Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Download-Software zulässig

Mit einer heute veröffentlichten Entscheidung (EuGH, Urteil v. 3. Juli 2012 – Az.: C‑128/11) hat der Europäische Gerichtshof über die Zulässigkeit des Weiterverkaufs heruntergeladener Software entschieden und diesen für grundsätzlich zulässig erklärt.

Das zwischen der deutschen UsedSoft GmbH und der amerikanischen Oracle International Corp. vor dem Bundesgerichtshof geführte Verfahren über die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen wurde vor einiger Zeit ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 3.2.2011 – Az.: I ZR 129/08):

  1. Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, „rechtmäßiger Erwerber“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24?
  2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?
  3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage bejaht wird: Kann sich auch derjenige, der eine „gebrauchte“ Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als „rechtmäßiger Erwerber“ nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24 auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?

Zusammengefasst lassen sich aus der nunmehr ergangenen Entscheidung folgende Antworten ziehen:

Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz gilt auch bei einer nicht-körperlichen Verbreitung, also auch bei Software die nicht auf CD oder DVD erworben, sondern im Internet heruntergeladen wurde. Diesem Erschöpfungsgrundsatz nach, darf der Rechteinhaber, der sein Werk willentlich in den Verkehr gebracht hat (in diesem Fall Oracle), einen Weiterverkauf der Lizenzen (z. B. durch UsedSoft) nicht mehr untersagen. Zur Begründung führt der EuGH aus:

„Würde die Anwendung des Grundsatzes der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf Programmkopien beschränkt, die auf einem materiellen Datenträger gespeichert sind, könnte der Urheberrechtsinhaber den Wiederverkauf von aus dem Internet heruntergeladenen Kopien kontrollieren und bei jedem Wiederverkauf erneut ein Entgelt verlangen, obwohl ihm bereits der Erstverkauf der betreffenden Kopie ermöglicht hat, eine angemessene Vergütung zu erzielen. Eine solche Beschränkung des Wiederverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus […].“

Dass dieser Grundsatz bei auf CD oder DVD gekaufter Software gilt, wurde bereits festgestellt. Nunmehr hat der europäische Gerichtshof festgelegt, dass dies bei Download-Software ebenso ist. § 69d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist im Lichte der europäischen Vorschriften somit entsprechend auszulegen.

Nicht zulässig ist es nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof jedoch, Lizenzpakete aufzuspalten und die Lizenzen einzeln zu verkaufen.

„Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz […] aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen.“

Will der Rechteinhaber einen Weiterverkauf verhindern, so muss er dies im Vorhinein zum Beispiel durch die entsprechende Gestaltung von Mietverträgen etc. mit dem Erwerber vereinbaren.

Der Bundesgerichtshof hat nun unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes endgültig über den Fall zu entscheiden.

(Bild: © THesIMPLIFY – Fotolia.com)

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