Das OLG Köln hat am 30.09.2011 (Az. 6 U 82/11) das bereits vom LG Köln ergangene Urteil (Az. 28 O 900/10) bestätigt, dass auch Produktbeschreibungen/Werbetexte urheberrechtlichen Schutz genießen können.
In dem Fall ging es um einen Webseitentext, der Produktbeschreibungen enthielt. Das Gericht ging darauf ein, dass bei Werbetexten die sogenannte „Kleine Münze“ nicht geschützt sei und es ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung braucht, um den Schutz zu gewähren. Dies kann unter anderem (auch) von der Textlänge abhängen und gilt auch, wenn der Text suchmaschinenoptimiert ist.
So liegt es hier: Die Produktbeschreibungen zeigen einen einheitlichen Aufbau und sind in einem dass Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten, so dass sie sich (in ihrer Gesamtheit), wie das Landgericht auf Seite 12/13 des Urteils im Einzelnen ausgeführt hat, von anderen Produktbeschreibungen hinreichend abheben.
Damit wird an der bisherigen Rechtsperchung festgehalten. Eine Website kann zwar nicht unbedingt aufgrund ihrer grafischen Elemente urheberrechtlichen Schutz erlangen, wohl aber aufgrund der Texte und Programmierung. Geschützt wird der Text dann nach § 2 Abs. 2, 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerk.
Danke, das ist eine gute Nachricht. Unsere Textklau-Klage wurde beim LG Stuttgart abgewiesen und wir haben sie kürzlich beim LG Düsseldorf eingereicht. Unser Blog berichtet hier: http://www.roben-shop.de/blog/2011/06/15/lg-stuttgart-erlaubt-textklau-unter-direkten-mitbewerbern/