Woher kommt eigentlich der Ausdruck „Recht am eigenen Bild“? Darauf wurden wir des Öfteren angesprochen und haben uns nicht selten selbst gefragt, was es damit auf sich hat. Daher an dieser Stelle eine kleine geschichtliche Anekdote.
Angefangen hat wohl alles mit dem Tode Otto von Bismarcks (* 1. April 1815 in Schönhausen; † 30. Juli 1898 in Friedrichsruh bei Hamburg). Zu Lebzeiten hatte er schon seit jeher sein Persönlichkeitsrecht verteidigt und als Mitte der 1890er Jahre die Kamera für jedermann erschien, fand Bismarck folgende Worte (Spiegel-Online „Fotoplatten im Eiskeller“):
„Man ist jetzt gar nicht mehr sicher“, sagte er zu seinem Diener, „die Kerle lauern einem überall auf mit ihren Knipsapparaten.“ Man wisse nicht, „ob man fotografiert oder erschossen wird.“
Zurecht machte er sich solche Gedanken und ein Bild seiner Person konnte er auch am Ende nicht vermeiden. Denn die zwei Hamburger Fotografen Wilhelm Wilcke und Max Christian Priester hatten die Idee, dass mit dem „letzten Bild“ von Bismarck gutes Geld zu verdienen sei. So stiegen sie am 31. Juli 1898 in kompletter Montur mit Fotoapparat und Belichtungsvorrichtung in das Sterbezimmer ein, in dem die Leiche lag. Sie fotografierten den toten Körper und verschwanden wieder. Die belichteten Fotoplatten wurden sofort im Eiskeller des benachbarten Gasthauses entwickelt.
Der Coup war ihnen somit gelungen. Der gewünschte Erfolg blieb jedoch aus.
Die Angehörigen erfuhren von dem Foto und noch am 4. August erließ das Hamburger Amtsgericht eine einstweilige Verfügung. Die Verbreitung des Bildes wurde verboten und alles beschlagnahmt. Das Reichsgericht (RGZ 45, 170, 173) urteilte:
Es ist mit dem natürlichen Rechtsgefühl unvereinbar, dass jemand das unangefochten behalte, was er durch eine widerrechtliche Handlung erlangt und dem durch dieselbe in seinen Rechten Verletzten entzogen hat.
Dieser Vorfall war der Anstoß, sich über das „Recht am eigenen Bild“ Gedanken zu machen und das Kunsturhebergesetz (KUG) trat daraufhin am 9. Januar 1907 in Kraft. Übriggeblieben sind heutzutage nur noch wenige Teile des KUG in seiner Ursprungsform. Wichtigste Paragraphen sind wohl die §§ 22, 23 KUG, die den Kernbereich des Rechts am eigenen Bild bilden. Die weitere Entwicklung des „Rechts am eigenen Bild“ fand und findet in mehreren Etappen und Urteilen statt (ein Überblick bei Prinz/Peters, Medienrecht (1999) Rn. 786 ff.). Die zuletzt wohl interessanteste Entscheidung zum Thema war der Weg von Prinzessin Caroline von Monaco bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Besonders in der heutigen Zeit der immer kleiner und damit jederzeit nutzbaren Kameras sowie der möglichen Verbreitung im Internet wird es noch spannend bleiben, in wie weit die Rechtsprechung das „Recht am eigenen Bild“ weiterhin verteidigen muss.