Zur Verletzung von Markenrechten durch die Verwendung von Fotografien

Neben den allgegenwärtigen Möglichkeiten der Verletzung von Persönlichkeits- oder Verwertungsrechten kann es, häufig unbewusst, durch die Abbildung von Markenzeichen auch zu einer Markenrechtsverletzung kommen. Wie schnell dies geschehen kann, kann man sich bewusst machen, indem man sich verdeutlicht, dass es nicht nur die typischen Markenzeichen wie Logos oder Firmennamen sind, die markenrechtlich geschützt sein können.

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können Marken alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehört auch die Form einer Ware (BGH, Urt. v. 24.05.2007, Az.: I ZB 37/04).

Eine Markenrechtsverletzung kommt in Betracht, wenn es sich bei der Verwendung des Fotos um eine sog. „markenmäßige Benutzung“ im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG handelt. Dies setzt voraus, dass

die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 – C-206/01, Slg. 2002, I-10273).

Es kommt somit auf eine Verwendung der Abbildung im geschäftlichen Verkehr an. Werden auf der privaten Website Bilder veröffentlicht, kommt keine Markenrechtsverletzung in Betracht, da es sich eben nicht um eine geschäftsmäßige Verwendung handelt.

Eine markenmäßige Benutzung liegt jedoch z. B. vor, wenn die Marke zur Bewerbung eines eigenen Produkts/Dienstleistung verwendet wird und damit das positive Image und der Werbewert der Marke ausgenutzt werden oder die Marke sogar verunglimpft wird. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, es bestünde eine Beziehung zwischen Markenrechtsinhaber und Verwender (zumindest solange nicht, wie es nicht der Wahrheit entspricht).

Natürlich kommt auch bei der Abbildung markenrechtlich geschützter Objekte die Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen in Betracht. So kann ein Markenzeichen gleichzeitig Urheberrechtsschutz genießen, wenn die entsprechenden Schutzvoraussetzungen gegeben sind (siehe dazu auch: Bin ich Urheber meines Bildes?). Hieran schließen sich die zahlreichen Verletzungsmöglichkeiten wie z. B. des Vervielfältigungs- oder Veröffentlichungsrechts an. Ausgeschlossen ist eine  Urheberrechtsverletzung an einem Markenzeichen gem. § 57 UrhG jedoch, wenn es ein sog. „unwesentliches Beiwerk“ darstellt. Entscheidend  dafür ist der Aspekt, dass das urheber- und markenrechtlich geschützte Werk nicht Hauptmotiv der Fotografie ist. Die Ablichtung einer großen Einkaufsmeile wäre wegen der Masse an Markenzeichen nahezu nur im unzulässigen Bereich möglich, gäbe es diese Regelung (und die des § 59 UrhG) nicht.

Festhalten lässt sich also, dass eine strikte Trennung von marken- und urheberrechtlich geschützten Werken z.T. nicht möglich ist. Beide Rechte können am gleichen Werk bzw. Markenzeichen bestehen und müssen dementsprechend bei der Verwertung von Bildern berücksichtigt werden. Auch hier gilt: Im Zweifel doppelt sorgsam auswählen, welche Bilder man verwendet.

[box type=“info“ size=“medium“] Zu diesem Thema ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

32 Gedanken zu „Zur Verletzung von Markenrechten durch die Verwendung von Fotografien“

  1. Wie ist es, wenn ein „Design-Künstler“ und eine Folierfirma meinen Wagen kostenlos gestalten. Das Endergebnis aber nicht zufriedenstellend ist und trotzdem heimlich gemachte Bilder von dem Wagen für die eigene kommerzielle Nutzung ins Internet gestellt werden. Beispielsweise auf Social-Media Plattformen sowie auf den eigenen Internetseiten.

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    • Hallo Marta Jez,

      das kommt auf die verschiedensten Faktoren an. Prinzipiell gibt es kein Recht am Bild der eigenen Sache. Nun ist aber die vertragliche Gestaltung erheblich von Bedeutung, wo die Aufnahmen gemacht wurde, was auf dem Bild alles zu sehen ist (Kennzeichen?!) etc., um nur ein paar Problemfelder zu nennen. Bei einem konkreten Problem können Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei unter 0228 – 387 560 200 oder über info@tw-law.de melden. Selbstverständlich ist die Kontaktaufnahme kostenlos.

      Antworten
  2. Ich plane, eine Webseite zu erstellen, auf der angemeldete Benutzer Biersorten einstellen und nach vorgegebenen Kriterien bewerten können. Beim Einstellen eines Bieres kann ein selbst geschossenes Foto der betreffenden Flasche/Dose hochgeladen werden. Kann es hier zu einer Verletzung des Markenrechts kommen?

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    • Hallo Philipp,

      bei deinem Plan steht eine Markenrechtsverletzung an letzter Stelle von ganz anderen Vorsichtsmaßnahmen, die zu beachten wären. Wir können hier nur raten, vor dem Projekt eingehend mit einem Rechtsanwalt zu sprechen, mit dem u.a. – aber nicht nur – anständige Nutzungsbedingungen / AGB und das Impressum erstellt, sowie die Vorschriften des Datenschutzes besprochen und die Probleme der Störerhaftung erörtert werden.

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  3. Sehr geehrter Herr Tölle,

    ist es Zulässig einen Wettbewerber gemäß Urhebergesetz abzumahnen, wenn das betreffende Foto selbst Markenrechte eines Herstellers verletzt und folglich selbst (vom Markenrechtsverletzter) gar nicht onlinge gestellt werden durfte.

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    • Hallo Patrick,

      grundsätzlich stehen die Rechte des Urhebers sowie des Markenrechtsinhabers getrennt voneinander und können entsprechend geltend gemacht werden. Ob dies im Einzelfall abweichend beurteilt werden muss, hängt ganz an den Details. Bei einem konkreten Problem können Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei unter 0228 – 387 560 200 oder über info@tw-law.de melden. Selbstverständlich ist die Kontaktaufnahme unverbindlich.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  4. Hallo Herr Tölle,

    vielen Dank für das freundliche und kompetente Telefongespräch vom 26.08.2016.

    Es ist immer schwierig ohne Empfehlung eine geeignete Anwaltskanzlei zu finden, die nicht nur fachlich versiert ist, sondern bei der Beurteilung einer Rechtssituation auch immer die wirtschaftlichen Gegebenheiten mit einbezieht. Es ist das erste Mal das ich auf eine Kanzlei gestoßen bin, wo genau diese Umstände mit in die Beratungsleistung eingeflossen sind.

    Deshalb gebe ich hier für diese Kanzlei volle Punkte und kann jedem User empfehlen sich hier bei einem Problem zu melden, da tatsächlich eine kostenlose umfangreiche Ersteinschätzung erfolgt. Rhein theoretisch hätte ich mein juristisches Problem schon mit dieser kostenlosen Ersteinschätzung weitesgehend selber lösen können, was ich persönlich nicht als fair empfunden hätte(außerdem wären mir am Ende sichlicher trotzdem Fehler unterlaufen:-)). Daher habe ich Herrn Tölle beauftragt mich zu vertreten.

    Vielen Dank.

    MFG
    Patrick Deschauer

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  5. Hallo Herr Tölle,
    wir verwenden an der Universität Fotos von im Supermarkt gekauften Lebensmitteln als Beispiele für die Studenten. Ist das eine Verletzung des Urheberrechts, wenn man den Hersteller auf den Fotos erkennen kann? Diese Fotos werden ausschließlich in den Vorlesungen verwendet. Wäre es sonst ok, die Namen der Firmen zu schwärzen?
    Vielen Dank
    Stefanie Orquera

    Antworten
    • Hallo Frau Orquera,

      grundsätzlich stellt sich hierbei wohl die Frage, inwieweit eine sog. markenmäßige Benutzung vorliegt. Bei Abbildungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs ist dies nur selten der Fall. Hierzu kommt es dann sehr stark auf die Benutzung im Einzelfall sowie die konkrete Darstellung des markenrechtlich geschützten Zeichens an.

      Bei einem konkreten Problem können Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei unter 0228 – 387 560 200 oder über info@tw-law.de melden. Selbstverständlich ist die Kontaktaufnahme unverbindlich.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  6. Hallo Herr Tölle,
    vor zwei Jahren habe ich eine Fotografin beauftragt gegen Rechnung Bilder von mir und meinem Atelier zu machen. Gestern war ein Interview mit Bild von mir in der Süddeutschen Zeitung,dafür habe ich eines der Bilder benutzt. Hat die Fotografin darauf das Urheberrrecht?
    (ich habe vergessen dem Redakteur ihren Namen zu nennen, das hat ihr nicht gefallen. Sie möchte jetzt ein Veröffentlichungshonorar vom Verlag einfordern)
    Kann ich da jetzt Schwierigkeiten bekommen?
    Vielen Dank schon im voraus
    Schöne Grüße
    Bianca Bürk

    Antworten
    • Hallo Frau Bürc,

      in aller Regel ist die Fotografin Urheberin einer von ihr erstellten Fotografie und hat damit zunächst alle Rechte inne. Soweit Sie Dritten Nutzungsrechte einräumt, so ist dies regelmäßig an einen bestimmten Zweck gebunden. Hier kommt es dann ganz darauf an was im Einzelfall vereinbart wurde. Liegt kein ausreichendes Nutzungsrecht vor, so kann die Urheberin unterschiedliche Rechte wie beispielsweise Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.

      Auch hier gilt: Bei einem konkreten Problem können Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei unter 0228 – 387 560 200 oder über info@tw-law.de melden. Selbstverständlich ist die Kontaktaufnahme unverbindlich.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  7. Hallo,
    ich habe eine kurze Frage zur Verwendung von Kundenlogos in einem B2B Online Shop. Der Shop ist zugangsbeschränkt und beinhaltet im geschlossenen Bereich die persönliche Ansprache des Kunden durch sein Logo als Profilbild.

    Ist das rechtlich erlaubt, dass man dieses Logo verwendet und dort eigenständig für den Kunden einbaut? Zur Info: Das Logo ist nur für den Kunden selbst sichtbar, nicht öffentlich.

    Sollte man hier einen Passus in die AGB’s mit aufnehmen, oder etwas anderes unternehmen?

    Lieben Dank für Ihre Nachricht.

    Antworten
    • Hallo,

      grundsätzlich wäre hier sowohl aus urheberrechtlicher als auch markenrechtlicher Sicht nach der Rechtmäßigkeit zu fragen (je nachdem wie das Logo ausgestaltet ist und diesem [auch] urheberrechtlicher Schutz zukommt). Die Einholung entsprechender Einwilligungen wäre z.B. über AGB denkbar. Hierbei kommt es aber stark auf den Einzelfall an, insbesondere wer das Logo zur Verfügung stellt etc.

      Wie dies im konkreten Fall zu beurteilen ist, müsste man im Detail besprechen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir das an dieser Stelle nicht tun können. Bei einem konkreten Problem können Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei unter 0228 – 387 560 200 oder über info@tw-law.de melden. Selbstverständlich ist die Kontaktaufnahme unverbindlich.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  8. Hallo Herr Tölle,

    wir würden für unsere Website – die das Geschäftsmodell einer Agentur / Beratung verfolgt – gerne eine Fotografie verwenden die über 50 Jahre alt ist. Nach meinen Recherchen verfällt das Urheberrecht am Lichtbild nach § 72 UrhG  nach 50 Jahren. Gibt es in diesem Fall weitere Dinge zu berücksichtigen? Bspw. wenn dort im entferntesten das Logo eines Automobilherstellers zu erkennen ist…

    Danke im Vorfeld für Ihre Einschätzung

    Carsten Diekmann

    Antworten
    • Hallo Herr Diekmann,

      tatsächlich erlöschen die Rechte gem. § 72 UrhG 50 Jahre nach dem erstmaligen Erscheinen oder der ersten öffentlichen Wiedergabe (je nach dem ob und was früher stattgefunden hat). Inwieweit Marken- oder Kennzeichenrechte Dritter einer Nutzung entgegenstehen lässt sich auf die Ferne nur schwer beurteilen. Hierbei wird es auf die konkrete Ausgestaltung ankommen und ob sich daraus eine markenmäßige Benutzung ableiten lässt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  9. Sehr geehrter Herr Tölle,
    ich schreibe gerade ein Buch über verschiedene Ernährungspläne.
    In diesem Ratgeber würde ich gern selbst geschossene Fotos verschiedener Produkte verwenden. bspw. Tiefkühlprodukte von Frosta oder Iglo.

    Darf ich diese Fotos verwenden? Die Hersteller sollen nicht kontaktiert werden. Die Produkte sollen mit positivem Feedback beworben werden.Das Buch soll veröffentlicht werden.

    Falls nicht, darf ich die Produkte zumindest namentlich erwähnen und beispielsweise detailiert Nährwertangaben erläutern?

    Bitte um kurze Hilfe

    mit freundlichen Grüßen

    Torsten Eismann

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Eismann,

      dies hängt ganz davon ab ob die Darstellung der jeweiligen Marke (so es sich denn um eine handelt) auch zur Bewerbung Ihres eigenen Produkts verwendet wird und damit das positive Image und der Werbewert der Marke ausgenutzt wird (sog. markenmäßige Benutzung). Dies muss in Fällen wie z.B. einer Produktbesprechung nicht zwingend der Fall sein; ist aber auch nicht pauschal auszuschließen.

      Um dies im Einzelfall belastbar zu beurteilen, müsste man sich jeweiligen Darstellungen, Texte, Marken etc. anschauen. Bei einem konkreten Problem können Sie sich zur entsprechenden Beurteilung gerne bei uns in der Kanzlei unter 0228 – 387 560 200 oder über info@tw-law.de melden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
      • Vielen Dank für Ihre Antwort.

        Ich möchte in dem Buch Produkte zeigen(Foto) und beschreiben, mit denen ich gute Abnehmergebnisse erzielen konnte und die ich deshalb persönlich empfehlen kann. Ich würde in diesem Fall doch für die Produkte werben oder?

        Ist eine Beschreibung mit Name und ggf. Nährwertangaben ohne Foto unproblematischer?
        In dieser Art und Weise wird doch in unzähligen Fachzeitschriften auf diverse Geräte o.ä. verwiesen und teilw. sogar untereinander verglichen

        mit freundlichen Grüßen

        Torsten Eismann

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