LG Köln, Urteil vom 13. Februar 2014, Az.: 14 O 184/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten im Wege der Hauptsacheklage urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Die Parteien sind Online-Händler mit jeweils eigenen Internetshops. Sie stehen zudem auf der Internetplattform www.anonym.de mit teilweise identischen Warensortimenten in Wettbewerb; beide Parteien haben dort jeweils mehrere tausend Angebote eingestellt.

Im Jahr 2010 stellte der Kläger unter dem Verkäufernamen „Y“ Angebote für Softairmunition auf der Internetplattform www.anonym.de ein und illustrierte diese mit den nachfolgenden Lichtbildern:

Mit E-Mail vom 15.11.2011 (Anlage K 19, Bl. 99 GA) wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wort- und Bildmarke „X-Handel“ sei und erklärte im Übrigen:

„Aufgrund dieses Markenschutzes bitten wir Sie höflich, sämtliche Auktionen und Verkaufsangebote, in denen sie unsere Wortmarke sowie unsere EAN benutzen oder erwähnen, innerhalb 24 Stunden zu entfernen.

Sollten sie die Frist nicht einhalten, werden wir rechtliche Schritte gegen sie einleiten…“

Zwischen den Parteien ist streitig, auf welche Angebote sich die Nachricht des Beklagten bezog und ob der Kläger daraufhin Angebote zurückzog.

Im November 2012 stellte der Kläger fest, dass die streitgegenständlichen Lichtbilder in Angeboten des Beklagten (Anlagen K 2 – K 6, Bl. 11 – 15 GA) auf der Internetplattform www.anonym.de wie folgt eingestellt waren:

In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln Az:14 O 564/12 hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Lichtbilder aus Angeboten des Klägers herauskopiert und in eigene Angebote eingesetzt. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, mit welcher dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, die streitgegenständlichen Lichtbilder ohne Zustimmung des Antragstellers (Klägers) zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.12.2012 – 14 O 564/12 (Bl. 49 – 52 BA) Bezug genommen.

Eine Unterlassungserklärung oder Abschlusserklärung gab der Beklagte in der Folgezeit nicht ab.

Das Geschäftsmodell der Betreiberin der Internethandelsplattform www.anonym.de, der B Service. (nachfolgend B genannt), basiert darauf, dass für jedes Produkt, welches durch einen bestimmten „EAN-Code“ bzw. GTIN-Code identifiziert wird, nur eine „Produktseite“ eingerichtet und zugelassen wird, auf der das Produkt abgebildet und beschrieben ist. Zu diesem Zweck wird eine jeweils eigene, B-interne ASIN-Nummer vergeben. Wird dieses Produkt von mehreren Händlern angeboten, so werden diese auf der Produktseite nacheinander gelistet. EAN – Codes dienen der überschneidungsfreien Identifizierung jedes Artikels und werden von der GS 1 Germany GmbH für jeden Artikel nur einmal vergeben. Gleiches gilt für GTIN-Codes (Global Trade Item Number).

Als Lichtbild zur Illustrierung des angebotenen Produktes wird dabei neben den jeweiligen Angeboten dasjenige Lichtbild eingeblendet, welches von dem Erstanbieter auf den Server der Internetseite www.anonym.de hochgeladen worden war. Zeitlich nachfolgenden Anbietern bietet B zwar die Möglichkeit, eigene Fotos hochzuladen, diese werden jedoch nicht anstelle eines auf dem Server der Internetseite www.anonym.de bereits vorhandenen Produktbildes eingeblendet.

Wird von Seiten Bs festgestellt, dass identische Produkte unter Nutzung verschiedener „EAN-Codes“ oder „GTIN-Codes“ auf mehreren Artikelseiten erscheinen, weil z.B. ein Nutzer eine eigene EAN kreiert hatte, werden diese zu einer Produktseite zusammengeführt.

Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers der Internetplattform www.anonym.de ist die Teilnahme an der B.de Plattform als Händler nur unter bestimmten Bedingungen möglich, die der jeweilige Nutzer bei der Registrierung für B.de durch Anklicken des entsprechenden Feldes annehmen muss. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

A.VIII Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte

Die Teilnehmer übertragen B.de ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen, sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produktinformationen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von B.de an B.de übermitteln… einschließlich des Rechts, diese Inhalte mit Printmedien, online, auf CD-ROM, etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.

Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf die „Bestätigung Vereinbarung zur Rechteübertragung an Lichtbildern“ vom 19.11.2012 (Anlage K 1, Bl. 10 GA), die streitgegenständlichen Lichtbilder seien von seiner ehemaligen Mitarbeiterin, der Zeugin L, angefertigt worden, diese habe ihm die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern übertragen.

Er behauptet ferner, der Beklagte habe im November 2011 seine Marke auch den streitgegenständlichen Angeboten hinzugefügt, hierauf habe sich auch die E-Mail des Beklagten vom 15.11.2011 bezogen. Er, der Kläger, habe daraufhin seine gleichlautenden Angebote gelöscht, seitdem sei der Beklagte der einzige Anbieter. Denn dieser habe durch Hinzufügen seines Markennamens zu den streitgegenständlichen Produktangeboten verhindert, dass andere Anbieter dieses Produkt gleichfalls auf der Internetplattform www.anonym.de anbieten könnten, dies gelte auch für ihn, den Kläger. Ein erneutes Anhängen an das Produktangebot sei ihm nicht mehr möglich, ebenso wenig wie eine Veränderung des Angebotes. Hingegen könne der Beklagte als einziger Anbieter sowohl die Angaben zu dem Produkt verändern als auch das (illustrierende) Lichtbild selbst löschen.

Die Kläger ist der Ansicht, die Einblendung der Produktbilder, an denen ihm die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden, in Verkaufsangebote des Beklagten stelle eine Verletzung seiner Rechte dar. Der Beklagte habe hieran willentlich und adäquat kausal mitgewirkt, indem er zum Zweck des Verkaufs seiner Produkte sich des Betriebssystems von B bedient habe, in der Erwartung der Hinzufügung von Produktbildern zu seinen Angeboten.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die Rechtsverletzung zu unterbinden, zumindest unter Verzicht auf die Einstellung seines Angebotes bei B. Als einzigem Anbieter sei es dem Beklagten zudem möglich, das streitgegenständliche Lichtbild aus dem Angebot zu löschen, auch wenn es nicht von dem Beklagten eingestellt worden sei.

Die Kläger beantragt,

dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, nachfolgende Lichtbilder

ohne seine Zustimmung öffentlich wiederzugeben, wenn dies geschieht wie auf B.de und aus den Anlagen K 2 bis K 6 zur Klageschrift ersichtlich:

hilfsweise beantragt der Kläger,

dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, nachfolgende Lichtbilder

ohne seine Zustimmung zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Ansicht: Der Kläger habe seine Rechte an den streitgegenständlichen Lichtbildern auf die Internethandelsplattform B übertragen, indem er deren Teilnahmebedingungen akzeptiert habe. Damit sei er, der Beklagte, aus abgeleitetem Recht zur „Nutzung“, d.h. „Anhängen“ des eigenen Angebotes an die von der Internethandelsplattform B mit den Lichtbildern des Klägers gefertigten Produktseiten berechtigt gewesen, wie das Landgericht Nürnberg-Führt (Urt.v.14.2.2011 – 4 HK O 9301/10) für einen vergleichbaren Fall zutreffend entschieden habe. In dem Zuschalten eigener Angebote („Anhängen“ an die Angebote des ersteinstellenden Klägers) sei kein eigenes öffentliches Zugänglichmachen i. S. d. § 19 a UrhG zu sehen.

Der Beklagte behauptet: Es sei lediglich Zufall, dass im Zeitpunkt der Abmahnung nur er Anbieter der streitgegenständlichen Produkte gewesen sei. Weder der Kläger noch andere seien gehindert, sich an die von B erstellten Produktseiten anzuhängen, dies sei vielmehr von B gewünscht. Insbesondere sei ein solches Anhängen auch nicht durch Angaben von Bezeichnungen wie „X-Handel“ ausgeschlossen. Zudem handele es sich dabei weder um eine Produktmarke noch um eine Herstellerbezeichnung sondern um eine geschützte Firmenbezeichnung (Wortmarke).

Die E-Mail vom 15.11.2011 habe sich nicht auf die streitgegenständlichen Angebote bezogen, vielmehr seien ganz andere Produkte Gegenstand der Aufforderung gewesen. Auch habe es sich um einen anderen Sachverhalt gehandelt, da der Kläger EAN-Nummern des Beklagten verwendet habe.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18.12.2013, bei Gericht eingegangen innerhalb der Schriftsatzfrist am 18.12.2012, behauptet der Kläger, einer seiner Mitarbeiter habe den Beklagten mit E-Mail vom 24.11.2011 (Anlage K 20, Bl. 109 GA) angeschrieben und mitgeteilt, dass er bezüglich der Monierung vom 15.11.2011 nur Munition gefunden habe, dabei habe es sich um solche gehandelt, die auf den streitgegenständlichen Lichtbildern abgebildet ist.

Der Kläger behauptet ferner, er sei nicht in der Lage gewesen, die Fotos mit wenigen Klicks zu entfernen, dies habe der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können, die hierzu in der mündlichen Verhandlung von Seiten des Beklagtenvertreter überreichten Ausdrucke aus dem B Seller Central (Anlage zum Protokoll v. 28.11.2013, Bl. 104 a – 104 j GA) seien unvollständig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 14 O 564/12 LG Köln waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 72 Abs. 1, 2, 15, 19 a UrhG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 UrhG wegen der öffentlichen Wiedergabe und Vervielfältigung der streitgegenständlichen Lichtbilder zu, da aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles davon auszugehen ist, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder durch den Beklagten in der von dem Kläger dokumentierten Art und Weise nicht rechtswidrig war.

Im Einzelnen:

1. Der Kläger ist aktiv legitimiert.

Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers, dass dieser die ausschließlichen Nutzungsrechte an den von seiner Mitarbeiterin gefertigten, streitgegenständlichen Lichtbildern erworben habe, nicht substantiiert bestritten. Vielmehr hat der Beklagte selbst durch Vorlage des Schreibens der B.de GmbH vom 27.03.2013 (Anlage B 1, Bl. 57 GA) in den Prozess eingeführt, dass die streitgegenständlichen Lichtbilder von dem Kläger (unter dem Verkäufernamen „Y“) auf den Server der Internetplattform www.anonym.de hochgeladen worden seien, was nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist. Auch hat der Beklagte die von dem Kläger vorgelegte Bestätigung über die Übertragung von Nutzungsrechten vom 19.11.2012 (Anlage K 1, Bl. 10) zwischen dem Kläger und der Zeugin L nicht substantiiert angegriffen und insbesondere nichts dazu vorgetragen, dass deren Inhalt unrichtig sein könnte.

2. Die streitgegenständlichen Fotos sind als Lichtbilder in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 des UrhG geschützt, § 72 Abs. 1 UrhG in Verb. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.

3. Der Beklagte hat auch die Lichtbilder des Klägers öffentlich zugänglich gemacht i.S.d. § 19 a UrhG, indem er in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit B bewirkt hat, dass die von dem Kläger auf den Server von B hochgeladenen Lichtbilder im Rahmen eigener Angebote des Beklagten zu Werbezwecken eingeblendet wurden und dadurch der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wurden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich waren.

Der Beklagte hat sich die von B zur Verfügung gestellten Lichtbilder des Klägers zu eigen gemacht, da er in Kenntnis und unter Ausnutzung des von B vorgehaltenen Systems Angebote erstellt hat, in der Erwartung, dass diese mit bereits auf dem Server von B vorhandenen Lichtbildern verbunden werden würden. Der Beklagte hat sich damit die Kosten für die Erstellung eigener Lichtbilder zwecks Bewerbung seiner Produkte erspart. Dabei handelte der Beklagte auch nicht lediglich als Gehilfe von B sondern als Mittäter, da die jeweiligen Beiträge von B und des Beklagten bei der Erstellung der bebilderten Produktangebote des Beklagten gleichwertig sind. B konnte die von dem Kläger auf seinen Server hochgeladenen Lichtbilder nur unter der Voraussetzung (weiter) öffentlich zugänglich machen, dass der Beklagte im Rahmen seiner Händlerangebote jeweils eigene Internetauftritte auf der Internetplattform www.anonym.de kreierte und damit die Voraussetzungen für ein (weiteres) öffentliches Zugänglichmachen des jeweiligen Lichtbildes schuf. Dabei wurde durch die Gestaltung der Angebote des Beklagten aus der Kombination der Produktbeschreibung mit unmittelbar nebenstehendem vergrößerten Lichtbild für einen objektiven Dritten der Eindruck erweckt, bei dem jeweiligen streitgegenständlichen Lichtbild handele es sich um eine bebilderte Bewerbung des Angebotes des Beklagten, für das insgesamt der Beklagte verantwortlich sei. Dies gilt insbesondere für die Angebote, in denen der Beklagte zusätzlich ergänzt hatte „von X-Handel“ (Anlagen K 2 und K 3, Bl. 11f GA).

4. Weder B noch dem Beklagten stand ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder des Klägers zu.

a. Der Beklagte hat mit dem Kläger keinen Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten an den streitgegenständlichen Lichtbildern geschlossen. Der Beklagte ist auch nicht aus abgeleitetem Recht gegenüber dem Kläger berechtigt, insbesondere hat er von B keine Unterlizenz zur Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes erworben.

Der Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass eine solche Übertragung von Nutzungsrechten mit der Befugnis zur Unterlizensierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers der Internetplattform www.anonym.de vereinbart worden sei, so dass die Wirksamkeit einer solchen Rechteübertragung hier dahinstehen kann (verneinend in einem vergleichbaren Fall Urteil der Kammer vom 16.01.2014 – 14 O 378/13).

b. Die Illustrierung der Angebote des Beklagten mit den Lichtbildern des Klägers auf der Internetseite www.anonym.de war auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Einblendung der Lichtbilder von Seiten Bs erfolgte und B in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziffer A. VIII der Teilnahmebedingungen) die Einräumung umfassender Nutzungsrechte an B einschließlich des Rechtes zur kommerziellen Nutzung, auch zu Werbezwecken vorsieht. Auch hieraus lässt sich ein Recht zur Einblendung der streitgegenständlichen Lichtbilder in Angebote des Beklagten nicht ableiten.

Die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist anhand der §§ 305 ff BGB (nur) nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 BGB zu überprüfen, denn der Kläger ist Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Als Vertragspartner von B kann sich der Kläger auch auf diese Normen berufen, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen B ein nicht ausschließliches, jedoch umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht an den Materialien der Teilnehmer eingeräumt wird, sind gemäß §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, soweit sie B Nutzungsrechte einräumen, die in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Angebot des das Lichtbild Hochladenden stehen, da sie den Vertragspartner von B entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und die Bestimmungen mit wesentlichen Grundgedanken der §§ 11, 32 UrhG nicht zu vereinbaren sind.

Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergütung unmittelbar bestimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können (vgl. BGHZ 185,96 Rn. 19 m.w.N.; BGH Urteil vom 31.5.2012 – I ZR 73/10, juris Rn. 28 – Honorarbedingungen Freie Journalisten). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Frage, ob die Leistungen des Urhebers angemessen vergütet werden, nicht abstrakt, sondern nur konkret aufgrund der jeweils getroffenen Honorarvereinbarung und in Kenntnis der in der Branche üblichen Honorarpraxis beantwortet werden könne (BGH GRUR 1984, 45 (48) – Honorarbedingungen Sendevertrag; BGH Urteil vom 31.5.2012 – I ZR 73/10 – Honorarbedingungen Freie Journalisten a.a.O.). Klauseln, die bestimmen, welche Gegenleistungen mit dem zu zahlenden Honorar vergütet werden, unterliegen danach nicht einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB (vgl. BGH Urteil vom 31.5.2012-I ZR 73/10-Honorarbedingungen Freie Journalisten a.a.O.-juris).

Auch nach diesen Grundsätzen ist vorliegend jedoch eine Inhaltskontrolle der AGB von B gemäß §§ 307, 310 BGB nicht ausgeschlossen , da es vorliegend nicht um eine gesetzliche Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB eines von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit frei geregelten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung geht, sondern in den Allgemeinen Bedingungen der Betreiberin ausdrücklich eine Gegenleistung der Betreiberin für die umfassende Übertragung der Nutzungsrechte an dem Material der Teilnehmer an der Plattform der Betreiberin ausgeschlossen ist.

Die unentgeltliche Rechteübertragung ist auch nicht Gegenleistung für die Teilnahme der Händler an der B-Internetplattform, da diese, wie gerichtsbekannt ist, für ihre Teilnahme gesonderte Entgelte an B entrichten müssen. Folgerichtig bezeichnet auch B die in den streitgegenständlichen AGB vorgesehene Einräumung von Nutzungsrechten als „vergütungsfrei“.

Die Frage, ob die Leistungen des Urhebers angemessen vergütet werden, kann damit bereits abstrakt, unabhängig von konkret getroffenen Honorarvereinbarungen, dahin beantwortet werden, dass dies nicht der Fall ist, da keine Vergütung vorgesehen ist. Eine solche Regelung ist mit dem Rechtsgedanken des § 11 Satz 2 UrhG nicht zu vereinbaren. Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an die Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 13.10.2013, 1 BvR 1842/11 – Juris Rn 72 m.w.N.). Grundgedanke des deutschen Urheberrechts ist die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke (vgl. BGHZ 11,135 (143); 17,266 (282); 141,13 (35); BVerfG, Beschluss vom 13.10.2013 Rn. 87). Der Gesetzgeber hat durch die Reform des Urhebervertragsrechts im Jahr 2002 der Vorschrift des § 11 UrhG einen zweiten Satz angefügt, wonach das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes dient. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers Leitbildcharakter haben und es der Rechtsprechung ermöglichen, die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auch im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB nach diesem Normzweck auszulegen (Beschluss und Empfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/ 8058, S. 17f; vgl. BGH Urteil vom 31.5.2012 – I ZR 73/10 – Honorarbedingungen Freie Journalisten – Juris Rn. 30).

§ 11 UrhG ist für Inhaber von Leistungsschutzrechten entsprechend anzuwenden, wie sich aus der Verweisung in § 72 Abs. 1 Urhebergesetz ergibt und gilt entsprechend auch für diejenigen, denen nach § 31 Abs. 3 UrhG ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Denn wenn der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte seinerseits nicht eine adäquate Vergütung für die Unterlizenzierung der Nutzungsrechte erhalten kann, sondern – wie vorliegend in den AGB von B vorgesehen – diese kostenlos einräumen muss, wird er auch nicht bereit sein, dem Urheber eine angemessene Vergütung seinerseits zu zahlen. Dies hätte letztlich zur Folge, dass entgegen § 11 S. 2 UrhG für den Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes im Ergebnis in der Praxis nicht durchzusetzen wäre.

Wenn, wie vorliegend, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart bzw. vorgesehen ist, dass dem Urheber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten überhaupt keine Vergütung zustehen soll für die Übertragung der Nutzungsrechte, ist eine noch größere Benachteiligung gar nicht denkbar. Die von B vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen eine Übertragung der nicht ausschließlichen Nutzungsrechte in dem denkbar weitesten Umfang vor mit dem Ziel, die urheberrechtlich bzw. leistungsschutzrechtlich geschützten Werke der Vertragspartner von B in umfassender Weise – d.h. auch vollkommen unabhängig von dem konkreten Verwendungszweck, für den das Werk (hier Lichtbild) eingestellt wurde und unabhängig von einer Fortdauer des Angebotes des Einstellenden nutzen zu können und in umfassender Weise zu eigenen kommerziellen Zwecken verwerten zu können. Ein derartiges Ausmaß der Rechteübertragung steht in keinem Zusammenhang mehr mit der von den teilnehmenden Händlern an der Internetplattform www.anonym.de beabsichtigten Illustrierung (nur) eigener Angebote. Um diese rechtssicher darstellen zu können, hätte es für B lediglich der Rechte zur Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§§ 16, 19a UrhG) von Materialien der einstellenden Händler in Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot des Händlers bedurft. Eine darüber hinausgehende Einräumung von Rechten für die Betreiberin (B), insbesondere die Befugnis die Inhalte in sonstiger Weise online zu publizieren sowie Werbung mit den Materialien zu betreiben, ist mit dem Urhebervertragsrecht nicht zu vereinbaren, da der Teilnehmer kein Entgelt für die der Betreiberin eingeräumten Nutzungsrechte erhält (vergleiche Schricker, Urheberrecht, 4. Auflage, § 34 UrhG Rz 34; Fromm/Nordemann, § 34 UrhG Rz 19).

Die Kammer vermag der Ansicht des Landgerichts Nürnberg Fürth (Urteil vom 14.2.2011 – 4 HK O 9301/10), dass ein „einfaches“ Produktbild keinen besonderen Marktwert besitze und schlecht vorstellbar sei, dass der Betreiberin durch die Einräumung von Nutzungsrechten ein materieller Gewinn zukomme, nicht zu folgen.

Aus ihrer Spezialzuständigkeit für Urheberrechtsstreitsachen ist der Kammer eine Vielzahl von Fällen bekannt, in der auch mit „einfachen“ Produktbildern, d.h. Lichtbildern i.S.v. § 72 UrhG, von den Urhebern bzw. den Inhabern ausschließlicher Nutzungsrechte namhafte Lizenzgebühren erzielt werden, insbesondere wenn es – wie vorliegend auch – um Lichtbilder geht, die für Konkurrenten bzw. Wettbewerber am Markt zwecks Illustrierung ihrer Produkte wirtschaftlichen Wert haben. Ferner ist der Kammer bekannt, dass Konkurrenten der Betreiberin, die ein anderes Geschäftsmodell verfolgen und die an den auf ihren Internetseiten eingestellten Lichtbildern die Nutzungsrechte käuflich erwerben, zum Teil namhafte Beträge für diese Lizenzen zahlen bzw. als Lizenzschadensersatz im Verletzungsfall zahlen müssen.

Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Betreiberin mit den Materialien der Teilnehmer ihrer Plattform Werbung betreiben darf, benachteiligt die Einsteller auch deshalb unangemessen, weil dies im Ergebnis dazu führt, dass diese gezwungen werden, auf eigene Kosten erstellte Werbematerialien Konkurrenten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und damit faktisch gezwungen werden, ihren Wettbewerbern einen Vorteil zu verschaffen. Für eine solche Regelung, die den allgemeinen Marktregelungen völlig widerspricht, gibt es keinen sachlich gerechtfertigten Grund, weshalb bereits diese Regelung zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders führt.

Die Benachteiligung durch die Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Übertragung der Nutzungsrechte auf die Betreiberin ohne finanziellen Ausgleich für den oder die Rechteinhaber vorsieht, ist schließlich auch deshalb unangemessen, da es keinen sachlich gerechtfertigten Grund für solch eine Regelung gibt.

Wie bereits ausgeführt, wäre es der Betreiberin ohne weiteres möglich, sofern sie die eingestellten Lichtbilder bzw. Materialien auch für Werbezwecke von Drittanbietern bzw. „angehängten“ Angeboten verwenden möchte, ein entsprechenden finanziellen Ausgleich zu leisten, wie es Konkurrenten der Betreiberin auch handhaben. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass es einen auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Grund für die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiberin geben könnte, eine solch umfassenden Rechteeinräumung ohne jeden finanziellen Ausgleich vorzusehen, vielmehr kann sich die Kammer des Eindrucks nicht erwehren, dass die Betreiberin (B) insoweit ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzt, um einen unentgeltlichen Rechtserwerb ausschließlich in eigenem finanziellen Interesse durchzusetzen zu Lasten der Teilnehmer an der Internetplattform www.anonym.de.

c. Da B nicht berechtigt war, die von dem Kläger zwecks Illustrierung seiner neu erstellten Angebote hochgeladenen Lichtbilder auch zu Werbezwecken im Rahmen der Angebote von Konkurrenten des Klägers (hier: des Beklagten) öffentlich zugänglich zu machen, handelte B rechtswidrig.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer rechtfertigenden oder auch nur schlichten Einwilligung des Klägers in die von B tatsächlich praktizierte (teilweise rechtswidrige) Nutzung der Lichtbilder liegen nicht vor, da der Kläger und B ihre vertraglichen Beziehungen auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von B geregelt haben, insbesondere auch im Hinblick auf die Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder. Da B als Ersteller der AGB bewusst das Risiko der Unwirksamkeit aufgrund zu weit gehender Formulierung eingegangen ist, ist für ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Auslegung des Verhaltens des Einstellers kein Raum.

5. Anderes gilt jedoch im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten.

Der Eingriff des Beklagten in die urheberrechtlichen Befugnisse des Klägers ist, obgleich dem Beklagten kein Recht zur Nutzung der Lichtbilder des Klägers zustand bzw. zusteht, nicht als rechtswidrig anzusehen.

Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Urheberrecht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche schlichte Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus (BGH Urteil vom 19.4.2010, I ZR 69/08 -Juris Rn. 33 f Vorschaubilder I).

So liegt der Fall hier.

Der Beklagte hat ebenso wie der Kläger die Bedingungen von B akzeptieren müssen, um überhaupt als Händler an der B-Plattform teilnehmen zu können. Dabei war beiden Parteien das von B standardmäßig praktizierte Listen identischer Produkte und Zusammenführung gleichartiger Produktseiten bekannt. Auch der Kläger hat folgerichtig zunächst, insbesondere in dem Verfahren LG Köln 14 O 564/12 nicht das „Anhängen“ des Beklagten an eigene Angebote des Klägers sondern ein „Herauskopieren“ der Lichtbilder beanstandet.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben beide Parteien anschaulich dargestellt, dass sie zwar mit unterschiedlicher Gewichtung, dennoch beide in sehr großem Umfang als Händler auf der Interplattform www.anonym.de tätig sind. Insbesondere war auch dem Kläger bekannt, dass B für jede Produktart regelmäßig nur das Produktbild des Ersteinstellers einblendet und dieses für alle auf der Produktseite gelisteten Händler gleichermaßen verwendet.

Letztlich war es deshalb vom Zufall abhängig, ob der Kläger mit seinem Angebot eine Ersteinstellung erzielen konnte oder ob er von B, weil bereits zu früheren Zeiten ein solches Angebot erstellt und gespeichert worden war, bei Neueinstellung an fremde Lichtbilder angehängt werden würde. Aufgrund dieser von B angewandten Mechanismen war auch dem Kläger bekannt und bewusst, dass B andere Händlerangebote gemeinsam mit seinen Angeboten auf einer Produktseite listen würde, und dies selbst bei Verwendung unterschiedlicher EAN -bzw. GTIN-Nummern spätestens der Fall sein würde, sobald aufgrund der regelmäßig durchgeführten Kontrollen seitens B bemerkt werden würde, dass es sich bei den von dem Kläger angebotenen Produkte um solche handelte, die mit denen anderer Händler identisch waren.

Der Kläger hat auch keine Maßnahmen getroffen, um solch ein gemeinsames Listen von Angeboten unter seinen Produktbildern zu verhindern, z.B., indem er seine Lichtbilder mit einer entsprechenden Kennzeichnung versah.

Wenn sich die Kläger in Ansehung dessen dafür entschied, seine Lichtbilder auf den Server von B hochzuladen, um die Dienstleistung von B vollständig nutzen zu können, geht dies nicht zu Lasten des Beklagten.

Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Benutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH Urt. v. 19.4.2010 – I ZR 69/08 -Vorschaubilder I juris Rn. 36 m.w.N.). Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen hiermit verbunden sind (vgl. BGH Urt. V. 19.4.2010 a.a.O; zu einem vergleichbaren Fall auch Landgericht Köln, Urteil vom 20.6.2011 – 28 O 819/10 -Juris Rn. 19 f).

Danach hat sich der Kläger mit dem Hochladen seiner Lichtbilder auf den Server von B, ohne diese in besonderer Weise als seine eigenen zu kennzeichnen oder gegen Einblendung in Angebote Dritter zu sichern, gegenüber den Benutzern der Internetplattform (nicht jedoch gegenüber B aus obigen Gründen) mit der Wiedergabe seiner Werke in deren Angeboten einverstanden erklärt im Sinne einer schlichten Einwilligung.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht deshalb zu, weil er der beanstandeten Nutzung seiner Werke jedenfalls für die Zukunft widersprochen hat, indem er den Beklagten vorgerichtlich abmahnen ließ und eine einstweilige Verfügung gegen diesen erwirkt hat.

Eine Einwilligung kann zwar mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 183 S. 1 BGB), zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kläger die streitgegenständlichen Lichtbilder auf der Internetseite www.anonym.de unverändert einblenden lässt und damit nach wie vor eine Verbindung der streitgegenständlichen Lichtbilder durch B mit den Angeboten von Konkurrenten ermöglicht. Der objektive Erklärungsinhalt des Verhaltens der Kläger ist daher aus Sicht des Beklagten unverändert. Für einen rechtlich beachtlichen Widerruf ist deshalb ein gegenläufiges Verhalten erforderlich, etwa dergestalt, dass die Kläger die streitgegenständlichen Lichtbilder von dem Server von B löscht oder in anderer Weise gegen ein Einblenden i.V.m. Konkurrenzangeboten sichert, z.B. durch entsprechende Kennzeichnung der Bilder.

Solange dies nicht geschieht, ist der lediglich gegenüber dem Beklagten geäußerte Widerspruch unter dem Gesichtspunkt der protestatio facto contraria unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 19.4.2010, – I ZR 69/08 – Vorschaubilder I-Juris Rn. 37; Landgericht Köln a.a.O. Rn. 20).

Dahinstehen kann, ob der Kläger im November 2011 eigene Angebote als Reaktion auf die E-Mail des Beklagten vom 15.11.2011 gelöscht hat, da allein hieraus der Wille des Klägers, die von ihm auf den Server von B hochgeladenen Bilder nicht mehr für Dritte nutzbar sein zu lassen, nicht erkennbar war. Zudem steht die Behauptung des Klägers, die E-Mail vom 15.11.2011 habe sich auf die streitgegenständlichen Lichtbilder bezogen, in Widerspruch zu dem Vorbringen des Klägers, dass er erst im November 2012 die Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder durch den Beklagten bemerkt habe und hiermit insbesondere die Dringlichkeit im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dem Verfahren 14 O 564/12 LG Köln begründet hat. Auch ist bei den Angeboten, die Gegenstand der Anlagen K 4 – K 6 sind (Bl. 13 – 15 GA), bis heute ein solcher Zusatz des Beklagten (von X-Handel) nicht ersichtlich.

Da die tatsächliche Einwilligung mit dem Einstellen der Abbildungen der entsprechenden Werke in das Internet ohne hinreichende Sicherungen (z.B. gegen das Auffinden von Suchmaschinen, so im Falle BGH Urt.v. 19.04.2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder I) hier gegen die Verknüpfung mit gleichgearteten Produkten von Konkurrenten, erklärt wird, bedarf es, wie bereits ausgeführt, für einen rechtlich beachtlichen Wiederruf grundsätzlich eines gegenläufigen Verhaltens, also der Vornahme der entsprechenden Sicherungen gegen das Verbinden der eingestellten Bilder. Solange der Kläger seine Lichtbilder weiterhin ungesichert auf dem Server von B belässt, obwohl er von deren Anzeige in den Angeboten des Beklagten Kenntnis erlangt hat, bleibt der Erklärungsgehalt seines Verhaltens unverändert.

Dies gilt auch, soweit der Beklagte einige seiner Angebote, mit denen er sich an die von dem Kläger ersteingestellten Angebote angehängt hatte, durch zusätzliche Angaben ergänzt hat („von X-Handel“). Auch insoweit war ein gegenläufiges Verhalten des Klägers, z.B. durch Sicherung seiner Lichtbilder gegen die Nutzung durch den Beklagten, welche der Kläger auf einfachsten Weg durch ein Löschen seiner Lichtbilder hätte erreichen können, nicht entbehrlich. Auch dem Umstand, dass der Kläger – zumindest derzeit – keine gleichartigen Produkte anbietet und deshalb der Beklagte einziger Anbieter ist, ist nicht der Erklärungswert beizumessen, dass der Kläger mit einer Nutzung seiner Lichtbilder durch den Beklagten nicht (mehr) einverstanden sei, zumal der Kläger jederzeit, wie in der Vergangenheit, sich an die Angebote des Beklagten hätte „anhängen“ können.

Die Behauptung des Klägers, ein solches „Anhängen“ sei nicht möglich, da der Beklagte seinen Markennamen dem Angebot hinzugefügt habe, betrifft ohnehin lediglich zwei der fünf streitgegenständlichen Angebote (Anlagen K1 und K2, Bl. 11 f GA) und ist auch für diese nicht nachvollziehbar. Der Kläger trägt selbst unter Bezugnahme auf die E-Mail des Beklagten vom 15.11.2011 vor, dass der Beklagte nach Ergänzung von Angeboten mit dem Zusatz „von X-Handel“ ihn, den Kläger, zur Löschung von Angeboten aufgefordert habe, woraus folgt, dass solche Ergänzungen nicht automatisch zu einer Blockade von Drittangeboten führen. Unberechtigte oder unzutreffende Produktbeschreibungen bzw. -ergänzungen können, wie der Kammer aus einer Mehrzahl gleich gelagerter Verfahren bekannt ist, bei B von den teilnehmenden Händlern gemeldet und eine Änderung bzw. Löschung veranlasst werden, selbst wenn die Händler diese Beschreibungen nicht selbst eingestellt haben. Gleiches Verfahren wäre dem Kläger auch zuzumuten gewesen, wenn er seine Angebote nicht, was nachvollziehbar ist, unter der Bezeichnung „von X-Handel“ listen wollte. Eine solche Korrektur wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, da, wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, es sich bei der Angabe „von X-Handel“ nicht um die Angabe des Herstellers oder der Marke der verkauften Softairmunition handelte, sondern (lediglich) um die Wortmarke des Beklagten. Dies war dem Kläger auch bekannt, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte bezüglich dieser Waren Zwischenhändler sind.

Das Vorbringen des Klägers, ihm sei eine Löschung der von ihm eingestellten Lichtbilder nicht möglich, nachdem er seine Angebot beendet habe, ist, wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung anhand der Unterlagen demonstriert hat, nicht zutreffend. Anschaulich und unwidersprochen von Klägerseite hat der Beklagte insbesondere anhand der Unterlagen des B Seller Central, (Bl. 104 a ff GA) demonstriert, dass hochgeladene Lichtbilder in ersteingestellten eigenen Angeboten mit der Funktion „Löschen“ zu entfernen sind (Bl. 104 i GA), hingegen kein Zugriff auf Lichtbilder besteht, an die sich der Beklagte lediglich angehängt hatte und diese insbesondere nicht von dem „Anhängenden“ zu löschen sind (Bl. 104 j GA).

Soweit der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz beanstandet, der Beklagte habe nicht demonstriert, dass das eingestellte Lichtbild mit wenigen Clicks zu löschen sei, beruht dies lediglich darauf, dass der Beklagte Ausdrucke der Serverseiten vorgelegt und nicht eine praktische Vorführung an einem PC vorgenommen hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat jedoch auch der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter nicht in Abrede gestellt, dass nur derjenige, der das Lichtbild bei B eingestellt hat, auch dieses wieder vom Server löschen kann. Gleiches ist zudem der Kammer aus gleichgelagerten Verfahren bekannt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerseite vom 3.2.2014 und der Beklagtenseite vom 19.1.2014 haben vorgelegen, gaben jedoch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, da die Parteien lediglich ihre gegensätzlichen Standpunkte sowie ihr Vorbringen in dem Rechtsstreit wiederholt und vertieft haben.

Streitwert: 30.000,00 EUR (5 x 6.000,00 €)

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