LG Bonn: Beseitigung einer auf das Nachbargrundstück gerichteten Kamera auch dann, wenn damit keine Videoaufnahmen gefertigt werden (können)

Leitsatz des Gerichts:

Die Beseitigung einer auf das Nachbargrundstück gerichteten Kamera kann auch dann verlangt werden, wenn damit keine Videoaufnahmen gefertigt werden bzw. gefertigt werden können, da der beim Nachbarn erzeugte „Überwachungsdruck“ einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet.

LG Bonn

Urteil

Aktenzeichen: 8 S 139/04

Verkündet am: 16.11.2004

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 04.08.2004 – 116 C 150/2004 – abgeändert:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die im Dachfenster ihres Hauses angebrachten Kameras bzw. die aus zwei Gehäusen mit Objektiven bestehende Installation zu beseitigen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500, — EUR festgesetzt.

Gründe

I. D

ie Parteien, die Eigentümer zweier benachbarter Hausgrundstücke in I sind, streiten um die Zulässigkeit von zwei in einem Dachfenster des Hauses der Beklagten installierten Kameras.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 108 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die auf Beseitigung der Kameras gerichtete Klage durch das dem Kläger am 06.08.2004 zugestellte Urteil vom 04.08.2004 abgewiesen und zur Begründung
im wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest,
dass die Beklagten mit der Installation der Kameras auf ihrem Grundstück in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifen würden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien die Kameras jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung nicht auf das Grundstück des Klägers gerichtet gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kameras zu einem anderen Zeitpunkt auf das Grundstück des Klägers gerichtet gewesen seien, seien nicht feststellbar. Zwar könne die Kameraeinstellung nach den Feststellungen des Sachverständigen so verändert werden, dass Vorgänge auf dem klägerischen Grundstück beobachtet und aufgenommen werden könnten. Hierin liege jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalles noch kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, da die Beklagten ein erhebliches Interesse daran hätten, ihr Grundstück zu überwachen und vor Übergriffen zu schützen. Denn aus den von den Beklagten zu den Akten gereichten Lichtbildern ergebe sich, dass es auf ihrem Grundstück zu erheblichen Beschädigungen durch Unbekannte gekommen sei.

Mit der am 30.08.2004 eingelegten und mit am 17.09.2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Beseitigungsbegehren weiter.

Er beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, die im Dachfenster ihres Hauses in I angebrachten Kameras bzw. diejenige Installation, die wie Kameras aussehe, zu beseitigen

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor: In der Nacht vom 14.07.2004 auf den 15.07.2004 sei in das Haus in I eingebrochen worden, wobei die
streitgegenständlichen Kameras sowie der PC, an welchen diese angeschlossen gewesen seien, entwendet worden seien, was unstreitig ist. Darauf hin hätten sie zwei Gehäuse mit zwei Objektiven angebracht, die von außen optisch den Eindruck einer Kamera machen würden. Mit diesen könnten im derzeitigen Zustand jedoch keine Aufnahmen gefertigt werden, da die Platine fehle und die Gehäuse nicht an einen PC angeschlossen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und
Unterlagen sowie den Inhalt des am 04.08.2004 verkündeten Urteils des Amtsgerichts
Siegburg ergänzend Bezug genommen.

II. 14 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

 

Das angefochtene Urteil war insgesamt abzuändern.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zu, ohne dass es darauf ankommt, ob die ursprünglich vorhandenen,
funktionsfähigen Minikameras zwischenzeitlich durch eine aus zwei mit Objektiven
versehenen Gehäusen bestehende Installation, mittels derer Videoaufnahmen nicht hergestellt werden können, ersetzt worden sind. Der Kläger hat das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten konkludent bestritten. Dies ergibt sich daraus, dass er weiterhin die Beseitigung von Kameras bzw. der Installation, die wie Kameras aussieht, begehrt.

Sowohl die Installation der Minikameras wie auch das Aufstellen von mit Objektiven versehenen Gehäuse, die den Eindruck einer funktionsfähigen Kamera erwecken, greift in
das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

Gegenstand des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Damit verbunden ist ein Anspruch des Inhabers des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf
Achtung seiner individuellen Persönlichkeit auch gegenüber einer Privatperson, der sowohl das Recht umfasst, für sich zu sein, sich selber zu gehören (vgl. BGHZ 131, 332 ff.), in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Thomas in: Palandt, BGB, § 823 Rdnr. 177 m.w.N.) wie auch das Recht auf freie Entfaltungsmöglichkeit und aktive Entschließungs- und Handlungsfreiheit (vgl. BGHZ 26, 349 ff.).

Anerkannt ist, dass – da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt – die Herstellung eines Bildnisses ohne
Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten kann (vgl. BGH NJW 1995, 1955 ff.). Indes ist nach den – nicht zu beanstandenden – Feststellungen des Amtsgerichts bislang nicht erwiesen, dass die Beklagten Videoaufzeichnungen von dem Kläger gefertigt haben. Der Sachverständige Q hat in seinem mündlichen Gutachten vom ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung die im Dachfenster des Hauses in I angebrachten Minikameras so eingestellt waren, dass in deren Sichtfeld lediglich die auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Garagen lagen, nicht aber das dahinter liegende Haus des Klägers.

Gleichwohl ist nach Auffassung der Kammer unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles mit der Installation der Minikameras ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verbunden, weil hierdurch bei dem Kläger der Eindruck erweckt wird, er werde, sofern er sich im möglichen Aufnahmebereich der Kameras aufhalte, in einer jede seiner Bewegungen geradezu dokumentierenden Weise kontrolliert.

Die Kameras sind auf die sich auf dem Grundstück der Beklagten befindenden Garagen ausgerichtet, hinter denen das Haus des Klägers liegt. Ob der Aufnahmebereich der
Kameras allein die Garagen erfasst oder auch das hinter diesen liegende Haus des
Klägers ist von außen nicht erkennbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Q waren die Minikameras auf einer beweglichen Stange montiert und es aufgrund dessen jederzeit ohne großen Aufwand möglich, die Kameras dergestalt auszurichten, dass von ihnen auch das klägerische Haus erfasst wurde. Die mit Teleobjektiven ausgestatteten Kameras waren auch technisch geeignet, Vorgänge und Personen in dem hinter den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Garagen liegenden Bereich, mithin auch auf dem Grundstück des Klägers, aufzuzeichnen. Denn sie verfügten nach den sachverständigen Feststellungen über eine Reichweite von 1 m bis unendlich, wobei mit zunehmender Entfernung nicht die Bildqualität, wohl aber die Erkennbarkeit der aufgenommenen „Objekte“ abnahm. Wie der Sachverständige Q ausgeführt hat, wären bei Ausrichtung der Kameras auf das Haus des Klägers auf den Videoaufzeichnungen auch etwa sich auf dem Balkon des Hauses aufhaltende Personen zu erkennen. Dass die etwa sich auf dem Balkon des Hauses aufhaltende Personen zu erkennen. Dass die Gesichtszüge etwaig gefilmter Personen nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu identifizieren wären, steht einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht entgegen, da auch aus der Gestalt, Statur und den Bewegungen einer Person Rückschlüsse auf deren Identität gezogen werden können.

Angesichts der danach gegebenen Möglichkeit der filmischen Aufzeichnung von Personen auf dem klägerischen Grundstück wurde mit der Installation der Minikameras, welche über einen Bewegungsmelder mit einer Software verbunden waren und automatisch mit der Aufzeichnung begannen, sobald sich in ihrem Blickfeld eine Bewegung abspielte, bei dem Kläger der Eindruck erzeugt, von ihm und anderen sich auf seinem Grundstück im Blickfeld der Kameras aufhaltenden Personen könnten jederzeit Videoaufnahmen gefertigt werden. Die Annahme, die installierten Minikameras dienten jedenfalls auch gelegentlich dazu, Aufnahmen von Personen auf dem klägerischen Grundstück herzustellen, erscheint angesichts des unstreitig gespannten Verhältnisses der Parteien, der unterschwelligen Behauptung der Beklagten, der Kläger sei für die auf ihrem Grundstück erfolgten Sachbeschädigungen verantwortlich und insbesondere unter Berücksichtigung der gewählten Art und Weise der Installation, die nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht erforderlich ist, um die von den Beklagten nach ihrem Sachvortrag allein bezweckte Überwachung der Garagen zu erreichen, nicht gänzlich aus der Luft gegriffen. Für den Kläger ergibt sich dadurch eine Situation, in der er jederzeit mit einer Aufzeichnung seines Bildes rechnen muss, ohne dass er sich dem im möglichen Aufnahmebereich der Kameras entziehen noch feststellen kann, ob solche Aufzeichnungen gefertigt werden oder nicht. Aufgrund dessen muss sich der Kläger, sofern er sich im möglichen Aufnahmebereich der Kameras aufhält, jederzeit kontrolliert und überwacht fühlen. Der hierdurch bei dem Kläger erzeugte „Überwachungsdruck“ begründet, unabhängig davon, ob Videoaufnahmen in der Vergangenheit tatsächlich gefertigt wurden, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (so auch Horst, NZM 2000, 937, 941; vgl. auch LG Berlin GE 1991, 405; AG Charlottenburg MM 2004, 77; AG Aachen NZM 2004, 339, 340; AG Wedding WuM 1998, 342 f.; a.A.: LG Itzehoe NJW- RR 1999, 1394, 1395). Bereits der Umstand, dass der Kläger bei einem Aufenthalt im möglichen Aufnahmebereich der Kameras eine Videoaufnahme nicht ausschließen kann, bewirkt, dass dieser sich in seinem privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen und sich aufgrund dessen nicht mehr unbefangen bewegen kann.

Auch wenn, wie die Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen haben, an Stelle der ursprünglich vorhanden gewesenen Minikameras nach deren Entwendung im
Juli 2004 lediglich zwei mit Objektiven versehene Gehäuse angebracht worden sind, mit
denen Aufnahmen nicht gefertigt werden können, weil sie über keine Platine verfügen und nicht an einen PC angeschlossen sind, ergibt sich keine andere Beurteilung. Wie der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2004 eingeräumt hat, erweckt diese Installation optisch den Eindruck, als handele es sich dabei um eine Kamera. Hierdurch wollen die Beklagten bei Außenstehenden den Eindruck erwecken, es finde eine Videoüberwachung statt, da die Installation nur dem Sinn dienen kann, Dritte abzuschrecken, und ein derartiger Effekt nicht erreicht werden kann, wenn die Installation ohne weiteres als Attrappe zu erkennen ist. Damit unterscheidet sich die Situation für den Kläger und sonstige sich bei ihm aufhaltende Personen nicht wesentlich von derjenigen, die durch die Anbringung einer funktionsfähigen Kamera geschaffen wird. Da für die Betroffenen nicht erkennbar ist, ob sie tatsächlich gefilmt werden oder nicht, wird auch bei Aufstellen einer Attrappe, die einer funktionsfähigen Videokamera optisch gleicht, bei den Betroffenen der Eindruck erweckt, sie müssten ständig mit einer ihren Privatbereich überwachenden Aufzeichnung rechnen und hierdurch eine Störung der Privatsphäre dieser Personen bewirkt (in diesem Sinne auch: LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Charlottenburg, a.a.O.; AG Aachen, a.a.O.; AG Wedding, a.a.O.; Horst, a.a.O., S. 941 f.).

Der nach alledem gegebene, gewichtige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Belange der
Beklagten nicht gerechtfertigt. Die Beklagten berufen sich darauf, die Installation sei zum Schutz ihres Grundeigentums sowie der sonstigen darauf befindlichen Sachen erforderlich, da es im Sommer 2003 wiederholt zu Beschädigungen an ihrem Haus, den Garagen und dem auf dem Grundstück abgestelltem Pkw gekommen sei. Zwar folgt aus dem in Art. 14 Abs. 1 GG normierten Grundrecht auch das Recht, geeignete Schutzmaßnahmen für das Grundeigentum zu ergreifen, jedoch darf dies nicht in unverhältnismäßiger Weise auf Kosten des Eingriffs in hochrangige Rechtsgüter unbeteiligter Dritter geschehen (vgl. BGH NJW 1995, 1955 ff.). Vorliegend ist aber die Art und Weise der von den Beklagten gewählten Videoüberwachung weder geeignet, Eingriffen in ihr Eigentumsrecht vorzubeugen noch ist sie verhältnismäßig. Die Beklagten wollen nach ihrem Sachvortrag lediglich einen Teilbereich ihres Grundstücks, nämlich die auf diesem befindlichen Garagen, hinter denen das klägerische Grundstück liegt, überwachen. Wie sich aus der in Fotokopie zu den Akten gereichten Luftaufnahme (Bl. 62 d.A.) ergibt, kann der Zugang zum Grundstück der Beklagten aber nicht allein über den im Bereich der Garagen liegenden Hof erfolgen; vielmehr können Dritte sich Zutritt zum Grundstück der Beklagten verschaffen, ohne den von den Kameras erfassten Bereich zu betreten. Vorgänge im Bereich des Wohnhauses der Beklagten, in welchem sich die von den Beklagten vorgetragenen Sachbeschädigungen hauptsächlich ereignet haben, können von den Kameras nicht erfasst und dokumentiert werden, so dass die Art der Kameraeinrichtung nicht geeignet ist, unberechtigte Eingriffe in diesem Bereich zu verhindern. Darüber hinaus kann die von den Beklagten gewünschte Videoüberwachung der Garagen nach den Feststellungen des Sachverständigen Q auch in anderer Weise, als durch Installation der Kameras in dem Dachfenster des Hauses in I erreicht werden, nämlich indem die Kameras außerhalb des Gebäudes an einem auf dem Grundstück liegenden Schuppen sowie einer Mauer angebracht werden. Zwar bestünde in diesem Fall die Gefahr, dass die Kameras von Dritten entwendet oder beschädigt werden; ein derartiges Risiko besteht aber auch bei Installation der Kameras im Haus, wie sich daraus ergibt, dass in der Nacht vom 14.07.2004 auf den 15.07.2004 im Haus der Beklagten eingebrochen worden ist und hierbei u.a. die streitgegenständlichen Kameras entwendet worden sind.

Ob die gewählte Art und Weise der Installation zulässig wäre, wenn der begründete Verdacht bestünde, der Kläger sei für die erfolgten Sachbeschädigungen verantwortlich,
kann hier dahin gestellt bleiben. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür sind nicht dargetan.
Allein der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2004 nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das Eigentum der Beklagten geführt wird, reicht nicht aus, da nicht dargelegt worden ist, aufgrund welcher Umstände gerade gegen den Kläger ermittelt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Von der Zulassung der Revision sieht die Kammer ab, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, da es sich bei der Frage, ob die konkrete Installation der Kameras bereits in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift, um eine Einzelfallentscheidung handelt, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.

 

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