Artikel-Informationen
Suche
Zuletzt kommentiert
PersönlichkeitsrechtDas Recht am eigenen Bild [345]
UrheberrechtUrheberrechtsschutz von Briefmarken [10]
EventfotografieFotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie [126]
FotorechtUnbefugter Bildversand via WhatsApp verletzt Recht am eigenen Bild [2]
FotorechtFotos von Werbeplakaten und das Urheberrecht [28]
Sie haben Fragen?
Gerne per E-Mail an: info@rechtambild.derechtambild.de im TV
Newsletter abonnieren
Fotorecht
Auch für Oldtimer gilt: Kein Recht am Bild der eigenen Sache

Das OLG München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, in wie weit die Rechtsprechung zu Immobilien auf bewegliche Sachen zu übertragen sei (Beschluss vom 25.06.2019 – 24 W 700/19).
Ausgangspunkt war die Klage eines Oldtimereigentümers gegen eine Werkstatt. Der Werkstattbesitz hat Fotos des Wagens angefertigt und auf der gewerblichen Facebookseite zu Werbezwecken veröffentlicht.
Kein Recht am Bild beweglicher Sachen
Aus Sicht des BGH begründet eine Eigentumsstellung allein grundsätzlich kein “Recht am Bild der eigenen Sache” (so schon BGH, Urteil v. 09.03.1989 – I ZR 54/867). Die Aufnahme sowie eine gewerbliche Nutzung von Bildern von Immobilien sind insofern zulässig, soweit sie nicht von einem Grundstück aus angefertigt wurden (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2010 – V ZR 45/10). Hier spielt auch die Parallelwertung zur Panoramafreiheit des § 59 UrhG eine Rolle.
BGH-Rechtsprechung auf Verwertung von Fotos beweglicher Sachen übertragbar
Die Rechtsprechung zur Anfertigung und Verwertung von Bildern beweglicher Sachen ist überschaubar. So hatte zuvor das OLG München selbst einmal zur Fotografie von Hunden zu entscheiden. Der BGH hat es mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen, ob die Rechtsprechung zu Immobilien auch für das Fotografieren von beweglichen Sachen gilt (BGH, Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 324/13).
Das OLG nimmt hierzu jedoch eindeutig Stellung und sieht keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Fotos von beweglichen Sachen, soweit die Unterlassungsforderung nicht vom Grundstückseigentümer kommt:
Es liegt ohne Weiteres nahe, entsprechend der zum Fotografieren von Immobilien ergangenen Rechtsprechung eine Eigentumsbeeinträchtigung anzunehmen, wenn zum Fotografieren der beweglichen Sache widerrechtlich das Grundstück ihres Eigentümers betreten werden muss […] Ebenso nahe liegt es allerdings, eine Eigentumsbeeinträchtigung wie bei Immobilien nicht anzunehmen, wenn zum Anfertigen der später verwerteten Fotos das unbefugte Betreten eines fremden Grundstücks – wie hier – nicht erforderlich war […] Es ist unter diesem Aspekt jedenfalls kein Grund dafür ersichtlich, in der Anfertigung und Verwertung von Fotografien beweglicher Sachen in weiterem Umfang eine Eigentumsverletzung zu erblicken als bei der Anfertigung und Verwertung von Fotografien unbeweglicher Sachen.
Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Foto eines Autos
Das OLG hat auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB abgelehnt. Dafür hätte der Oldtimer dem Kläger zugeordnet werden können müssen, allerdings war das amtliche Kennzeichen des Oldtimers hier nicht auf den Fotos erkennbar, sodass auch ein Verstoß hier nicht besteht.
Auch weitere Ansprüche aus dem Urheberrecht oder vertragliche Verletzungen wurden abgelehnt. Der Kläger hat nach dem Urteil des OLG somit weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Unterlassung gegenüber dem Werkstattinhaber.
Bild: © vallerato – Fotolia.com
Leider sagt auch das berühmte BGH-Urteil AIDA-Kussmund dazu nichts. Die Grundsätze der urheberrechtlichen Panoramafreiheit werden darin aber in den Leitsätzen a bis f sehr schön zusammengefasst: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=78753&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
nein, gibt es keine wirklichen Neuigkeiten zu. Es bleibt ein Problem, was in der Praxis bisher allerdings zu relativ überschaubaren Streitigkeiten geführt hat, da der Designrechtsschutz äußerst eng ist.
Herzliche Grüße
Florian Wagenknecht