Der Irrglaube über Gruppenfotos

Heute wollen wir uns in einem kurzen Artikel mit dem Irrglauben befassen, dass man bei Gruppenfotos mit drei, sechs, sieben, acht, neun, 15 oder 20 Personen (oder was sonst noch für Zahlen im Umlauf sind) pauschal keine Einwilligung der fotografierten Personen braucht.

Man nehme das fiktive Beispiele und diskutiere mit Bekannten:

Man sitzt im Skiurlaub auf der Hütte, schaut sich die Wintersportler an und sieht eine Gruppe von ca. 20 Leuten, die sich einen Spaß dran machen, im Badeanzug zu snowboarden. Da denkt man sich: die schrägen Vögel muss ich meinen Freunden zeigen, das glaubt mir ja sonst keiner. Handy gezückt und als die Boarder gerade vor einem die Piste runterkommen Foto / Film gemacht. Die Boarder sind auf den Bildern alle erkennbar. Direkt im Social Network eingestellt und alle an dem Spaß teilhaben lassen.

Recht bei Gruppenfotos: Kommen wir zur „Auflösung“

Es ist so verwunderlich wie faszinierend, wie hartnäckig sich der Glaube hält, das bei Gruppenfotos eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Zumindest einige sind der Auffassung: alles kein Problem. Wir waren ja in einer Gruppe von mehreren Leuten. Wäre es nur ein einziger gewesen, hätte dies eventuell ein Problem sein können. Wenn es so viele sind brauche ich jedoch kein Einverständnis.

Das kann stimmen, muss aber nicht. Um dies vielleicht festzuhalten: das Beispiel lässt sich so eindeutig auch nicht beurteilen und beides wäre vertretbar.

Soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt, dürfen Fotos von Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Prinzipiell gilt damit auch bei Gruppenfotos, dass eine Einwilligung jeder einzelnen Person einzuholen ist, wenn diese Gruppe als Bildzweck/Hauptmotiv erfasst werden soll. Bei Aufnahmen von Minderjährigen bedarf es neben der Einwilligung des Minderjährigen zudem der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Nur weil eine Person mit mehreren anderen Personen abgelichtet wird, bedeutet dies nicht, dass sie auf ihr „Recht am eigenen Bild“ verzichtet. Daher kann auch jeder aus der Gruppe Herausgabe des Bildmaterials (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB), Vernichtung der Fotos nach §§ 37, 38 KUG oder gar Schadensersatz verlangen.

Möglicherweise fingierte Einwilligung in Fotos

Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung von Gruppenfotos lässt sich also fast nur über die direkte oder indirekte Einwilligung herleiten. Sie müssen den Aufnahmen also mündlich/schriftlich zustimmen oder die Zustimmung darf vermutet werden. Auf eine konkludente Einwilligung schließen lässt sich beispielsweise, wenn die Personen erkennen, dass sie fotografiert werden und dabei lächelnd oder gar posierend in die Kamera blicken (vgl. aber auch LG Münster, Urt. v. 24.03.2004).

Ebenso ließe sich eine Einwilligung herleiten, wenn die Person(en) Fotos/Videos geradezu provozieren – und das wäre ein Argument, warum Fotos der Boarder-Gruppe hätten veröffentlicht werden können.

Gruppenfotos: Woher kommt dieser Irrglaube?

Eine andere Ausnahme ist kaum zu fingieren. Der (Irr-)Glaube, dass man bei Gruppenfotos grundsätzlich niemals eine Einwilligung bräuchte, lässt sich wohl auf die Ausnahmen in § 23 KUG zurückführen. Dort wird aufgezählt, wann Fotos ohne vorherige Einwilligung der abgelichteten Personen verwertet werden dürfen.

Für unseren Fall sind insbesondere Absatz I Nr. 2 und 3 zu nennen:

2. die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen

Diese Ausnahme kommt jedoch überhaupt erst in Betracht, wenn man eigentlich nicht genau diese eine Gruppe fotografieren möchte, sondern etwas ganz anderes (z.B. den Ort wo sich die Gruppe grade aufhält) und die Personengruppe „nur zufällig vor Ort ist“.

3. das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat

Eine Gruppe (Boarder wie im Beispiel, oder Leute die auf den Bus warten) ist selten eine Versammlung oder  ein ähnlicher Vorgang. Dies vorweggenommen gilt Nr. 3 auch nur, wenn nicht direkt die Person(en) sondern das Event an sich abgebildet wird. Sobald bestimmte Personen besonders hervorgehoben oder im Vordergrund des Bildes stehen, kann dies eine Rechtsverletzung begründen. Der Bildzweck muss bei der Veranstaltung liegen. Das Hauptmotiv darf nicht die (Einzel-)Person sein, solange sie die Veranstaltung nicht repräsentiert (z.B. Leiter, Redner o.ä.).

Selbst wenn die Ausnahmen des § 22 KUG eine Veröffentlichung der Bilder erlauben, bleiben allerdings noch die Einschränkungen des § 23 Abs. 2 KUG, weswegen eine Veröffentlichung wiederum verboten sein könnte.

Fazit: Vorsicht bei Fotos von Gruppen

Möchten man also eine Gruppe fotografieren bleibt festzuhalten, dass diese Aufnahmen grundsätzlich nicht ohne (konkludente) Einwilligung jeder einzelnen abgelichteten Personen verwertet oder veröffentlicht werden dürfen.

Auch wenn dies im Zweifel bedeutet, dass man 20 oder gar mehr Zustimmungen für die Veröffentlichung braucht. Denn im Notfall muss man beweisen, dass diese Einwilligungen eingeholt worden sind, es sich um eine der vier Ausnahmen aus § 23 KUG handelt, oder gar andere einzelfallbezogene Ausnahmen gelten könnten.

(Bild: © Joseph Helfenberger – Fotolia.com)

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170 Gedanken zu „Der Irrglaube über Gruppenfotos“

  1. Situation: Verabschiedung einer 7-köpfigen Flüchtlingsfamilie morgens früh auf einem Bahnhof. Vor Ort zusätzlich 4 Ehrenamtliche Flüchtlingshelfer und ein städtischer Hausmeister, die beim Gepäcktransport und der Betreuung der Kleinkinder behilflich waren. Dann Aufstellung zum Gruppenfoto.Der Hausmeister steht neben mir in der 2. Reihe. Einer der Ehrenamtlichen macht mehrere Aufnahmen der Gruppe, nichts heimlich, jeder weiß Bescheid und hätte, wenn er nicht fotografiert werden wollte, einfach weggehen können.
    Das Foto wird auf Facebook veröffentlicht, mit lobenden Worten über den hilfsbereiten Hausmeister. Kurze Zeit später bitterböser Brief des Bürgermeisters, in dem er jegliche Fotos von städtischen Bediensteten und deren Veröffentlichung untersagt. Jetzt meine Frage:
    1. Wenn ich mich freiwillig in eine kleine Gruppe stellen und weiß, dass ich fotografiert werde, geben ich dann nicht automatisch meine Zustimmung zu einer Veröffentlichung?
    2. Kann ein Dienstherr grundsätzlich im Namen seiner Mitarbeiter eine Veröffentlichung untersagen? Das müsste er doch auch schriftlich für jeden Einzelnen vorweisen können?

    Vielen Dank für eine Antwort und
    Herzliche Grüße
    L.Wegener

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    • Hallo Herr Wegener,

      grundsätzlich ist das Recht am eigenen Bild ein höchstpersönliches Recht, über das man (nur) allein verfügungsbefugt ist. Gleichzeitig kann man nur über das verfügen bzw. zu dem einwilligen, was man auch weiß.

      Der Dienstherr kann dann möglicherweise einschreiten, wenn das Dienstverhältnis betroffen ist; z.B. wenn die Firma / Stadt oder deren Belange in den Fokus gerückt werden.

      Soviel zum Grundsätzlichen; dies müsste im Einzelfall genauer geprüft werden um Abweichungen zu besprechen.

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  2. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,
    folgendes hypothetisches Szenario: In einer Firma macht der Arbeitgeber Fotos von verschiedenen Angestellten für den Zweck einer eventuellen Verwendung für den zweck der internen und externen Werbung oder anderes. Der Arbeitnehmer wird nicht um Erlaubnis gefragt und der Zweck wird auch nicht explizit dargestellt, sondern vor vollendete Tatsachen gestellt, z.B. „Morgen werden Fotos gemacht“. Unterschrieben hat der Arbeitnehmer nichts und es wird ihm auch keinerlei Schriftstück zur Regelung des Umgangs mit den gemachten Fotos vorgelegt. Die Fotos werden gemacht und Ruhen im Bilderarchiv. Nach Kündigung des Arbeitnehmers widerspricht dieser einer eventuellen Verwendung und verlangt die Bestätigung der kompletten Löschung der Bilder. Hat der Arbeitgeber das Recht, diese Löschung zu verweigern und die Bilder gegen den Willen des bereits gekündigten Arbeitnehmers zu verwenden, auch über dessen Zugehörigkeit zur Firma hinaus?

    Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
    A.

    Antworten
  3. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,

    auf einer öffentlichen Veranstaltung (Empfang) bin ich wissentlich von einem Fotografen fotografiert worden. Allerdings nur beim Einlass mit dem Hinweis, dass man kurz stehen bleiben solle. Weder auf der Einladung noch sonst habe ich etwas gelesen bzw. unterschrieben zur Verwendung der Bilder. So weit so gut und auch normal für mich. Im Nachgang zur Veranstaltung wollte ich mein Bild als Erinnerung bekommen und erhielt vom Veranstalter die Aussage, dass diese Bilder nicht veröffentlich werden würden, sondern nur für „interne Dokumentationszwecke“ verwendet werden würden. Außerdem verwies man auf ein Datenschutzgesetz eines Bundeslandes, an das man sich halten müsse. Alles in allem nicht wirklich klar für mich, was das mit der Erhebung und (internen) Nutzung meines Bildes und der Bilder anderer Gäste zu tun hat.

    Ich bestehe einfach auf meinem Bild bzw. möchte dann zumindest nicht, dass es in irgendeiner Weise (auch nicht „intern“) woanders verwendet wird. Wie ist diese Situation zu bewerten? Welche Rechte habe ich an meinem Bild? Kann ich auf eine Löschung meiner Bilder bestehen? Wobei das eben kaum möglich sein wird, da der Veranstalter nicht weiß, auf welchen der Bilder ich bin.

    Danke vorab für Ihre Einschätzung.

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    • Hallo Herr Günzel,

      Ihre Anfrage ist schon sehr konkret mit einer Vielzahl an rechtlichen Problematiken. Wir bitten um Verständnis, dass wir hier in den Kommentaren keine Rechtsberatung zu Einzelfällen geben dürfen. Gerne können Sie sich völlig unverbindlich bei uns telefonisch (0228 387 560 200) melden, um etwaig notwendige Beratung zu besprechen. Alternativ lassen Sie uns per E-Mail (info@tw-law.de) eine Telefonnummer zukommen, unter der wir Sie zurückrufen dürfen.

      Antworten
  4. Hallo Herr Wagenknecht,

    ich habe eine Nachfrage zu dem Sachverhalt von Herrn Stefan D. (21.03.2016), Er hat es zwar nicht als Frage formuliert, aber mich interessiert es.

    Kann ein Veranstalter mit Hausrecht (z.B. Fußballstadion) verbieten, dass Besucher sich selber photographieren?

    Hat der Organisator einer Laufveranstaltung eine Art Hausrecht?

    Kann er eventuell mit dem copyright der Startnummer argumentieren? Kann man das copyright Argument entkräften, wenn man ein eventuelles Logo auf der Startnummer verpixelt?

    Ein anderer fiktiver Fall: Ein Sportverein veranstaltet einen Wettkampf für Kinder, von dem Fotos gemacht werden, die auf die homepage geladen werden sollen. Ein Vater protestiert dagegen. Der Photograph verpixelt das Gesicht des entsprechenden Kindes. Da alle Vereinskleidung tragen, ist das Kind auch nicht über die Kleidung identifizierbar. Ist der Photograph jetzt aus dem Schneider?

    Das Kind ist jetzt nicht identifizierbar, aber der Sachverhalt ist im Verein bekannt und der Vater wird als kleinlich belächelt. Spielt das eine Rolle?

    Antworten
  5. Hallo!

    Unsere Chefin möchte ein Gruppenfoto mit all „ihren“ Mitarbeitern machen. Dieses soll dann auch in div. Printmedien oder zu mindest im Web öffentlich gestellt werden (Webseite des Unternehmens).
    MÜSSEN sich hier wirklich alle Mitarbeiterinnen ablichten lassen oder kann hier auch „verweigert“ werden?

    danke Helmuth

    Antworten
    • Hallo Helmuth,

      nach aktueller Rechtslage in Deutschland muss die Erlaubnis von den Arbeitnehmern schriftlich eingeholt werden: Einwilligung von Arbeitnehmern

      In Österreich hängt der Bildnisschutz maßgebend am „berechtigten Interesse“ der betroffenen Person. Nach unserer Kenntnis dürfte das Interesse verletzt sein, wenn das Bild ohne entsprechende Einwilligung angefertigt und für Werbung genutzt wird (vgl. OGH Urteil v. 27.02.2013 – 6 Ob 256/12h).

      Antworten
  6. Hallo,
    ich beabsichtige, Fotos, die auf einem Klassentreffen gemacht wurden, online den Teilnehmern zur Verfügung zu stellen. Muss hierfür auch von jedem abgelichteten entsprechende schriftliche Erlaubnis eingeholt werden ? Oder reicht ein Passwort-Zugriffsschutz auf er Seite und Mitteilung nur an die Teilnehmer ?

    Zudem ältere Klassenfotos – einige der Herrschaften sind gar nicht mehr aufffindbar gewesen…

    Jeder wusste natürlich, dass Fotos gemacht wurden und dass auch ältere Klassenfotos noch im Umlauf sind

    Danke für kurzes Feedback

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    • Hallo Frank,

      von einer generellen Veröffentlichung kann man (auch) bei alten Fotos nur abraten. Im Zweifel wusste ggfs. damals noch keiner, welche Ausmaße sich ergeben können – je nach dem wie alt die Fotos tatsächlich sind. Einer „Veröffentlichung“ im passwortgeschützten Bereich hingegen stehen regelmäßig keine Bedenken entgegen, solange nur Personen zugriff erhalten, die auf dem Bild zu sehen sind und keine berechtigten Interessen entgegenstehen.

      Bitte beachten Sie, dass wir hier keine Rechtsberatung geben können und nur allgemein gesprochen wird, unabhängig vom Einzelfall und ggfs. zu beachtender Details.

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  7. Hallo Herr Wagenknecht,

    erstmal danke für Ihre hilfreichen Erklärungen zum Fotorecht.
    Ich fotografiere überwiegend Landschaft, manchmal aber auch in Städten und es gibt natürlich auch sehr viel Landschaft in Städten, was dazu führt, dass man durchaus auch bei Landschaftsaufnahmen Menschen mit drauf haben kann. Es ist schon öfters passiert, dass ich ein menschenfreies Landschaftsfoto machen wollte und bei einer von mehreren Auslösungen dann eine oder zwei Personen mit drauf habe, weil sie in größerer Ferne eben einfach plötzlich durchs Bild laufen. Ärgerlich. Aber oftmals gewinnt das Foto genau dadurch, z.B. wenn die Person einen roten Mantel trägt und damit ein Hingucker im Bild ist. Die Person war ja ursprünglich nicht das Motiv. Aber ohne die Person fehlt dem Bild die Wirkung, wie ich nachträglich zu Hause am PC feststelle. Die Person ist allerdings meistens nur von der Seite oder von hinten zu sehen.
    Ich biete meine Fotos u.a. bei einer Microstock-Agentur an. Aber Bilder wie oben beschrieben, traue ich mich aus Unsicherheit nicht anzubieten. Wie ist denn nun die Rechtslage?
    Vielen Dank im voraus.
    Marina Konz

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    • Hallo Frau Konz,

      das ist ein klassischer Fall, wie es wohl jeder Street-Fotograf kennt. Grundsätzlich käme hier § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in Betracht: die Person ist nur „Beiwerk“. Wenn die Person allerdings derart zu einem Motiv wird, lässt sich damit kaum argumentieren. Damit kommt der Grundsatz zu tragen, dass eine Einwilligung notwendig wird. Denn jeder darüber entscheiden darf, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis (kommerziell) genutzt werden darf.

      Kurz gesagt: ist die Person (zumindest mit) das Hauptmotiv und auch erkennbar, muss eine Einwilligung vor einer Veröffentlichung vorliegen. Dies gilt um so mehr, wenn eine kommerzielle Verwertung stattfinden soll.

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  8. Guten Abend,
    mein Arbeitsverhältnis endete Ende Sep’17 und sehe nun das ich im Reisekatalog 2018 in der Rubrik „über uns“ auf einem Gruppenbild abgebildet bin, Druck des Kataloges Ende Nov.’17. Der Katalog wird seit Anfang Dez deutschlandweit verteilt.
    Welche Möglichkeiten habe ich meinem alten Arbeitgeber gegenüber da ich mit der Ablichtung von mir im Arbeitsverhältnis und vorallem nach Beendigung nicht einverstanden bin.

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  9. Hallo,

    wie sieht es denn aus, wenn ich ein Gruppenbild einer Firma mache und von allen 20 Personen die Einwilligung habe, mit der Erlaubnis dieses Foto auf der Webseite des Unternehmens zu veröffentlichen, kann ein später ausgeschiedener verlangen, dass das Bild entfernt werden muss, da er nicht mehr in der Firma ist?
    Wie sieht es da denn aus mit „Recht am eigenen Bild“? Oder kann man dann sagen, dass er unterschrieben hat, dass das Bild online darf.

    Vielen Dank, liebe Grüße

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  10. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,

    durch das neue Datenschutzgesetz sind wir tatsächlich ziemlich verunsichert. Ich leite einige Chöre, jeder Chor hatte bisher eine Homepage, wo er sich u.a. auch mit Gruppenbildern, dargestellt hat. Zur Zeit habe ich sicherheitshalber alle Daten, Namen und Fotos aus dem Netz genommen, um keinem „Abmahner“ eine Angriffstelle zu bieten. Eine jährlich aktualisierte Einverständniserklärung der Vereinsmitglieder liegt vor. Die Personen, die nicht einverstanden mit Veröffentlichungen sind, werden bisher gepixelt.

    Das gleiche gilt für ein weiteres Hobby, den Sport, auch hier wurden vom Verein, den Wettkampfveranstaltern und auch mir z.B. einige Zeitungsartikel veröffentlicht, in denen nicht nur Fotos, sondern auch die Namen von Sportkollegen genannt wurden. Dürfen diese in Zukunft ohne Einverständniserklärung der Betroffenen überhaupt noch abgelichtet, benannt und veröffentlicht werden?

    Wo könnte ich „sichere“ Muster finden, die wir auf den Homepages veröffentlichen könnten, ohne uns in Gefahr eine Abmahnung zu bringen ?

    Wie sieht es mit bereits veröffentlichten KLassenfotos z.B. auf der Seite von Stayfriends aus? müssen diese zurückgezogen werden, da man ja keine Einwilligung hat?

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.

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    • Sehr geehrte Frau Ziegelmeier,

      derart “sichere” Muster gibt es nicht. Da es hier auch ziemlich konkrete Fragen sind muss ich leider darauf hinweisen, dass wir an dieser Stellen keine Rechtsberatung geben können und dürfen. Sollte eine rechtliche Klärung gewünscht sein, können Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei melden: 0228 387 560 200 // info@tww.law.

      Herzliche Grüße,
      Florian Wagenknecht

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