LG Köln: Unterlassungsverpflichtung besteht neben dem Richtigstellungsanspruch

Dies bejaht das Landgericht Köln im Grundsatz, sofern die Richtigstellung ernsthaft und formal korrekt erfolgt. In dem unter dem Az. 28 O 199/12 laufenden Verfahren sah es diese Kriterien jedoch als nicht erfüllt an:

Die Betroffene, ein Mitglied des Deutschen Bundestages und Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Menschenrechte und humanitäre Hilfe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, war gegen einen Presseartikel vorgegangen, in dem ihr Äußerungen zugeschrieben wurden, die sie nicht getätigt hatte. Konkret hieß es in dem Artikel:

„Sie nimmt kein Ende, sie kommt immer wieder. Sie begleitet uns über Generationen, und längst hat sie auch im Internet ihre Freunde: die Leugnung des Holocaust, die Relativierung deutscher Schuld am Zweiten Weltkrieg, die Beschönigung einer historisch einmaligen Diktatur.

Jetzt hat es auch die Piraten erwischt. Ihr Mitglied Z wiederholte mit Blick auf Hitlers Überfall auf Polen 1939, was auch die Politikerin M schon verkündete. Z schrieb: „Wenn Polen Deutschland den Krieg erklärt hat (und das hat Polen durch die Generalmobilmachung), dann hatte Deutschland jede Legitimation, Polen anzugreifen.”

Die CSU-Politikerin nahm die Verlegerin auf Unterlassung in Anspruch. Diese druckte hierauf zwar eine Richtigstellung, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab. Die Geschädigte beantragte also eine Untersagungsverfügung und bekam Recht. Die Verlegerin legte hiergegen Widerspruch ein, weil sie der Ansicht war, durch die Veröffentlichung der Richtigstellung die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch ausgeräumt zu haben.

Dem folgte das Gericht nicht. An die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr seien strenge Anforderungen zu stellen, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden könne.

„Ausnahmsweise kann die Wiederholungsgefahr auch anderweitig ausgeräumt werden, z. B. durch die Veröffentlichung einer Richtigstellung (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12.12). Dies gilt dann, wenn für den Leser umfassend klargestellt wird, dass die Erstmitteilung unzutreffend war (vgl. OLG Köln in AfP 1989, 764) und die Richtigstellung auch zeitnah erfolgt.

Auch eine Richtigstellung könne nach Ansicht des Gerichts also grundsätzlich gewährleisten, dass eine zu unterlassende Äußerung nicht erneut getätigt wird (vgl. OLG Karlsruhe, AfP 1989, 542, 543). Wie bei einer Unterlassungserklärung ist dabei aber zu fordern, „dass an der Ernsthaftigkeit des Willens, eine Handlung zu unterlassen, kein Zweifel besteht (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH GRUR 1983, 677, 679) zumal dem Verletzten – worauf die Verfügungsklägerin zutreffend hinweist – keine Sanktionen an die Hand gegeben werden.

Aufgrund der Richtigstellung muss danach nach Form und Inhalt davon auszugehen sein, dass keine erneute Veröffentlichung der falschen Tatsachenäußerungen stattfindet. Zu den formellen Voraussetzungen gehört, dass die Richtigstellung an derselben Stelle, wie die Erstmitteilung zu veröffentlichen ist. Dies gilt sowohl für Presse- als auch für Internetveröffentlichungen.

Die Richtigstellung stellt keine Erklärung gegenüber dem Verletzer dar, sondern ist in ihrer Wirkung auf die Öffentlichkeit angelegt. Es geht darum, dass sie Fehlvorstellungen beseitigen soll, die in der Öffentlichkeit entstanden sind, so dass sie dementsprechend in geeigneter Weise so verbreitet werden muss, dass möglichst sämtliche Rezipienten erreicht werden (vgl. Gamer, a.a.O., Rn. 13.90).“, so das Gericht. „Maßgeblich muss sein, dass die Rezipienten der Erstmitteilung durch das veröffentlichende Medium selbst auf die Richtigstellung hingeleitet werden, dies in einer Weise, die dem Auffinden der Erstmitteilung entspricht.“

Eben diesen Anforderungen genügte die Richtigstellung der Verlegerin weder im Printmedium noch im Internet. So war die Erstmitteilung als Leitartikel auf Seite 4 abgedruckt worden, die Richtigstellung fand sich aber an einer weniger exponierten Stelle auf Seite 6 in einer anderen Rubrik, an der sie der Leser nicht erwarten würde. Auch die Richtigstellung im Internet gewährleistete nicht deren Auffindbarkeit für die Leser. Hier wurde die Erstmitteilung zwar entfernt und eine Fehlermeldung platziert. Ein irgendwie gearteter Hinweis auf die Richtigstellung, die sich unter einer abweichenden URL befand, war hier aber nicht angebracht worden.

Fazit

Will man mit dem LG Köln (ebenso wie mit dem OLG Karlsruhe, AfP 1989, 542) die Möglichkeit der Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Veröffentlichung einer Richtigstellung im Grundsatz zulassen, so sind hieran hohe Anforderungen an die Ernsthaftigkeit der Erklärung, deren Inhalt und Form gestellt.

Das LG Berlin (Urt. v. 11.11.2008, Az. 27 O 883/08) fordert – wie auch das OLG Hamburg, Urt. v. 01.06.1995, Az. 3 U 148/94, NJW-RR 1996, 90 –  jedenfalls dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, wenn die Veröffentlichung der Richtigstellung nach Geltendmachung des Berichtigungs- und Unterlassungsanspruchs erfolgt.

„In einer solchen Situation, in der die Antragstellerin zunächst Rechtsanwälte beauftragt, um ihre Ansprüche durchzusetzen, braucht sie die verbleibende Unsicherheit nicht hinzunehmen, sanktionslos einer etwaigen auch versehentlichen weiteren Verletzung ausgesetzt zu sein, sondern kann trotz veröffentlichter Richtigstellung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, um gegen künftige Verstöße geschützt zu sein (vgl. Kammergericht AfP 2005, 78).“ Das KG Berlin fordert

Weitere Informationen zum Richtigstellungsanspruch unter: https://www.rechtambild.de/2011/12/rechtsbehelfe-in-der-medienberichterstattung-der-berichtigungsanspruch-richtigstellungsanspruch/.

(Bild: © Joachim Wendler – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserer Gastautorin Rechtsanwältin Teresa Dretzki verfasst. Sie berät vorwiegend im gewerblichen Rechtsschutz und auch in allen Fragen des Urheber- und Medienrechts. Dies umfasst auch das Internet- und Presserecht sowie das Marken- und Werberecht, Wettbewerbs- und Eventrecht. [/box]

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