Buchhändler haftet – Persönlichkeitsverletzungen in verkauften Werken

Mit Urteil vom 27.01.2017 entschied das OLG Hamburg (Az.: 5 U 138/13), dass ein Online-Buchhändler für die Rechtmäßigkeit der von ihm veräußerten Werke hafte. Verkaufe er einen Kalender, der unerlaubt Fotos eines Prominenten enthält, so ist er auch für die enthaltenen Persönlichkeitsverletzungen verantwortlich. Dies gilt auch, soweit der Kalender durch einen Dritten hergestellt wurde. Der Unterlassungsanspruch stütze sich daher auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, § 22 S.1 KUG.

Foto-Kalender eines Buchhändlers enthält Persönlichkeitsrechtsverletzung

Die Buchhändlerin war Inhaberin eines Büchergeschäftes, sowie eines Online-Shops. Über ihren Online-Shop vertrieb sie regelmäßig auch Kalender. Bei dem im Streit relevanten Kalender handelte es sich um einen Fotokalender, der zwölf Bilder eines international bekannten Popmusikers enthielt. Hergestellt wurde der Kalender durch einen Dritten, die Buchhändlerin befasste sich lediglich mit dem Verkauf.

Aufgrund dieses Foto-Kalenders nahm der Popmusiker die Buchhändlerin auf Unterlassung in Anspruch. Der Unterlassungsanspruch basiere sowohl auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, als auch auf dem Urheberrecht, Recht am Bild und dem Namensrecht.

Der Einwand, die Händlerin vertreibe die Kalender nur und sei daher nicht für den Inhalt der Kalender verantwortlich, wurde vom OLG zurückgewiesen.

Keine Privilegierung des Buchhändlers

Auch schütze das „Buchhändlerprivileg“ die Händlerin nicht. Denn für einen Unterlassungsanspruch sei lediglich die Erfüllung des objektiven Tatbestandes erforderlich (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Anders als der Schadensersatzanspruch ist der Unterlassungsanspruch gegen den Täter bereits dann begründet, wenn er den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt. Als Täter einer Urheberrechtsverletzung gilt derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt.

Die Buchhändlerin habe den Foto-Kalender verbreitet und somit die Persönlichkeitsverletzung begangen. Auch wenn sie von der Persönlichkeitsrechtsverletzung keine Kenntnis gehabt habe, sei sie für die Verletzung verantwortlich.

Kein Verschulden gefordert

Ein Verschulden sei, im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch, nicht erforderlich. Darüber hinaus schütze auch die Medienfreiheit die Buchhändlerin nicht. Denn der Foto-Kalender weise keinen Informationsgehalt oder meinungsrelevante Inhalte auf.

Entscheidung mit weitreichenden Folgen: Erhöhte Sorgfaltspflichten für Buchhändler

Nach diesem Urteil gilt für Buchhändler eine weitreichende Sorgfaltspflicht. Sie müssen bei Artikeln, die erkennbar nahezu ausschließlich Persönlichkeits- und urheberrechtsrelevante Inhalte enthalten, diese auf Verletzungen überprüfen. Ein fehlender Hinweis auf den Fotografen oder die offizielle Webseite der abgebildeten Person sei ein Indiz für eine Urheberrechtsverletzung. Beim vorliegenden solcher Indizien sei der Verkäufer darüber hinaus zu einer umfassenden Prüfung oder einer Rückfrage beim Hersteller verpflichtet. Eine solche Prüfungspflicht sei den Buchhändlern auch weitestgehend zumutbar und verhältnismäßig.

(Bild: © photo 5000 – Fotolia.com)

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