folgt, sind die MFM- Empfehlungen unter Berücksichtigung o.g. Grundsätze als entsprechend anwendbar heranzuziehen, wenn es sich – wie vorliegend – nicht um die unberechtigte Nutzung einfacher „Schnappschüsse“ sondern qualitativ hochwertiger Fotos handelt, auch wenn diese nicht von einem Berufsfotografen angefertigt worden waren. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, da die Lichtbilder von dem Kläger, wie der Kammer aus einer Vielzahl gleich gelagerter Verfahren bekannt ist, gleichfalls mit erheblichem Erstellungsaufwand in einem eigenen Fotolabor mit ähnlicher Qualität wie die von einem Berufsfotografen erstellten Lichtbilder angefertigt werden.
Auch in der von den Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Braunschweig vom 08.02.2012 – 2 U 7/11 – , ebenso wie in der Entscheidung des BGH NJW 2010, 2354 – Restwertbörse, wurde nicht generell die Anwendbarkeit der MFM-Empfehlungen auf vergleichbare Fälle der unberechtigten Nutzung nicht von einem Berufsfotografen erstellter Lichtbilder verneint sondern die MFM-Empfehlungen wurden jeweils lediglich aufgrund der besonderen Umstände des der Entscheidung zu Grunde liegenden Einzelfalles nicht zur Bemessung des Schadensersatzes herangezogen. So handelte es sich in dem von dem OLG Braunschweig (a.a.O.) entschiedenen Fall um den privaten Verkauf eines gebrauchten Artikels, der mit nicht professionellen sondern von dem Oberlandesgericht Braunschweig als lediglich „ansprechend „ beurteilten Lichtbildern illustriert worden war. Dieser Sachverhalt ist im vorliegenden nicht vergleichbar.
Die Kammer vermag auch der Argumentation des Amtsgerichts nicht zu folgen, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken die Bemessung des Schadensersatzanspruches des Klägers auf Grundlage der Tabellensätze der MFM ausscheide, da sie eine Übervorteilung der Urheberrechtsverletzer darstelle. Zum einen enthält das Gesetz zur Regelung unseriöser Geschäftspraktiken keinerlei Regelungen zur Bemessung des Lizenzschadensersatzes, zum anderen ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen das Amtsgericht zu der Bemessung eines Schadensersatzanspruches von 20,00 € im Rahmen des § 287 ZPO gekommen ist. Auch scheint die Argumentation, einer „Übervorteilung der Urheberrechtsverletzer“ entgegenwirken zu wollen, außer Acht zu lassen, dass die berechtigten Interessen des Verletzten zumindest in gleichem Maße als schutzwürdig zu berücksichtigen sind.
Die Anpassung der in den MFM- Empfehlungen 2012 ausgewiesenen Grundhonorare und Vergütungssätze auf den vorliegenden individuellen Fall ergibt, dass die von dem Beklagten zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr mit 120,00 € zu veranschlagen ist.
Das Angebot des Beklagten auf der Internetverkaufsplattform „eBay“ war für die Dauer von 10 Tagen eingestellt worden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass eine längere Nutzung des Lichtbildes von Seiten des Beklagten beabsichtigt war.
Laut MFM-Bildhonorare 2012 beträgt der Tarif für die Nutzung auf einer Unterseite, als die ein reguläres eBay-Angebot insoweit einzustufen ist, für die Dauer bis zu einem Monat 100,00 €. Das so ermittelte Grundhonorar ist mit Zuschlag von 50 % zu versehen, wie ihn die MFM-Empfehlungen 2012 für einen Online-Shop vorsehen.
Die Zahl der für den Account des Beklagten mike_t.de abgegebenen Bewertungen liegt im vierstelligen Bereich, die tatsächlich von dem Beklagten vorgenommenen eBay-Transaktionen sind zwangsläufig höher, da Bewertungen von Seiten der Vertragspartner lediglich auf freiwilliger Basis und damit nicht anlässlich jedes Vertragsschlusses abgegeben werden.
Das streitgegenständliche Angebot des Beklagten bezog sich zudem auf neue, original verpackte Ware. Der Beklagte war ferner bereit zu einem weltweiten Versand sowie zur Einräumung von Versandrabatten, wie den Angebotsinformationen zu entnehmen ist. Diese Umstände rechtfertigen den o.g. Zuschlag, auch wenn es sich bei der streitgegenständlichen Auktionen des Beklagten nicht um eine „Multi-Auktion“, d.h. das gleichzeitige Angebot einer Mehr- bis Vielzahl des jeweiligen Produktes handelte, für die das OLG Köln gleichfalls einen Zuschlag von 50 % für angemessen erachtet hat (Urt.v. 01.03.2013 – 6 U 168/12).
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte nicht als gewerblicher Verkäufer bei ebay angemeldet ist und sein Angebot als „Privatverkauf“ gekennzeichnet hat. Vielmehr sprechen die Umstände dafür, dass der Beklagte sich auf diesem Wege von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen der Käufer freizeichnen wollte, wie dem Zusatz zu dem Angebot zu entnehmen ist:
„…..weise ich aus juristischen Gründen darauf hin, dass alle Auktionen, ob neuoder gebraucht waren, Privatverkäufe unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung sind……“
Bei der Bemessung des Lizenzschadensersatzes ist jedoch ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger nicht um ein Berufsfotografen handelt, wohingegen sich die MFM-Tarife an professionell gezahlten Bildhonorare orientieren, in die der höhere Erstellungsaufwand sowie die sonstigen einem Berufsfotografen bei seiner Berufsausübung entstehenden Kosten mit einkalkuliert sind. Aus diesen Gründen erscheint ein Abschlag auf den nach der Nutzungsart und –dauer berechneten Betrag Tabellensatz der MFM gerechtfertigt. Da es sich bei dem Kläger gleichwohl um ein mit einer professionellen Ausrüstung ausgestatteten, semiprofessionellen Fotografen – handelt, wie der Kammer aus einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle bekannt ist, der, wie auch im vorliegenden Fall qualitativ hochwertige Fotos anfertigt, erachtet die Kammer im vorliegenden Fall ein Abschlag von 20 % für angemessen.
Dem Kläger steht sonach für die unberechtigte Nutzung des Lichtbildes, gerechnet auf ein Zeitraum von zehn Tagen, ein fiktiver Lizenzschadensersatz in Höhe von 100,00 € + 50,00 € = 150,00 € abzgl. 20 % = 120,00 € zu.
Da der Beklagte hierauf bereits vorgerichtlich 10,00 € geleistet hat, war er lediglich zur Zahlung weiterer 110,00 € zu verurteilen.
Soweit der Kläger von einem Lizenzschadensersatz i.H.v. 180,00 EUR ausgeht, wie ihn die Kammer in anderen Fällen bereits zugesprochen hat, ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass vorliegend ein Nutzungszeitraum bis zu 1 Monat und nicht, wie in anderen Fällen bis zu 3 Monaten streitgegenständlich ist, was zu einer entsprechenden Verringerung des Schadensersatzanspruches führt.
2.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in der vom Kläger beantragten Höhe von 100,00 € verurteilt.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Aufwendungen gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 a.F. UrhG zu. Der Kläger war entgegen der Ansicht des Beklagten berechtigt, zur Verfolgung seiner Rechte vorgerichtlich einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Kammer ist aus einer Vielzahl gleich gelagerter Verfahren bekannt, dass Lichtbilder des Klägers in ganz erheblichem Umfang unberechtigt im Internet genutzt werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten folgte hieraus nicht die Verpflichtung für den Kläger, den Beklagten persönlich abzumahnen, zumal die dem Kläger zustehenden Ansprüche jeweils von der konkreten Art der Verletzung abhängig sind und es sich bei der Materie des Urheberrechts um eine Spezialmaterie handelt und nicht um einen sachlich einfach gelagerten Fall. Auch wäre der Kläger aufgrund der Vielzahl der Rechtsverletzungen, die mit der umfangreichen unberechtigten Nutzung seiner Lichtbilder im Internet einhergehen, nicht in der Lage, seiner Profession nachzugehen, wenn er sämtliche Rechtsverletzungen persönlich verfolgen müsste.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren folgt aus § 97 a Abs. 1 a.F. UrhG und ist jedenfalls in Höhe der geltend gemachten 100,00 € begründet. Eine Deckelung der Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 97 a Abs. 2 a.F. kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da der Beklagte als gewerblicher Verkäufer handelte und damit nicht „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ i.S.v. § 97 aAbs. 2 UrhG a.F.. Der Kläger wäre aus diesem Grunde berechtigt gewesen, Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs nach einem Gegenstandswert von 6.000,00 € geltend zu machen.
3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen rechtsprechende erforderlich (543 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes.
V.
Soweit das Amtsgericht im Tenor der angefochtenen Entscheidung das Versäumnisurteil vom 3.7.2013 entgegen § 343 ZPO nicht teilweise aufgehoben und auch die Klage nicht teilweise abgewiesen hat, war der Tenor des angefochtenen Urteils gemäß § 319 ZPO wie geschehen zu berichtigen.
Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich offensichtlich, dass das Amtsgericht die Klage nur im zugesprochenen Umfang für begründet erachtete und im übrigen das Versäumnisurteil aufheben und die Klage abweisen wollte. Offenbare Unrichtigkeiten der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. §319 Abs. 1 ZPO können jederzeit – auch vom Rechtsmittelgericht – berichtigt werden (BGHZ 106, 370, 373; BGH NJW 1996, 2100, 2102).
Streitwert für die I. und II. Instanz: jeweils bis 300,00 €