Aktionskunst versus Persönlichkeitsrecht

Die Klägerin, eine ehemalige Mitarbeiterin eines AfD Abgeordneten, welche zudem laut der Internetseite AfD-Watch wegen Volksverhetzung verurteilt wurde und sich öffentlich antisemitisch äußerte, nahm im Sommer 2018 an einer Demonstration in Chemnitz teil. Diese Demonstration erlangte große mediale Aufmerksamkeit, da neben den überwiegend nicht extremistischen Protestierenden auch Rechtsextremisten teilnahmen. Die Klägerin fertigte ein Video ihrer Teilnahme an, indem sie gut erkennbar war, und veröffentlichte diese Videos im Internet.

Der Beklagte ist Leiter eines Zusammenschlusses von Aktionskünstlern, welcher Anfang Dezember 2018 im Rahmen einer Website dazu aufrief, den „Rechtsextremismus 2018 zu erfassen“. Dafür sollten Teilnehmer der Ausschreitungen in Chemnitz über eine Bilderkennungsdatenbank identifiziert werden. Es wurde dazu aufgerufen, Arbeitskollegen, Nachbarn und Bekannte zu denunzieren. Dabei wurde auch ein Foto der Klägerin hochgeladen, welches sie auf der Demonstration zeigt und laut streitigen Vortrag des Beklagten aus dem Video der Klägerin entnommen worden sei. Die Augenpartie war dabei mit einem schwarzen Balken verdeckt. Zudem war der Vorname und der abgekürzte Nachname der Klägerin mit aufgeführt. Unter dem Bild befand sich die Möglichkeit darüber abzustimmen, „wie rechts“ die Klägerin sei.

Diese Bildveröffentlichung sollte dem Beklagten nun gerichtlich untersagt werden. Zudem verlangte die Klägerin vor dem Landgericht Berlin ein Schmerzensgeld aufgrund einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung (Urt. v. 31. Oktober 2019, Az.: 27 O 185/19).

Aktivlegitimation erfordert Erkennbarkeit

Um einen Unterlassungsanspruch geltend machen zu können, bedarf es der sogenannten Aktivlegitimation. Im dem durch das Gericht zu entscheidenden Fall hatte dies zu bedeuten, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung individuell betroffen, das heißt erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung gemacht worden sein musste.

Das Gericht stellt dabei klar, dass eine Person dann erkennbar sei, wenn diese auf einem Bild von einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung erkannt werden könne:

„Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit ausreichen (BGH NJW 2005, 2844, 2845 – Esra). Zudem ist es ausreichend, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, er werde erkannt (BGH NJW 1971, 698, 700; 1979, 2205; ähnlich OLG Hamburg AfP 1975, 916)“

Landgericht Berlin, Urt. v. 31. Oktober 2019, Az.: 27 O 185/19

Zudem sei es gerade nicht ausreichend, die Augenpartie mit einem schwarzen Balken zu überdecken. Dies würde immer noch genügend Anhaltspunkte liefern, von Dritten erkannt zu werden.

Unter diesen Gesichtspunkten sei die Erkennbarkeit und somit auch die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen gewesen. Mit Kinnpartie, Mund, Nase und dem Teil der sichtbaren Stirn in Verbindung mit dem ebenfalls veröffentlichten Vornamen der Klägerin und dem ersten Buchstaben ihres Nachnamens seien hinreichende Merkmale vorhanden, um begründeten Anlass dafür zu geben, dass die Klägerin in ihrer näheren Umgebung oder in ihrem weiteren Bekanntenkreis erkannt werde.

Abgestuftes Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG

Ob eine Bildveröffentlichung dann als zulässig zu betrachten sei, beurteile sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der Vorschriften des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG), konkret der §§ 22, 23 KUG.

Der § 22 KUG besagt, dass es für die Veröffentlichung eines Bildnisses grundsätzlich der Einwilligung des Abgebildeten bedarf. Diese Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, kann ausnahmsweise eine Veröffentlichung gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KUG vorliegen und keine berechtigten Interessen des Abgebildeten im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden.

Keine Einwilligung in Bildveröffentlichung

Das Gericht verneinte sowohl das Vorliegen einer ausdrücklichen wie auch stillschweigend erteilten Einwilligung. Insbesondere sei in der Veröffentlichung des Videos keine Einwilligung in eine Weiterverwendung des Bildmaterials zur Veröffentlichung im Rahmen von Bildcollagen enthalten gewesen.

Somit kam es in diesem Fall darauf an, ob die Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KUG vorlagen.

Keine Rechtfertigung als Bild im Rahmen einer Versammlung

Eine Ausnahme zur fehlenden Einwilligung ergab sich nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG. Danach dürften BIlder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung lasse sich nach den Ausführungen des LG Berlin nur dann darüber rechtfertigen, wenn Gegenstand des Bildes die Versammlung an sich sei und die dargestellten Personen austauschbar seien. Die Abbildung einer bestimmten Person um ihrer selbst willen sei gerade nicht davon erfasst. 

Veröffentlichung als Aktionskunst

Die Kammer des LG Berlin sah im vorliegenden Fall aber den 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG als einschlägig an. Danach bedarf es einer Einwilligung bei der Veröffentlichung eines Bildnisses, das nicht auf Bestellung angefertigt wurde, nicht, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Wesentlich ist hierfür, dass das Verhalten desjenigen, der das Bild veröffentlicht,  als Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG gewertet wird. Sollte diese Kunst aber in Grundrechte Dritter eingreifen, so muss zusätzlich die Frage geklärt werden, welches Grundrecht überwiegt. Hier stand das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin im Raum. 

Die Internetseite des Beklagten sah das Gericht als Teil einer Kunstaktion an,also eine Form von Kunst,  die die klassischen Formen der bildenden Kunst (Plastik, Malerei) überschreitet und um andere mediale und performative Ausdrucksformen erweitert.

Kunstfreiheit des Beklagten gegen Persönlichkeitsrecht der Klägerin

Das LG Berlin wertete die Kunstfreiheit in diesem Fall als vorrangig schützenswert zu dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsrechts komme es neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam darauf an, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt werde. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts sei erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berühre. Gleiches gelte, wenn die betroffene Person nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht öffentlich abgebildet zu werden, etwa weil sie sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhalte.

Das Gericht konnte unter diesen Grundsätzen keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes durch die Veröffentlichung annehmen. Die Veröffentlichung betreffe nur die Sozialsphäre. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Veröffentlichung des Videos ihrer Teilnahme an der Demonstration und ihr Bildnis selbst öffentlich gemacht habe. Darüber hinaus handele es ich bei den Bildaussagen um eine wahre Tatsachenbehauptung, bzw. um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Klägerin sei unstreitig wegen Volksverhetzung verurteilt worden, sei Mitarbeiterin eines Abgeordneten der AfD gewesen und habe mehrfach Posts zu gesellschaftspolitischen Themen versandt, deren Inhalt dem rechten Politspektrum zuzurechnen seien.

Zu guter Letzt verneinte das LG Berlin auch der Veröffentlichung entgegenstehende berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG.

Auch kein Schmerzensgeld

Das von der Klägerin geforderte Schmerzensgeld wies das LG Berlin ebenso ab. Eine Geldentschädigung im Rahmen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung könne dann angenommen werden, wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht schwerwiegend sei und die erlittene Verletzung nicht anderweitig ausgeglichen werden könne. Hierfür fehlte es dem LG Berlin aber bereits an der schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. 

Eine lesenswerte Entscheidung

Das Gericht setzt sich im Rahmen seiner Prüfung der §§ 22, 23 KUG mit jedem Tatbestandsmerkmal äußerst umfangreich auseinander und lässt dadurch jede Position in vollem Maße zu Wort kommen. Dabei merkt man der Entscheidung an, dass dem Gericht eine detaillierte und fundierte Begründung seiner Entscheidung wichtig war. Ein Blick in die Entscheidung lohnt sich somit allemal. Und das unabhängig jedweder juristischer Vorkenntnisse.

(Bild: dolgachov)

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1 Gedanke zu „Aktionskunst versus Persönlichkeitsrecht“

  1. Ich halte das für einen Skandal und ein politisch motiviertes Urteil, geltendes Persönlichkeitsrecht wird gebeugt. man stelle sich dafür einfach mal das Gegenteil vor: linker Demonstrant – sorry Aktivist – wird von rechter Kunstaktionsgruppe abgelichtet und veröffentlicht mit personengeschützen Daten mit bekannten Folgen… Die Politik würde eingreifen und die Rechtsprechung wäre anders herum.

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