Bereits einige Male haben wir uns an dieser Stelle mit den §§ 22ff. Kunsturhebergesetz (KUG) beschäftigt. Primär ging es dabei um die Einwilligung, die grundsätzlich bei der Veröffentlichung von Fotos von der abgelichteten Person einzuholen ist.
Diese Einwilligung ist jedoch nicht nur in den Fällen des § 23 KUG entbehrlich. § 22 Satz 2 KUG stellt eine Vermutung auf, nach der eine erforderliche Einwilligung als erteilt gilt, wenn das Model eine Entlohnung erhalten hat. Was aber ist eine Entlohnung? Geld? Foto-Abzüge? Oder reicht ein warmes Mittagessen?
So banal es klingt, so einfach ist es allerdings auch. Eine Entlohnung im Sinne des § 22 S. 2 KUG kann alles das sein, was als Gegenleistung für das Modellstehen angesehen werden kann. Es muss sich dabei nicht zwingend um Geld handeln, auch wenn dies in der Praxis die wohl üblichste Art der Entlohnung ist.
Wichtig ist jedoch, dass die Gegenleistung in Form einer Entlohnung gerade für das Abbildenlassen vergeben wird. Hierbei ist es immer ratsam, die Entlohnung eindeutig mit dem Zweck zu verknüpfen. So sollte bei einer Überweisung oder dem Ausstellen eines Schecks als Verwendungszweck stets die Leistung des Modells benannt werden. Damit wird eine spätere Beweisführung immens erleichtert.
Ebenso entbindet die Vermutung der Einwilligung durch Vergabe einer Entlohnung nicht davon, zu prüfen, inwieweit eine Einwilligung erteilt wurde. So kann die Einwilligung der abgebildeten Person sowohl zeitlich, wie räumlich, als auch inhaltlich eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen lassen sich, z. B. allein durch die Wahl des richtigen Verwendungszweckes bei einer Überweisung, nur schwer festhalten.
Der sicherste Weg ist also auch hier die Verschriftlichung der Einwilligung (siehe auch „Rechtliche Fragen rund um das Model-Release“). Nur dann kann im Nachinnein genau geklärt werden, ob die konkrete Art der Verwendung von der Einwilligung gedeckt war, oder nicht. Auf die Vermutung des § 22 Satz 2 KUG allein sollte sich daher in der Praxis nicht verlassen werden.
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