Das AG Saarlouis (26 C 1042/10) hatte zu entscheiden, in wie weit das unberechtigte Verbreiten von Lichtbildern eines Sachverständigengutachtens im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Grundsätzlich gilt auch bei Bildern in Sachverständigengutachten, dass diese zu schützen sind. Derjenige, der die Veröffentlichung der Bilder im Internet veranlasst, muss sich den daraus ergebenden Konsequenzen stellen.
In diesem Fall hatte die Versicherung einen Sachverständigen zur „unbegrenzten Überprüfung“ des Gutachtens eines vorherigen Sachverständigen überprüft. Im Rahmen dessen wurden die Bilder zur Marktanalyse ins Internet gestellt.
Der BGH hatte bereits letztes Jahr festgestellt („Restwertbörsen“-Urteil vom 29.04.2011, Az. I ZR 68/08), dass diese Vorgehensweise gegen das Urheberrecht verstößt. Solche Bilder sind zumindest als Lichtbilder geschützt und vor der weiteren Verwendung muss der Erstgutachter entweder mündlich oder schriftlich zustimmen. Andernfalls fallen unter anderem Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie an.
Jedoch fallen diese mit angegeben 5 € pro Foto noch sehr gering aus. Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr liegt nach Würdigung des Einzelfalls im Ermessen des Richters (§ 287 ZPO).
Es können sich erhebliche Probleme in der Praxis auch eines Privaten ergeben, beispielsweise mit den Fotos eines Unfalls. Nicht selbst geschossene Bilder sind daher nicht ohne Zustimmung zu verwenden. Es muss nämlich nicht bei den 5 € bleiben – von möglichen Verfahrenskosten ganz zu schweigen.