Bundesregierung befürwortet Publikationsverbot

Wie bereits berichtet, verliert Adolf Hitlers „Mein Kampf“ zum Ende des Jahres 2015 seinen Urheberrechtsschutz und wird gemeinfrei. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass ein Werk frei von jedermann benutzt werden darf. Bei diesem speziellen Werk, wird dies zu recht möglicherweise anders sein.

Auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion zum Umgang mit rassistisch-antisemitischen Hetzschriften (BT-Drs. 17/12426) antwortete die Bundesregierung, dass sie die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Schutzdauer derzeit prüfe (BT-Drs. 17/12660). Insbesondere der Dialog mit der israelischen Regierung sei dabei ein gewichtiger Aspekt: „Es besteht ein gemeinsames Interesse an einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung dieses menschenverachtenden Gedankenguts.“

Hinsichtlich der Frage, wie ein Publikationsverbot weiterhin aufrecht erhalten werden könne, lässt sich der Antwort auf die Anfrage folgende Passage entnehmen:

Ein ausdrückliches Publikationsverbot wäre an der Pressefreiheit des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) zu messen. Das Grundrecht gilt nicht vorbehaltlos, sondern findet gemäß Artikel 5 Absatz 2 GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 130 des Strafgesetzbuches (StGB) gehört. Bei der Auslegung und Anwendung der allgemeinen Gesetze ist die wertsetzende Bedeutung von Artikel 5 GG zu beachten (vgl. BVerfG NJW 2003, S. 660).

Es ist also davon auszugehen, dass (auch) nach Ansicht der Bundesregierung eine Verbreitung der Schrift den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt, so dass die Pressefreiheit nicht greift und eine Verbreitung des Werks unzulässig bleibt.

1 Gedanke zu „Bundesregierung befürwortet Publikationsverbot“

  1. Ich persönlich halte das Verbot der Weiterverbreitung für gerechtfertigt.
    Das Werk an sich dient einem historischen Rückblick wobei kein Interesse an der Verbreitung zu rassistisch-antisemitischen Zwecken bestehen dürfte.
     
     

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