Mit Kanonen auf Spatzen geschossen – Tennis-Club wegen Pumuckl-Abbildung vor Ruin

Der Tennisclub TG Gold Weiß Gelsenkirchen 1932 e.V. veranstaltet regelmäßig jedes Jahr ein „Pumucklturnier“ für seine jungen Mitglieder. Möglicherweise jedoch nicht mehr lange… Nachdem der Verein die Einladungen zum letzten Turnier mit einer Abbildung der Pumucklfigur versehen hat, forderten die Rechteinhaber eben jener Figur Unterlassung und Schadensersatz. Allein die Kosten für den Anwalt der Rechteinhaber belaufen sich bereits auf 1.800 €. Diese Kosten könnten für den Verein mit seinen 200 Mitgliedern den Ruin bedeuten.

Wir möchten diesen Fall zum Anlass nehmen und schauen, ob ein solches Vorgehen tatsächlich rechtens ist.

Hierbei kommen zwei mögliche Konstellationen in Betracht. Zum Einen ein Vorgehen auf Grundlage urheberrechtlicher Bestimmungen. Dazu ist erforderlich, dass die Pumucklfigur urheberrechtlich geschützt ist. Ursprünglich wurde die Figur von Barbara von Johnson im Jahre 1963 gezeichnet. Das zu diesem Zeitpunkt ein urheberrechtlicher Schutz anzunehmen ist, wurde bereits in mehreren Rechtsstreitigkeiten festgelegt. Allerdings wurde die Figur bereits 1982 durch den Zeichner Brian Bagnall „runderneuert“ und moderner gestaltet. Nichts desto trotz, gesteht das Oberlandesgericht (OLG) München von Johnson auch an der jüngeren Abbildung Urheberpersönlichkeitsrechte zu (Urteil vom 4.9.2003, Az.: 29 U 4743/02).

Insofern könnte Sie als Urheberin der ursprünglichen Figur – unabhängig davon ob die ältere oder die neuere Abbildung verwendet wurde – zumindest aus ihrem Recht auf Urhebernennung (§ 13 UrhG) gegen eine unrechtmäßige Verwendung vorgehen.

Würde die ältere Abbildung z. B. unrechtmäßig vervielfältigt (§ 16 UrhG), könnte Sie ebenso aus diesem Recht dagegen vorgehen. Da nicht bekannt ist, welche Abbildung tatsächlich verwendet wurde, bleibt eine Entscheidung zunächst offen.

[UPDATE]

Wie der Kollege Dirks völlig zurecht anmerkt, kommt aufgrund der Nutzung der Abbildung im Internet auch eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG in Betracht.

[UPDATE]

Ebenso könnte der Rechteinhaber/die Rechteinhaberin auch aufgrund markenrechtlicher Vorschriften gegen eine Verwendung vorgehen. Hierfür wäre es erforderlich, dass die eingetragene Wort- und  Bildmarke „Pumuckl“ in unrechtmäßiger Weise markenmäßig benutzt wurde. Eine markenmäßige Benutzung liegt z. B. vor, wenn das Markenzeichen „Pumuckl“ zur Bewerbung eines eigenen Produkts oder Dienstleistung verwendet wird und damit das positive Image und der Werbewert der Marke ausgenutzt werden oder die Marke sogar verunglimpft wird. Es darf also nicht der Eindruck erweckt werden, es bestünde eine Beziehung zwischen Markenrechtsinhaber und Verwender (zumindest solange nicht, wie es nicht der Wahrheit entspricht).

Eine solche markenmäßige Benutzung liegt jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen und des Bundesgerichtshofes nicht vor, wenn das geschützte Zeichen allein als Dekoration bzw. Verzierung verwendet wird (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 23. 10. 2003, Rechtssache C-408/01; BGH, Urteil vom 05.03.1998, Az.: I ZR 13/96). Eine solche Verwendung ist bei der Benutzung auf einer Einladungskarte wohl anzunehmen. Eine Markenrechtsverletzung kommt daher nicht in Frage.

Ein Vorgehen gegen die Verwendung der Pumuckl-Abbildung durch den Rechteinhaber ist somit streng genommen zumindest aufgrund urheberrechtlicher Bestimmungen rechtens. Ob es dem Image von „Pumuckl“ allerdings zuträglich ist, mit derart scharfen Waffen gegen einen nahezu wehrlosen Gegner anzutreten, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Quelle: Bild.de

(Bild: © Jonathan Cooke – Fotolia.com)

2 Gedanken zu „Mit Kanonen auf Spatzen geschossen – Tennis-Club wegen Pumuckl-Abbildung vor Ruin“

Schreibe einen Kommentar