Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine

Knapp 91.000 Sportvereine mit ca. 27 Millionen Mitgliedern gibt es derzeit in Deutschland (Quelle: Deutsche Olympia Sportbund). Jeder einzelne davon organisiert regelmäßig Turniere, Veranstaltungen und Wettkämpfe. Bei den kleineren Veranstaltungen wollen die stolzen Eltern ihre Sprösslinge fotografieren und bei den größeren kommt auch mal die Presse hinzu. Damit auch das Fotorecht bei Sportveranstaltungen gewahrt bleibt, geben wir einen kurzen Überblick über die erforderlichen Einwilligungen.

Grundsätzlich werden alle Beteiligten mit folgenden Fragen konfrontiert:

  • Welche Rechte hat der Zuschauer?
  • Welche Rechte hat der Sportler?
  • Welche Rechte hat der Veranstalter?
  • Welche Rechte hat der Fotograf?

Die Rechte der Zuschauer

Wie im gesamten Bereich des Fotorechts gilt auch hier der Grundsatz: Kein Personenfoto ohne Einwilligung! Ist ein Bild also erst einmal auf der Speicherkarte, so wird es für die abgelichtete Person schwierig, eine Weiterverwendung zu verhindern. Das bedeutet also für die Praxis: wer auf Nummer sicher gehen will, fragt vor dem Abdrücken und nicht erst danach! Bei Minderjährigen sollten auch die Eltern gefragt werden.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Fälle in denen eine gesetzliche Ausnahme greift. Insbesondere § 23 Absatz 1 Nr. 3 KunstUrhG ist hierbei zu berücksichtigen. Demnach ist keine Einwilligung erforderlich von den Teilnehmern einer Versammlung, eines Aufzuges oder ähnlicher Vorgänge. Solange also eine Sportveranstaltung im Gesamten dargestellt wird (also bei einer Aufnahme des gesamten Fussballplatzes, inklusive Spieler und Publikum), ist keine Einwilligung von nöten. Vorsicht hingegen ist geboten, wenn man auf dem angefertigten Bild nicht erkennt, dass es sich um eine (Sport-)Veranstaltung handelt, weil man einzelne Personen aus dem Geschehen herausgegriffen hat.

Ebenfalls annehmen kann man, dass die Zuschauer eine konkludente Einwilligung erteilt haben, wenn sie an einem Sportturnier oder Bundesligaspiel teilnehmen. Hierbei wird man jedoch einschränken müssen, dass das nicht für jede Veranstaltung gilt. Je größer die Veranstaltung ist (und damit die zu erwartende Berichterstattung), desto eher kann man von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Darauf verlassen sollte man sich jedoch nicht.

Die Rechte der Sportler

Auch für die abgebildeten Sportler greift in aller Regel eine Ausnahme, die eine Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man sie als sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG ansehen können. Nachdem die Unterteilung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte von der Rechtsprechung seit dem Jahr 2004 aufgegeben wurde, kommt es bei dieser Ausnahme darauf an, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Abbildung der Personen besteht. Dies wird beispielsweise bei öffentlichen Sportturnieren der Fall sein. Demnach darf (z. B. die lokale Presse) auch mit Bildern darüber berichten. Bilder fürs private Familienalbum sind sowieso erlaubt. Solange eine Person auf dem Platz und in Aktion ist, dürfte einer Aufnahme und einer Veröffentlichung in der Regel ebenfalls nichts entgegenstehen. Nicht erlaubt sind jedoch Aufnahmen in der Umkleidekabine, solange keine ausdrückliches Einverständnis erklärt wird.

Wer sich nicht sicher ist, ob eine der genannten Ausnahmen im konkreten Fall zutrifft, sollte rechtzeitig für die ausreichende Einwilligungen sorgen. Das geht auch mündlich und sogar durch schlüssiges Verhalten.

Die Rechte der Veranstalter

Die Veranstalter einer Sportveranstaltung können als Hausrechtsinhaber den Zugang zur Sportveranstaltung insbesondere für Fotografen beschränken. Das gilt bei kleinen Veranstaltungen ebenso, wie bei „Massenevents“, an denen ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht. Der BGH führte dazu aus:

„Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.“ (BGH, Urteil v. 08.11.2005, Az.: KZR 37/03 – „Hörfunkrechte“.)

Regelmäßig ist das Fotografieren erlaubt, solange die Bilder im privaten Familienalbum bleiben. Möchte man ein Foto darüber hinaus nutzen, sollte man die Einwilligung beim Hausrechtsinhaber einholen. Wer das ist, hängt von der Veranstaltung ab. Das kann der Vereinswart sein oder der Veranstalter des Events selbst. Teilweise findet man auch Hinweise auf einer Eintrittskarte oder in der Hausordnung.

Die Rechten des Fotografen

Grundsätzlich ist der Fotograf der alleinige Herr über seine Fotos. Da ein Fotograf Urheber seiner Bilder ist, kann er anderen Personen sowohl die Nutzung gestatten wie auch verbieten. Möchte also jemand anderes als die Bilder nutzen, so muss er vorher fragen. Ausgenommen davon ist lediglich die Nutzung für den rein privaten Bereich. Sobald das Bild jedoch auf der eigenen Website oder bei Facebook verwendet werden soll, muss der Fotograf vorher zustimmen. Wichtig: Die Argumentation „Das Bild steht doch schon im Netz, warum darf ich es nicht dann nicht auch bei Facebook posten!“ zählt nicht. Der Urheber sagt, wann seine Bilder wo und wie genutzt werden dürfen.

Bei Personenfotografien muss er berücksichtigen, in welchem Umfang er von den abgelichteten Personen eine Einwilligung erteilt bekommen hat. Gilt diese beispielsweise nur zur Veröffentlichung auf der Vereinshomepage, so ist nicht pauschal auch ein Verkauf über eine Agentur zulässig. Denn grundsätzlich kann man nur in solche Nutzungen einwilligen, die man auch kennt.

Weiter ist darauf zu achten, welche Rechte man vom Hausrechtsinhaber erlangt hat. Eine darüber hinausgehende Nutzung würde den Fotografen im Zweifel teuer zu stehen kommen.

Was tun, wenn doch etwas schief läuft?

Schief laufen kann einiges, insbesondere bei diesen strengen Vorgaben. Wer also an dieser Stelle des Artikel feststellt, dass seine bisherigen Veröffentlichungen auf der Vereinsseite gänzlich unzulässig waren: keine Panik! Einwilligungen können auch nachträglich erteilt werden. Auf der sicheren Seite ist man daher, wenn man die Personen (soweit möglich), umgehend um eine solche bittet. Darauf verlassen, dass sich schon niemand beschweren wird, sollte man sich in jedem Fall nicht.

Findet man sich selbst auf einem Bild, auf dem man nicht sein möchte, so hilft es, das Gespräch mit dem Verwender zu suchen. Ein Brief, eine E-Mail oder ein Anruf und in vielen Fällen ist das Problem damit gelöst.

100 Gedanken zu „Fotorecht in der Praxis: Sportveranstaltungen- und Vereine“

  1. Hi,
    vielen Dank für diesen guten Überblick. Allzu oft befand ich mich schon in Situationen, in denen ich dieses Wissen gut hätte gebrauchen können.
    Im Übrigen folge ich Eurem Blog schon lange und möchte an dieser Stelle mal ein großes Lob aussprechen.
    Eure Beiträge sind immer sehr informativ und da ihr weitgehend auf Legalesisch verzichtet, auch für den Laien zu gebrauchen.

    VIELEN DANK und weiter so!
    Beste Grüße aus Köln,
    FotoFelix

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  2. Wie wäre das denn, wenn jemand zB beim Sportverein Fotos macht und hinterher ein Jahrbuch darüber rausbringt?
    Müsste der dann offiziell auch jede Person um Erlaubnis fragen, die auf den Fotos erkennbar ist, wenn das Buch normal im Handel ist?
    Ähnliches gilt ja auch für Konzerte, darf man die Fotos, die dort mit Erlaubnis des Veranstalters gemacht wurden, für Eigenwerbung oder zB ein Buch benutzen?

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  3. Generell gilt:
    Zur Abgrenzung, wann man Personen um Erlaubnis fragen muss, verweise ich einfach auf den Artikel. Wird ein bild ohne – trotz notwendiger – Einwilligung veröffentlicht, ist es relativ unerheblich, wann wie und wo das Bild erscheint. Das kann sich im Einzelnen dann aber auf die Höhe des Schadensersatzes auswirken.

    Wenn man sich die Erlaubnis bei einem Veranstalter geholt hat (Hausrecht; Eigentumsrecht) bedeutet das nicht, dass man die Erlaubnis der Teilnehmer (Persönlickeitsrecht) hat. 

    Leider – wie immer – alles einzelfallabhängig.

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  4. Also gilt wie meistens: die Person selber hat Mitspracherecht, bis auf wenige Ausnahmen (Berichterstattung über aktuelle Zeitgeschichte, und selbst da hängt es vom Einzelfall ab).

    Finde ich total spannend, vor allem in Bezug auf die Streetfotografie (aber auch was zB Bücher über Konzertfotografie angeht). Da wird sicherlich einiges nur deswegen klappen, weil „wo kein Kläger, da kein Richter“.

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  5. Hallo, 
    wie beurteilen Sie die Situation eines isoliert abgebildeten Läufers bei einem Marathonlauf? Ist er in diesem Moment nach §23 KunstUrhG (1) 1 eine Person der Zeitgeschichte oder darf er nach (1) 3 als Teilnehmer einer Versammlung fotografiert werden? Oder greift keine der beiden Ausnahmen, und eine Ablichtung verbietet sich?

    Vielen Dank!     

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  6. Der Läufer wird also als Teilnehmer „eines Ereignisses des Zeitgeschehens“ selbst zur Person der Zeitgeschichte und das Bild darf daher veröffentlicht werden. Gibt es dazu schon Urteile?

    Übrigens: Ich freue mich schon auf Ihr im August erscheinendes Buch „Recht am Bild“, sicher wird dieses Thema dort auch aufgegriffen. Vielen Dank!

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  7. Hallo!

    Ersteinmal: Toller Blog!

    Bin Pferde(sport)fotograf. Und will mir eine Datenbank zum Bildverkauf programmieren lassen. Kollegen von mir haben schon eine solche. Wenn ich das richtig sehe, dann gibt es eigentlich KEINE Möglichkeit soetwas aufzubauen ohne abmahngefährdet zu sein. In einer solchen Datenbank werden oftmals alle Ritte eines Turniers hineingestellt. Die Reiter kaufen dann Fotos.
    Ausserdem arbeiten wir viel mit Verlagen zusammen, welche ebenso nach Bildern in der Datenbank suchen können um Artikel, Infos, Neuigkeiten zu bebildern. Wie sieht es denn damit aus?
    Ein Kollege sitzt in den Niederlanden. Auf seiner Webseite kann man über 150.000 Fotos abrufen – ohne AGB Zwang oder Zwangsregistrierung. Wie wäre es denn, wenn ich meine Datenbank z. B. im Ausland sagen wir der Schweiz anmelde? Greift dann ebenfalls deutsches Recht?

    Bin schon sehr gespannt auf Ihre Antwort!!!

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  8. Hallo!
    Vielen Dank für das Lob! 
    Grundsätzlich greift für jedes Internetangebot das Recht desjenigen Landes, aus dem der Nutzer zugreift. Ein gutes Beispiel dafür ist Facebook. Während die AGB nach deutschem Recht nach bisheriger Erkenntnis unzulässig sind (näheres dazu: Das VZBV-Urteil gegen Facebook im Detail), stimmen sie mit dem amerikanischen Recht größtenteils überein.
    Wer also auch in Deutschland Bilder verkaufen möchte, muss dies auch dem deutschen Recht entsprechend tun. Da das aber eine nicht immer allzu leicht zu bewältigende Aufgabe ist, sollte man vor dem Aufbau eines solchen Shops z. B. eine Shopprüfung durch einen spezialisierten Anwalt durchführen lassen. Dies verringert dann auch die angesprochene „Abmahngefahr“.
    VG
    D. Tölle. 

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  9. Hallo,

    ich habe eine Frage zur Fotografie bei einer gesponserten Veranstaltung für Jugendliche im Sportverein.
    Für den Sponsor, ein großes deutsches Unternehmen, wird ein Bericht über die Veranstaltung geschrieben.
    Reicht es aus, wenn die Eltern per e-Mail eine Information erhalten, dass das Training durch diese spezielle gesponserte Veranstaltung ersetzt wird, dass dort Fotos für das Unternehmen gemacht werden und der, der gegen die Veröffentlichung der Fotos ist, dem Training an diesem Termin fernbleiben soll?

    Ich freue mich auf die Antwort!

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  10. Hallo,

    grundsätzlich muss potentiell abzubildenden Personen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Einwilligung vor dem Ablichten verweigern zu können. Solange es sich um eine private Veranstaltung handelt, kann ein solcher Hinweis daher zweckdienlich sein.

    MfG
    D. Tölle. 

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