Wenn der Apfel die Banane will

Der geschätzte Kollege Prof. Dr. Thomas Hoeren macht in einem Beitrag auf die interessante Frage aufmerksam, ob das Unternehmen Apple bald auch die berühmte Banane des Musikers und Künstlers Andy Warhol in seiner Werbung verwenden darf. Die Bananen-Zeichnung wurde erstmals 1967 auf dem Platten-Cover der Band „The Velvet Underground“ verwendet. Nun möchte anscheinend auch Apple die Zeichnung für eine Werbekampagne nutzen.

Nachdem es mittlerweile Verhandlungen zwischen Apple und der Andy Warhol Foundation bezüglich der Verwendung der Zeichnung geben soll, versuchen sich die ehemaligen Bandmitglieder nun gerichtlich dagegen zu wehren, um Apple eine Nutzung zu untersagen.

Dem deutschen Urheberrecht nach, so auch Hoeren, hätten die Mitglieder es wohl sehr schwer, gegen eine Verwendung durch Apple vorzugehen.

Zunächst werde die Zeichnung Warhols urheberrechtlich als „Werk der bildenden Künste“ gem. § 2 Abs. 1 Nr.4 UrhG einzuordnen sein. Von einer ausreichenden Schöpfungshöhe ist aufgrund der Warhol-typischen Eigenart der Zeichnung auszugehen. Ihm selbst als Urheber stünden damit alle Rechte an der Zeichnung zu.

Möchten die ehemaligen Mitglieder der Band „The Velvet Underground“ nun also gegen eine Verwendung durch Apple vorgehen, müssten sie ebenfalls Rechte an der Zeichnung innehaben. Aber woher? Hoeren kommt in seinem Beitrag zu dem Schluss, dass es wohl nicht im Sinne Warhols gewesen sein kann, den Musikern irgendwelche Rechte (schon gar nicht ausschließliche) an seinen Werken einzuräumen. Er betrachtete sich schließlich als Manager der Band und die Platte als sein eigenes Kunstobjekt. Die Bandmitglieder selbst waren vielmehr das Werkzeug seiner eigenen Kreativität. Insofern kann man tatsächlich davon ausgehen, dass außerhalb der gemeinsamen Musikprojekte keinerlei Rechte an die ehemaligen Bandmitglieder übertragen worden sind.

Nach deutschem Recht wäre ein Vorgehen gegen die Verwendung der Zeichnung Warhols durch Apple daher wohl nicht möglich.

Erschwerend kommt hinzu, dass, im Unterschied zum deutschen Urheberrecht, das amerikanische Copyright die Eintragung eines zu schützenden Werkes fordert, so dass möglicherweise gar kein Schutz für die Banane-Zeichnung in Frage kommt. Ob die amerikanischen Gerichte das ebenso sehen, bleibt abzuwarten.

(Bild: © Kess – Fotolia.com)

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