Das LG Hamburg (Az.: 324 O 134/11) hatte über die Klage eines u.a. durch Auftritte in mehreren Staffeln des Fernsehformats „Germany’s next Topmodel“ als „Hair & Makeup Artist“ bekannten Stylisten gegen einen Mobilfunkanbieter zu entscheiden. Der Kläger fühlte sich durch die Werbemaßnahmen der Beklagten in unzulässiger Weise vereinnahmt.
Tatsächlich betrieb die Beklagte im Jahr 2010 eine TV-Werbekampagne, in der die Figur „Andy“ eine entscheidende Rolle spielte. „Andy“ trat dort jeweils in einem bestimmten Style auf (z.B. als „Rapper“, „Hippie“, „Emo“ oder „Funkenmariechen“). Zum Ende des Werbespots gab er sich dann als „Andy“ zu erkennen und empfahl dem Zuschauer ebenfalls einen Wechsel, nämlich den zum Mobilfunkangebot der Beklagten.
Der Kläger sah in der Werbung mit der Figur „Andy“ eine unzulässiger Vereinnahmung seiner selbst für die Werbemaßnahmen der Beklagten. Tatsächlich sah die Figur dem Kläger zum verwechseln ähnlich. Ziel der Klage war die Untersagung der weiteren Bewerbung in erfolgter Art und die Zahlung von Lizenzgebühren an den Kläger.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zwar gäbe es tatsächlich Ähnlichkeiten zwischen der Figur „Andy“ und dem Kläger (gutaussehender junger Mann mit dunklen Locken und „Dreitagebart“), jedoch seien diese nicht ausreichend um von einem echten Doppelgänger zu sprechen. Weiter werde in keinem der Spots auf den Beruf des Klägers oder seinen Namen Bezug genommen. Insofern sei nicht davon auszugehen, dass der Zuschauer die Spots so verstehe, dass der Kläger dass Produkt der Beklagten empfehle. Daran ändere auch die Tatsache, dass es in den Werbespot um das Thema „umstylen“ geht, nichts.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg vom 11.08.2011