Der Irrglaube über Gruppenfotos

Heute wollen wir uns in einem kurzen Artikel mit dem Irrglauben befassen, dass man bei Gruppenfotos mit drei, sechs, sieben, acht, neun, 15 oder 20 Personen (oder was sonst noch für Zahlen im Umlauf sind) pauschal keine Einwilligung der fotografierten Personen braucht.

Man nehme das fiktive Beispiele und diskutiere mit Bekannten:

Man sitzt im Skiurlaub auf der Hütte, schaut sich die Wintersportler an und sieht eine Gruppe von ca. 20 Leuten, die sich einen Spaß dran machen, im Badeanzug zu snowboarden. Da denkt man sich: die schrägen Vögel muss ich meinen Freunden zeigen, das glaubt mir ja sonst keiner. Handy gezückt und als die Boarder gerade vor einem die Piste runterkommen Foto / Film gemacht. Die Boarder sind auf den Bildern alle erkennbar. Direkt im Social Network eingestellt und alle an dem Spaß teilhaben lassen.

Recht bei Gruppenfotos: Kommen wir zur „Auflösung“

Es ist so verwunderlich wie faszinierend, wie hartnäckig sich der Glaube hält, das bei Gruppenfotos eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Zumindest einige sind der Auffassung: alles kein Problem. Wir waren ja in einer Gruppe von mehreren Leuten. Wäre es nur ein einziger gewesen, hätte dies eventuell ein Problem sein können. Wenn es so viele sind brauche ich jedoch kein Einverständnis.

Das kann stimmen, muss aber nicht. Um dies vielleicht festzuhalten: das Beispiel lässt sich so eindeutig auch nicht beurteilen und beides wäre vertretbar.

Soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt, dürfen Fotos von Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Prinzipiell gilt damit auch bei Gruppenfotos, dass eine Einwilligung jeder einzelnen Person einzuholen ist, wenn diese Gruppe als Bildzweck/Hauptmotiv erfasst werden soll. Bei Aufnahmen von Minderjährigen bedarf es neben der Einwilligung des Minderjährigen zudem der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Nur weil eine Person mit mehreren anderen Personen abgelichtet wird, bedeutet dies nicht, dass sie auf ihr „Recht am eigenen Bild“ verzichtet. Daher kann auch jeder aus der Gruppe Herausgabe des Bildmaterials (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB), Vernichtung der Fotos nach §§ 37, 38 KUG oder gar Schadensersatz verlangen.

Möglicherweise fingierte Einwilligung in Fotos

Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung von Gruppenfotos lässt sich also fast nur über die direkte oder indirekte Einwilligung herleiten. Sie müssen den Aufnahmen also mündlich/schriftlich zustimmen oder die Zustimmung darf vermutet werden. Auf eine konkludente Einwilligung schließen lässt sich beispielsweise, wenn die Personen erkennen, dass sie fotografiert werden und dabei lächelnd oder gar posierend in die Kamera blicken (vgl. aber auch LG Münster, Urt. v. 24.03.2004).

Ebenso ließe sich eine Einwilligung herleiten, wenn die Person(en) Fotos/Videos geradezu provozieren – und das wäre ein Argument, warum Fotos der Boarder-Gruppe hätten veröffentlicht werden können.

Gruppenfotos: Woher kommt dieser Irrglaube?

Eine andere Ausnahme ist kaum zu fingieren. Der (Irr-)Glaube, dass man bei Gruppenfotos grundsätzlich niemals eine Einwilligung bräuchte, lässt sich wohl auf die Ausnahmen in § 23 KUG zurückführen. Dort wird aufgezählt, wann Fotos ohne vorherige Einwilligung der abgelichteten Personen verwertet werden dürfen.

Für unseren Fall sind insbesondere Absatz I Nr. 2 und 3 zu nennen:

2. die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen

Diese Ausnahme kommt jedoch überhaupt erst in Betracht, wenn man eigentlich nicht genau diese eine Gruppe fotografieren möchte, sondern etwas ganz anderes (z.B. den Ort wo sich die Gruppe grade aufhält) und die Personengruppe „nur zufällig vor Ort ist“.

3. das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat

Eine Gruppe (Boarder wie im Beispiel, oder Leute die auf den Bus warten) ist selten eine Versammlung oder  ein ähnlicher Vorgang. Dies vorweggenommen gilt Nr. 3 auch nur, wenn nicht direkt die Person(en) sondern das Event an sich abgebildet wird. Sobald bestimmte Personen besonders hervorgehoben oder im Vordergrund des Bildes stehen, kann dies eine Rechtsverletzung begründen. Der Bildzweck muss bei der Veranstaltung liegen. Das Hauptmotiv darf nicht die (Einzel-)Person sein, solange sie die Veranstaltung nicht repräsentiert (z.B. Leiter, Redner o.ä.).

Selbst wenn die Ausnahmen des § 22 KUG eine Veröffentlichung der Bilder erlauben, bleiben allerdings noch die Einschränkungen des § 23 Abs. 2 KUG, weswegen eine Veröffentlichung wiederum verboten sein könnte.

Fazit: Vorsicht bei Fotos von Gruppen

Möchten man also eine Gruppe fotografieren bleibt festzuhalten, dass diese Aufnahmen grundsätzlich nicht ohne (konkludente) Einwilligung jeder einzelnen abgelichteten Personen verwertet oder veröffentlicht werden dürfen.

Auch wenn dies im Zweifel bedeutet, dass man 20 oder gar mehr Zustimmungen für die Veröffentlichung braucht. Denn im Notfall muss man beweisen, dass diese Einwilligungen eingeholt worden sind, es sich um eine der vier Ausnahmen aus § 23 KUG handelt, oder gar andere einzelfallbezogene Ausnahmen gelten könnten.

(Bild: © Joseph Helfenberger – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu diesem Thema ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

170 Gedanken zu „Der Irrglaube über Gruppenfotos“

  1. Sehr geehrter Herr RA Wagenknecht,

    wir diskutieren gerade in einer FB-Gruppe ob dort „alte“ Schulbilder also von 1977-78 usw. veröffentlich werden dürfen oder ob auch hier jeder einzelne auf dem Bild gefragt und der Veröffentlichung zustimmen muss!?

    Danke und Grüße

    Torsten Klein

    Antworten
  2. Sehr geehrter Herr RA Wagenknecht,
    ch bin verantwortlich für die Homepage unseres Chores und veröffentliche somit Bilder vom Chor und eventuell auch von Einzelpersonen. Muss von allen Chormitgliedern ein Einverständnis vorliegen, dass Fotos von Ihnen gemacht und auf der Internetseite möglicherweise veröffentlicht wird? Wie verhält es sich bei Personen, die beim Auftritt des Chores als Publikum im Bild festgehalten werden. Darf ich diese Bilder dann auf der Homepage veröffentlichen?
    Danke für die Antwort im voraus. Mit freundlichem Gruß Kurt Faber

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Faber,

      grds. ist die Einwilligung einzuholen – wenn nicht eine Ausnahme vorliegt. Das gilt sowohl nach dem KUG wie auch nach der DSGVO.
      Da es sich hierbei allerdings um eine Frage zu einem Einzelfall handelt, können wir das nicht hier in einem Kommentar beantworten. Hier müssten wir auch noch weitere Rückfragen klären.
      Gerne können Sie sich mit solchen Anliegen unverbindlich an unsere Kanzlei wenden: info@tww.law // 0228 387 560 200.

      Mit besten Grüßen
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  3. Hallo Herr Wagenknecht,
    vielen Dank für den tollen Artikel.
    Sind die Inhalte auch nach der neuen DSGVO noch aktuell und rechtsgültig? Da der Artikel ja bereits 2011 eingestellt wurde?
    Schöne Grüße
    Stefanie Maier

    Antworten
  4. Hallo,
    Vielen Dank für den wertvollen Artikel,
    Ich habe eine Frage,
    Ich bin ein Ph.D. Student und meine Forschung konzentrieren sich auf die Analyse der Mimik für eine Gruppe von Menschen in der Öffentlichkeit. Daher werde ich eine Kamera verwenden, um die Gruppe von Menschen zu erfassen, dann wird das System die erhaltenen Merkmale analysieren und eine Ausgabe erzeugen. Danach wird das Image automatisch aus dem System entfernt, da sich mein System in Echtzeit befindet.
    Ist es daher illegal, ein Bild für eine Gruppe von Personen aufzunehmen und es dann nach einer Minute zu löschen? Keines der Bilder wird gespeichert.

    Ihre freundliche Antwort wird in hohem Grade geschätzt.

    Antworten
    • Hallo Herr Mya,

      in der Tat ein etwas vielseitigerer Fall. Hier dürfte – auch für eine nur kurzzeitige Speicherung – zunächst die DSGVO zu beachten sein. Im Rahmen des „berechtigten Interesses“ könnten die Grundsätze des KUG herangezogen werden. Insofern sind diverse Faktoren zu berücksichtigen, die im Einzelfall über die Kommentarfunktion hier weit hinausgehen.

      Für anwaltliche Beratungen gerne in unserer Kanzlei melden: 0228 387 560 200 // info@tww.law. Das Telefonat ist kostenfrei und unverbindlich.

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  5. Hallo Herr Wagenknecht
    ich habe bei Ebay Kleinanzeigen ein Gruppenbild gefunden auf dem auch ich drauf bin gefunden. Der Wirt hat zum Verkauf der Kneipe Bilder ins Netz gestellt, und anderem auch das Gruppenbild. Nun meine Frage an Sie…..
    Ist das Rechtens.

    Lg Mike Becker

    Antworten
    • Hallo Herr Becker,

      nach Ihrer Schilderung ist eine Veröffentlichung vermutlich nicht erlaubt. Das hängt jedoch auch davon ab, wie die Personen auf dem Bild zu sehen sind und wo die Veröffentlichung erfolgt. Hierfür müsste man sich das Bild und die Art&Weise der Veröffentlichung genau anschauen.

      Bei Fragen zu konkreten Einzelfällen sind wir in unserer Kanzlei erreichbar: 0228 387 560 200 // info@tww.law

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  6. Hallo Herr Wagenknecht,

    Unser Unternehmen möchte ein Gruppenbild mit allen Mitarbeitern anfertigen lassen und dieses der Inhaberin der Firma zu Geburtstag schenken. Das Bild soll maximal in unserem internen Wiki veröffentlicht werden und wir werden und entsprechende Einwilligung einholen. Meine Frage betrifft nun das Recht auf Widerruf, wie verhält sich das? Wenn einer der Mitarbeiter seine Einwilligung widerruft, muss ich das Bild aus dem Archiv und unserem internen Wiki löschen oder ist es ausreichend denjenigen auf dem Bild zu verpixeln? Oder wie ist bei solchen Gruppenbilder die normale Vorgehensweise?
    Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße
    Nadine Heyn

    Antworten
  7. Ich hätte mal eine Frage, wenn im Rahmen von einer Veranstaltung (Lange Nacht der Lehre), wo 13-15 Jährige einen Einblick in diesen Beruf bekommen fotografiert werden, nicht für Werbezwecke (Plakate etc.) sondern als Fotoreihe für die Webseite als Dokumentation der Veranstaltung ist es dann zwingend notwendig eine schriftliche Erklärung einzuholen? Kann man bei der Begrüßung im Vorfeld darauf hinweisen, dass Fotos gemacht werden, bzw. im Eingangsbereich eine Tafel aufstellen, dass zB.ab dieser Linie auch fotografiert wird?
    Reicht es, wenn vor dem Foto mündlich gefragt wird, ob es ok ist, wenn ein Foto gemacht wird, welches weiterverwendet wird?

    Antworten
  8. Sehr geehrter Herr RA Wagenknecht,

    vielen Dank für Ihre interessanten Ausführungen zum Thema Urheberrecht. Der folgende Sachverhalt, der häufig auf Veranstaltungen anzutreffen ist, scheint mir in den bisherigen Darstellungen jedoch noch keine Besprechung gefunden zu haben. Für eine Bewertung wäre ich Ihnen sehr verbunden.

    Sachverhalt:

    Bei einer öffentlichen Vortragsveranstaltung mit ca. 60 Personen ohne zwingende Anmeldung hing ein Hinweis, „Durch die Teilnahme stimmt man der Veröffentlichung von Fotos zu“. Es gab einen offiziellen Fotografen, dem man die Zustimmung zum Recht am eigenen Bild untersagt hat.

    Bei einem Vortrag auf dieser Veranstaltung mit ca. 20 Personen wurde von einem Teilnehmer (nicht Fotograf) ein Raumfoto von den Teilnehmenden dieses Vortrags erstellt, auf dem ca. gut die Hälfte der Teilnehmer erkennbar sind. Dieses Foto wurde auf Twitter gepostet.

    Fragen:

    1. Ist es mit einem sichtbaren Hinweis durch ein Schild auf einer Veranstaltung möglich, alle Rechte am eignen Bild gegenüber anderen Teilnehmern ausschließen zu können, insbesondere wenn ein offizieller Fotograf die Veranstaltung erkennbar dokumentiert, dem diese Rechte am eigenen Bild aber verweigert wurden?

    2. Hat ein Organisator öffentlicher Vortragsveranstaltungen nicht Vorkehrungen zu treffen, die dennoch eine Teilnahme ohne Fotoaufnahme ermöglichen?

    – Sichtbare Hinweise bei Teilnehmern, die nicht fotografiert werden möchten, (z. B. unterschiedlich farbige Teilnehmerschilder für Personen ohne Zustimmung zum Foto. Ist nach bisherigen Erfahrungen auf Wikipedia-Veranstaltungen praktikabel.)

    – Einen Bereich im hinteren Vortragsraum sicherzustellen, der nicht fotografiert werden soll.

    – Untersagung von Fotos durch Dritte, wenn ein offizieller Fotograf anwesend ist.

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  9. Hallo Herr Wagenknecht´ wir sind ein neu gegründeter Ortsverein, welche sich mit zeitgeschichtlichen Themen befasst und sich als Kulturverein zusammengefunden hat. Wir haben viele alte Fotos bekommen, wo auch Menschengruppen z.B. bei der Arbeit, abgebildet sind. Die Fotos sind schätzungsweise aus den 50/60er Jahren und würden die sehr gerne auf unserer Homepage veröffentlichen, um das Dorfleben von einst zu zeigen. Da die Personen schon tot sind, müssten wir dafür Angehörige ausfindig machen und nach Erlaubnis fragen? Vielen Dank im Vorraus

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  10. Hallo Herr Wagenknecht, für eine Hochzeit habe ich mit das Recht schriftlich von dem Bautpaar geben lassen die entstandenen Fotos veröffentlich zu dürfen. Realistisch ist es nun mal so, dass es bei einer Hochzeit nicht möglich ist sämtliche Gäste vorher schriftlich zu fragen. Und es sind ja immer mehr als nur das Brautpaar auf dem Foto. Teilweise posieren sie ja vor mir, und wissen um mich als beauftragten Fotografen.
    Jahre später hat sich eine der Brautjungfer mit der Braut verstritten, die andere wohnt in einem schlecht erreichbaren Ort in Peru…Beide sind nicht erreichbar, aber auf dem Foto deutlich erkennbar. Kann ich dennoch das Foto veröffentlichen? Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

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    • Hallo Leo,

      die grundsätzlichen Regelungen haben wir in dem Beitrag erläutert. Bitte beachte, dass wir davon ab auf Einzelfälle hier nicht eingehen können und dürfen. Wenn eine rechtsverbindliche Antwort gewünscht ist, kannst du dich gerne an unsere Kanzlei wenden und wir schauen uns die Fotos und die Sachlage an: info@tww.law // 0228 387 560 200.

      Mit freundlichen Grüßen
      Florian Wagenknecht

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