Pauschale Auszahlungen der VG Wort an Verleger sind rechtswidrig

Die VG Wort nimmt als Verwertungsgesellschaft Rechte ihrer Mitglieder aus dem UrhG wahr und schüttet die erzielten Einnahmen an diese aus. Sie ist also ähnlich tätig wie die wohl bekanntere Verwertungsgesellschaft GEMA im Musikgeschäft. Die Auszahlung an die Mitglieder richtet sich nach dem jeweils gültigen Verteilungsplan. In der Satzungsfassung vom 22.05.2010 heißt es:

„§ 3 Grundsätze der Verteilung

Die Verteilungssummen bestehen zur gleichen Hälfte aus einem Urheber- und einem Verlegeranteil. Beide Teile werden den Berechtigten gegenüber gesondert abgerechnet und verteilt.“

Pauschale Auszahlung an die Verlage rechtswidrig?

Martin Vogel ist Autor und VG Wort-Mitglied und hielt diese pauschale Auszahlung an die Verlage für rechtswidrig. Das Landgericht und das Oberlandesgericht sahen das genauso.

Vogel trat im Jahr 1984 seine bestehenden und künftigen Rechte an diese ab. Seiner Ansicht nach haben die Verleger dadurch  nie ein Leistungsrecht erworben, welches eine Auszahlung an sie gerechtfertigt hätte.

LG München bestätigt Auffassung des Autors

Bereits das LG München (Urteil v. 24.05.2012, Az.: 7 O 28640/11) war der Ansicht, dass die pauschalen Auszahlungen der VG Wort an die Verlage der Autoren unrechtmäßig sind, wenn der Autor seine bestehenden und künftigen Rechte ausschließlich der Verwertungsgesellschaft und gerade nicht dem Verlag abgetreten hat. Zwar ermöglicht es § 63a UrhG dem Urheber, seine Vergütungsansprüche im Voraus an einen Verleger abzutreten soweit dieser sie zur gemeinsamen Wahrnehmung in eine Verwertungsgesellschaft einbringt, jedoch hat Vogel dies im vorliegenden Fall nicht getan. Er konnte sie einem Verlag auch nicht mehr abtreten, da die Rechte bereits auf die VG Wort übergegangen sind. Das Gericht führt dazu aus:

„Verlage haben kein eigenes Leistungsschutzrecht. Deshalb können sie allenfalls vom Urheber abgeleitete Rechte bei der Beklagten beibringen. Im Falle des Klägers führt die in dem Wahrnehmungsvertrag aus dem Jahr 1984 erklärte Abtretung aller bestehenden und zukünftigen Rechte an die Beklagte dazu, dass die Verlage, die Werke des Klägers verlegen, von ihm keine Rechte erwerben können. Soweit ersichtlich handelt es sich dabei um keinen Einzelfall, da zumindest eine Vielzahl von Autoren einen solchen Wahrnehmungsvertrag unterzeichnen, um in den Genuss der Ausschüttungen der Beklagten zu kommen. In dieser Art der Fallgestaltung werden Abtretungen an Verlage deshalb regelmäßig zeitlich später liegen. Sie gehen dann ins Leere, weil der jeweilige Autor keine Rechte mehr hat, die er abtreten kann.“

Pauschale Auszahlung verstößt gegen Willkürverbot

Demnach ging das Gericht davon aus, dass die VG Wort gegen das in § 7 UrhWG verankerte Willkürverbot verstößt, wenn es den Verlegern eine pauschale Vergütung zukommen lässt:

„Denn der Verleger des Klägers hat kein eigenes Nutzungsrecht und konnte auch vom Kläger kein Nutzungsrecht durch Abtretung erwerben.(…)Es ist mithin keine Rechtsgrundlage ersichtlich, weshalb der Verleger des Klägers an den Ausschüttungen, die auf den Veröffentlichungen des Klägers herrühren, beteiligt werden soll.(…) Eine Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 63a UrhG kann allenfalls zur Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden und nicht zur Bestimmung des Begriffs „Willkür“ in § 7 UrhWG verwendet werden, soweit es um Fälle geht, in denen die in § 63a UrhG geregelte Abtretung an den Verlag gar nicht erfolgte. Andernfalls wären die verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen von Grundrechtseinschränkungen verlassen, wenn aus der Gesetzesbegründung zu § 63a UrhG eine faktische hälftige Enteignung auch der Autoren hergeleitet würde, die Vorausabtretungen an die Beklagte vorgenommen haben.“

OLG München: Verteilungsplan der VG Wort rechtswidrig

Dieser Ansicht folgte nun auch das OLG München (Urteil v. 17.10.2013, Az.: 6 U 2492/12). Der Verteilungsplan der VG Wort war somit nach Ansicht der Gerichte rechtswidrig, wobei die Revision zugelassen wurde. Sollte das Urteil jedoch rechtskräftig werden stehen den Autoren, die wie Vogel nur der VG Wort und nicht den Verlegern ihre Rechte abgetreten haben, Rückzahlungen in beachtlicher Höhe zu. Anzumerken ist noch, dass die Verwertungsgesellschaft mit der Satzungsfassung vom 08.06.2013 ihren Verteilungsplan (PDF) mittlerweile geändert hat.

Update vom 31.10.2013:

Die VG Wort hat sich in einer Stellungnahme (PDF) vom 17.10.2013 zu dem Urteil geäußert. Sie sieht nunmehr die Pflicht beim Gesetzgeber, eine klarstellende Regelung zu treffen. Ein „Wettrennen“ der Berechtigten der VG Wort lasse sich kaum mit dem Gesetzeszweck des § 63a UrhG vereinbaren. Ebenfalls hat sie angekündigt, gegen das Urteil des OLG Revision einzulegen.

(Bild: © style-photography.de – Fotolia.com)

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