Der Vater des Schützen von Winnenden wendete sich mit seiner Klage gegen die zweifache Veröffentlichung eines gepixelten Lichtbildes seinerselbst in der „Bild“-Zeitung. Er sei trotz Verpixelung des Lichtbildes zu erkennen und verlangte nun eine Geldenschädigung von der Beklagten. Das LG Stuttgart wies die Klage des Vaters ab. Das OLG Stuttgart wies die gegen das Urteil eingelegte Berufung nun ebenfalls zurück (OLG Stuttgart, Urteil v. 02.04.2014, Az.: 4 U 174/13).
Erkennbar wegen begleitender Berichterstattung
Hinsichtlich der Frage nach der Erkennbarkeit im Sinne des § 22 KunstUrhG kam das OLG im Ergebnis zu dem Schluss, dass eine solche wohl vorliege. Dies sei jedoch nicht darauf zurückzuführen, dass die Verpixelung unzureichend sei und die Gesichtszüge den Vater eindeutig erkennbar machen. Vielmehr ergebe sich die Erkennbarkeit aus dem Umstand der begleitenden Textberichterstattung.
Informationsinteresse überwiegt
Demzufolge prüfte das Gericht anschließend, ob in der Abbildung ein Bildnis der Zeitgeschichte zu sehen ist. Unter Anwendung des sog. „abgestuften Schutzkonzepts“ im Rahmen der §§ 22, 23 KunstUrhG prüfte es, ob eine Güterabwägung dazu führt, dass die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang vor den Rechten des abgebildeten Klägers haben (s.a. BGH vs. EGMR: Die Rechtsprechung zum Fall Prinzessin Caroline im Überblick). Nach Ansicht der Richter sei zu berücksichtigen, dass es ureigenste Aufgabe der Medien ist, über Straftaten im Zusammenhang mit dem Zeitgeschehen zu berichten.
Hierbei spielte insbesondere auch eine Rolle, dass es sich im vorliegenden Fall um eine besonders schwere Straftat des Sohnes handelte, in dessen Zusammenhang über den klagenden Vater berichtet wurde. Unter Abwägung dieser Punkte mit dem Persönlichkeitsrecht des abgebildeten Klägers kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine Veröffentlichung des gepixelten Lichtbildes zulässig war.
Insbesondere berücksichtigte das Gericht hierbei ein gegen den klagenden Vater geführtes Strafverfahren. Dieser hatte schuldhaft eine entscheidende Ursache für die Tat seines Sohnes gesetzt, indem er die in seinem Besitz befindlichen Waffen nicht ausreichend sorgfältig weggeschlossen hatte. Das Gericht sprach dem Kläger folglich keinen Geldentschädigungsanspruch zu.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: juris.de
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