Neben den allgegenwärtigen Möglichkeiten der Verletzung von Persönlichkeits- oder Verwertungsrechten kann es, häufig unbewusst, durch die Abbildung von Markenzeichen auch zu einer Markenrechtsverletzung kommen. Wie schnell dies geschehen kann, kann man sich bewusst machen, indem man sich verdeutlicht, dass es nicht nur die typischen Markenzeichen wie Logos oder Firmennamen sind, die markenrechtlich geschützt sein können.
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können Marken alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehört auch die Form einer Ware (BGH, Urt. v. 24.05.2007, Az.: I ZB 37/04).
Eine Markenrechtsverletzung kommt in Betracht, wenn es sich bei der Verwendung des Fotos um eine sog. „markenmäßige Benutzung“ im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG handelt. Dies setzt voraus, dass
die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 – C-206/01, Slg. 2002, I-10273).
Es kommt somit auf eine Verwendung der Abbildung im geschäftlichen Verkehr an. Werden auf der privaten Website Bilder veröffentlicht, kommt keine Markenrechtsverletzung in Betracht, da es sich eben nicht um eine geschäftsmäßige Verwendung handelt.
Eine markenmäßige Benutzung liegt jedoch z. B. vor, wenn die Marke zur Bewerbung eines eigenen Produkts/Dienstleistung verwendet wird und damit das positive Image und der Werbewert der Marke ausgenutzt werden oder die Marke sogar verunglimpft wird. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, es bestünde eine Beziehung zwischen Markenrechtsinhaber und Verwender (zumindest solange nicht, wie es nicht der Wahrheit entspricht).
Natürlich kommt auch bei der Abbildung markenrechtlich geschützter Objekte die Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen in Betracht. So kann ein Markenzeichen gleichzeitig Urheberrechtsschutz genießen, wenn die entsprechenden Schutzvoraussetzungen gegeben sind (siehe dazu auch: Bin ich Urheber meines Bildes?). Hieran schließen sich die zahlreichen Verletzungsmöglichkeiten wie z. B. des Vervielfältigungs- oder Veröffentlichungsrechts an. Ausgeschlossen ist eine Urheberrechtsverletzung an einem Markenzeichen gem. § 57 UrhG jedoch, wenn es ein sog. „unwesentliches Beiwerk“ darstellt. Entscheidend dafür ist der Aspekt, dass das urheber- und markenrechtlich geschützte Werk nicht Hauptmotiv der Fotografie ist. Die Ablichtung einer großen Einkaufsmeile wäre wegen der Masse an Markenzeichen nahezu nur im unzulässigen Bereich möglich, gäbe es diese Regelung (und die des § 59 UrhG) nicht.
Festhalten lässt sich also, dass eine strikte Trennung von marken- und urheberrechtlich geschützten Werken z.T. nicht möglich ist. Beide Rechte können am gleichen Werk bzw. Markenzeichen bestehen und müssen dementsprechend bei der Verwertung von Bildern berücksichtigt werden. Auch hier gilt: Im Zweifel doppelt sorgsam auswählen, welche Bilder man verwendet.
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Also wenn ich etwas fotografiere, was Markenzeichen enthält, und davon Fine-Art-Prints für eine Galerie mache, dann ist das erlaubt?
Wenn ich das aber auf einem Blog unterbringe, wo ich mit Werbung Geld verdiene, dann, weil gewerblich, ist es nicht erlaubt?
Den konkreten Einzelfall darf ich nicht beantworten, aber zur Erläuterung reicht vllt. folgendes:
Eine gewerbliche Nutzung im Sinne des Markengesetzes kann natürlich nicht nur online geschehen, sondern auch z. B. durch Verkäufe von analogen Bildern.
Es kommt immer darauf an, ob die Tätigkeit tatsächlich gewerblich im Rechtssinne ist, also nach gängiger Definition „jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird“.
Hinzukommen muss dann noch die markenmäßige Benutzung, also z. B. die Ausnutzung des Werbewertes eines Markenzeichens für eigene Zwecke. Fällt all dies zusammen, kommt es zu einer Merkenrechtsverletzung.
VG.
Ah ja. Gewerblich ist klar, und die markenmässige Benutzung ist spannend.
Theoretisch betrachtet, wenn ich mir also so einen Druck kaufe und ins Wohnzimmer hänge, dann ist das vermutlich eher keine markenmäßige Benutzung (wobei, vielleicht steigt mein Ansehen im Freundeskreis, wenn da tolle Marken auf dem Druck sind?).
Wenn ich es mir aber in mein Büro hänge, wo Kundenverkehr ist, und da steht ein Markenzeichen auf einem Druck, dann könnte eine Verbindung zwischen meiner beruflichen Tätigkeit und diesem Markenzeichen hergestellt werden, was evtl. eine Verletzung des Markenrechts sein könnte?
Moin aus Hamburg!
Wie sieht es denn aus, wenn amn aus mehreren Logos ein neues bastelt. Also beispielsweise für eine Autoseite im Internet aus den Logos der bekannten Automarken ein neues zusammensetzt. Da geistert oft der Begriff „Mashup“ durch die Seiten.
Schönen Gruß
Moin!
Also grundsätzlich ist markenrechtlich immer die Frage zu stellen, inwieweit der Publikumsverkehr das neue Logo noch mit dem alten verwechselt.
Darüber hinaus stellt sich auch die Frage nach der urheberrechtlichen Zulässigkeit. Dazu verweise ich der Einfachheit halber auf folgenden Artikel:
https://www.rechtambild.de/2011/06/die-freie-bildbenutzung-und-die-grenze-zur-bearbeitung/
VG
D. Tölle.
Guten Tag!
Zu dem Thema folgende Frage: Ich fotografiere eine Straßenszene. Auf dem Foto sind deutlich (!)erkennbar: Der Mercedes-Stern an einem Auto, ein Werbeplakat an einer Hauswand mit dem Logo der Lufthansa, an der Straßenecke auf den Fensterscheiben das gelbe „M“ von McDonald’s. Dieses Foto möchte ich kommerziell als Titelbild für einen Reiseführer nutzen. Verstoß gegen das Markenrecht oder nicht? Immerhin würden drei Logos auf dem Buchtitel erscheinen.
Guten Morgen!
Leider dürfen wir hier keine Rechtsberatung für den Einzelfall geben.
Da der Fall scheinbar nicht komplett risikolos ist empfehle ich, kurz einen Rechtsanwalt drüberschauen zu lassen und den genauen Rahmen der Veröffentlichung zu besprechen.
Hallo!
Ist ja alles ganz schön verwirrend!
Wenn in einem Bild, welches kommerziell verwendet wird (Kunstdruck), der Schriftzug einer Firma, bzw. das Logo, nur zur Hälfte lesbar ist, verstößt es dann auch schon gegen das Markenrecht?
In meinem Fall habe ich einen Oldtimer fotografiert. Im Hintergrund steht ein Getränkeautomat, an dem ein Teil des Schriftzuges eines Getränkeherstellers sichtbar ist (Coca Co).
Hallo!
Ist ja alles ganz schön verwirrend!
Wie verhält es sich, wenn ein Schriftzug bzw. Logo in einem Bild, welches kommerziell verwendet wird, nur zur Hälfte lesbar ist und nicht das Hauptmotiv ist?
z.B. „Coca Co“
Wird hier das Markenrecht auch schon verletzt?
Eine neuere Entscheidung des EuGH, in der es um Marken auf Spielzeugautos ging, hat auch für die Fotografie mehr Klarheit gebracht. Sie orientiert sich stark am Empfinden eines durchschnittlichen Verbrauchers. Marken dürfen auf Spielzeugautos auch ohne Erlaubnis des Originalherstellers verwendet werden, wenn, was bei den Marktverhältnissen in Deutschland der Fall ist, der Normalverbraucher dadurch nicht verwirrt wird und nicht annehmen muss, dass das Spielzeugauto von Hersteller des Originals stammt (s.a. http://www.rka-law.de/rka/news/2007_02_07_Opel_Spielzeugautos.php). Das Markenrecht trifft in erster Linie Regelungen, die den Verbraucher vor Verwechslungen schützen sollen. Monopole sind nicht das Ziel.
Übertragen auf den Bereich der Fotografie könnte die Faustregel wie folgt lauten:
Die Abbildung einer geschützten Marke auf einem Foto kann nur verboten werden, wenn sie die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, was z. B. der Fall wäre, wenn einem Durchschnittsverbraucher der falsche Eindruck vermittelt wird, dass es sich bei dem Foto um ein Werbefoto aus dem Hause des Markeninhabers handelt.
MfG
Johannes