Auf Initiative der Länder Niedersachsen und Berlin berät der Bundesrat über eine Anpassung des Strafgesetzbuches. Ziel ist es, Gaffern bei Unglücksfällen unter Strafe zu stellen und die Rechte der Opfer besser zu schützen. Die Regelungen betreffen auch das Fotografieren am Unfallort.
Ein neuer § 115 StGB soll die „Behinderung von Hilfeleistungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes“ bestrafen. Zusätzlich sind Änderungen an den erst knapp ein Jahr alten §§ 201a und 205 StGB geplant.
§ 115 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
Der neue § 115 StGB schließt an § 114 Abs. 3 StGB an, wonach bereits heute bestraft werden kann, wer Hilfeleistende durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt behindert. Im Unterschied dazu soll nun auch die bloße Behinderung der Rettungsmaßnahmen, z.B. durch im Weg stehen, dem Strafrecht unterfallen.
Zugleich wird die Höchststrafe im Vergleich zu § 114 Abs. 3 StGB von drei auf ein Jahr Freiheitsstrafe reduziert.
Auch Verstorbene sollen besser geschützt werden
Eine weitere Lücke sehen die Initiatoren darin, dass nach §201a StGB bisher nur lebende Personen geschützt werden. Hier sollen deshalb auch explizit Aufnahmen von Verstorbenen unter Strafe gestellt werden, wenn diese damit „zur Schau gestellt“ würden. Das gilt, anders als ein bisheriger Schutz aus § 33 KunstUrhG, nicht nur für die Verbreitung, sondern bereits das Erstellen der Bilder.
Bereits damit wäre der Schutzbereich in seinem Umfang schon deutlich erhöht und das Fotografieren am Unfallort wird erschwert. Darüber hinaus soll aber auch schon der Versuch einer solchen Aufnahme unter Strafe gestellt werden. Auch das dauerhafte Konfiszieren der Handys ist vorgesehen.
Fotografieren und Gaffen am Unfallort: schon heute drohen Strafen
In dem Antrag ist von Schaulustigen und „Katastrophentouristen“ die Rede, deren Handeln nicht länger geduldet werden sollen. Doch bereits heute gibt es Gesetze, die das Gaffen betreffen können. Dazu zählen zum einen die oben bereits erwähnten Gesetze, die aber nicht immer alle Situationen abdecken. So muss z. B. für eine Strafbarkeit nach § 201a StGB zuvor eine Anzeige des Unfallopfers oder seiner Angehörigen ergehen.
Zum anderen gibt es auch noch Ordnungswidrigkeiten, gegen die Schaulustige zum Teil verstoßen. Dazu gehört beispielsweise das Handyverbot am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO), wenn beim Vorbeifahren eine Unglücksstelle gefilmt oder fotografiert wird. Aber auch in den Katastrophenschutzgesetzen der Länder finden sich zum Teil Bestimmungen, die eine Behinderung der Rettungskräfte als Ordnungswidrigkeit ahnden.
(Bild: © Heiko Küverling – Fotolia.com)