Fotos & Co in der Cloud – passen die Rechte?

Wer derzeit über Datensicherung oder die Synchronisierung von Daten zwischen mehreren Geräten nachdenkt, kommt um das Thema Cloud-Computing nicht mehr herum. Egal ob Telefonanbieter, Hard- oder Softwarehersteller; mittlerweile bieten viele Unternehmen an, die Daten in ihrer Cloud zu speichern. Dass die Cloud bereits seit Jahren existent ist (auch wenn es bis dato noch unschön „Onlinespeicherplatz“ hieß), wird derzeit konsequent ignoriert. Aber das nur nebenbei. Primär soll der Artikel die urheber- und vertragsrechtlichen Besonderheiten aufzeigen, die bei der Nutzung solcher Cloud-Dienste relevant sind. 

Schaut man sich beispielsweise die Nutzungsbedingungen des iCloud-Dienstes von Apple an (ähnliche Dienste arbeiten mit vergleichbaren Bedingungen), fällt folgender Absatz ins Auge:

„[…] Durch Einreichung oder Einstellung dieser Inhalte in Bereichen des Dienstes, die für die Allgemeinheit oder andere Nutzer, mit denen Sie die gemeinsame Nutzung der Inhalte vereinbaren, zugänglich sind, räumen Sie Apple eine weltweite, kostenlose, einfache Lizenz ein, diese Inhalte auf dem Dienst ausschließlich für den Zweck, für den diese Inhalte eingereicht oder bereitgestellt wurden, zu nutzen, zu verbreiten, zu vervielfältigen, zu modifizieren, anzupassen, zu veröffentlichen, zu übersetzen, öffentlich vorzuführen und abzubilden, ohne dass Apple Ihnen eine Vergütung schuldet oder sonstige Verpflichtungen Ihnen gegenüber eingeht. Sie erklären sich damit einverstanden, dass von Ihnen eingereichte oder eingestellte Inhalte in Ihrer alleinigen Verantwortung liegen, nicht die Rechte Dritter oder die Gesetze verletzen dürfen, zu einer Rechtsverletzung oder zu sonstigem rechtswidrigen Verhalten beitragen oder dazu ermutigen dürfen oder in sonstiger Weise obszön, anstößig oder verwerflich sein dürfen. Durch die Einreichung oder Einstellung dieser Inhalte in Bereiche des Dienstes, die für die Allgemeinheit oder andere Nutzer zugänglich sind, sichern Sie zu, dass Sie der Eigentümer des Materials sind und/oder über die für die Verbreitung des Materials notwendigen Rechte, Lizenzen und Berechtigungen verfügen.“

(Quelle: http://www.apple.com/legal/icloud/de/terms.html)

Es dürfen also keine Inhalte (z. B. Fotos) hochgeladen werden, an denen man nicht ausreichende Rechte besitzt. Tut man dies doch, ist dies sowohl ein Vertragsbruch, als auch ein Urheberrechtsverstoß. Dies führt zu möglicherweise verwirrenden Konsequenzen, wie folgendes Beispiel aufzeigt:
Macht jemand mit einem fremden iPhone ein Bild (und ist damit Urheber) und ist der automatische Upload dieser Bilder in die Cloud aktiviert (sog. Fotostream), muss er bereits mit dem Schießen des Fotos die entsprechenden Rechte (zur Nutzung, Verbreitung, Vervielfältigung, Modifizierung, Anpassung, Veröffentlichung, Übersetzung, öffentliche Vorzuführung und Abbildung, s.o.) einräumen, ansonsten wäre das Bild bereits unzulässig auf die Apple-Server geladen. Klingt ziemlich verrückt, wäre aber rechtlich konsequent. Eine Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte (durch schlüssiges Handeln) ist wohl nur dann anzunehmen, wenn der Fotograf von der aktivierten Uploadfunktion weiß.

Ähnlich liegt der Fall, wenn mit dem eigenen iPhone eine Person fotografiert wird. Hat diese nicht bereits vorher (oder zumindest direkt im Anschluss) in die oben genannte Nutzung eingewilligt, so liegt erneut ein Rechtsverstoß vor. Dies hat zur Folge, dass zumindest Unterlassung und Löschung der Bilder verlangt werden kann.

Was hoffentlich deutlich wird, ist dass die aktuelle urheberrechtliche Situation verrückte Konstellationen ermöglicht, über deren Folgen sich vermutlich die wenigsten Nutzer entsprechender Dienste bewusst sind.

Die obigen Gedanken können selbstverständlich auf andere Hersteller von Smartphones und entsprechender Software übertragen werden, soweit sie vergleichbare Funktionen bieten.

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(Bild: © Luiz – Fotolia.com)

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