Gem. § 52a UrhG ist es zugunsten von Unterricht und Forschung zulässig, „kleine Teile“ eines Werkes öffentlich zugänglich zu machen. Mit dieser Vorschrift wird das Urheberrecht der Autoren eingeschränkt und eine lizenzfreie Nutzung z. B. in Schulen und Universitäten ermöglicht. Für die Nutzung der Werkteile erhalten die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung (§ 52a Abs. IV UrhG). Die Geltendmachung dieses Anspruchs obliegt allerdings den Verwertungsgesellschaften (z. B. der VG Wort).
Was bedeutet „kleine Werkteile“
Bisher war unklar, welchen Umfang die Bezeichnung „kleine Teile“ umfasst. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun zu dieser Frage Stellung genommen (BGH, Urteil v. 28.11.2013, Az.: I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie). Nach Ansicht des Gerichts umfasst die Bezeichnung „kleine Teile“ des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG höchstens 12% eines Sprachwerkes. Die darüber hinaus definierte Höchstgrenze liegt bei 100 Seiten pro Sprachwerk.
91 von 528 Textseiten elektronisch abrufbar
Der Entscheidung lag ein Streit des Alfred Krömer Verlags mit der Fernuniversität Hagen zugrunde. Die Uni hatte im Bachelor-Studiengang Psychologie den Kurs „Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte“ 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Seiten des 528 Textseiten umfassenden Buches „Meilensteine der Psychologie“ auf einer elektronischen Lernplattform als PDF-Datei zum Lesen, Ausdrucken und Abspeichern zur Verfügung gestellt.
Der BGH hob damit das Urteil des Berufungsgerichts (OLG Stuttgart, Urteil v. 4.4.2012, Az.: 4 U 171/11) auf und wies die Klage des Verlags zurück.
Das Urteil liegt derzeit noch nicht im Volltext vor.
Zur Pressemitteilung des BGH vom 29.11.2013.