Kammergericht zur Grenze des Bildnisschutzes

Das KG hat mit Urteil vom 17. Januar 2013 entschieden (Az.: 10 U 148/12), dass sich die Klägerin nicht gegen eine Bildberichterstattung im Rahmen einer Nachrichtensendung wehren kann, wenn die Bilder dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind.

Bildnis in Nachrichtensendung gezeigt

Der Hund der Klägerin hatte in der Vergangenheit einen Freund ihres Sohnes gebissen. Ihr wurde daraufhin vorgeworfen, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Das Bezirksamt Berlin Mitte erließ weiter eine Verfügung, den Hund einschläfern zu lassen. Dagegen wehrte sich die Klägerin unter anderem in dem sie ein Fahrzeug eines Mitarbeiters des Tierheims blockierte und die Herausgabe des Hundes forderte. Im Rahmen eines Artikels über den Kampf um das Leben ihres Hundes ließ sie sich für den „Berliner Kurier“ fotografieren.

Die Beklagte bildete die Klägerin im Rahmen einer Nachrichtensendung auf dem Weg zum Amtsgericht Tiergarten und im Gerichtssaal neben ihrem Verteidiger sitzend ab.

KG Berlin: Ereignis der Zeitgeschichte – Einwilligung entbehrlich

Zwar wurde keine gem. § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung von ihr erteilt, jedoch sieht das Gericht in der Berichterstattung ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr.1 KunstUrhG). Eine Einwilligung ist mithin entbehrlich. Ebenfalls stünden der Verbreitung keine berechtigten Interessen im Sinne des § 23 Abs. 2 KunstUrhG entgegen:

„Die Einwilligung der Klägerin zu 1. war nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG jedoch entbehrlich, da es sich bei den beanstandeten Filmaufnahmen um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch die Verbreitung berechtigte Interessen der Klägerin nicht verletzt worden sind, § 23 Abs. 2 KUG.“

Ob ein Bildnis ein Ereignis der Zeitgeschichte betrifft, hängt von dem Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information ab. Dieses Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist von den Medien selbst nach eigenen publizistischen Kriterien zu bestimmen. Bei der gerichtlichen Überprüfung hat eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits zu erfolgen. Dieser Abwägung hat die streitgegenständliche Berichterstattung zugunsten der Beklagten standgehalten.

Durch die Tatsache, dass das Thema Kampfhunde in der Öffentlichkeit breit diskutiert wird und die Klägerin durch ihren Kampf um das Leben ihres Hundes teilweise in der Öffentlichkeit ausgetragen hat, muss ihr Interesse an der Vermeidung einer Bildberichtserstattung zurücktreten. Sie ist insoweit bewusst aus ihrer Anonymität herausgetreten.

Die Berufung hat daher Erfolg und die Entscheidung des LG wurde aufgehoben.

(Bild: © suphakit73 – Fotolia.com)

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