Ein Recht am Bild des eigenen Tieres?

Der Artikel basiert auf der aktuellen Rechtsprechung und beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Zustimmung zum Fotografieren und / oder zur Verwertung der Bilder von Tieren notwendig ist. Da sich die aktuelle Rechtsprechung nur auf Sachen und Gegenstände bezieht, stellt der Aufsatz daher die mögliche Übertragung auf die Tierfotografie dar. Es wird umfassend auf das Urheberrecht, das Recht am eigenen Bild, das Recht am Bild der eigenen Sache und auf die Persönlichkeitsrechte des Eigentümers eingegangen.

Inhalt:

I. Das Recht am eigenen Bild
II. Was sind Tiere für den Gesetzgeber?
III. Wann wird ein „Property-Release“ für Tierfotos benötigt?
1) Recht am Bild der eigenen Sache
2) Persönlichkeitsrechte des Eigentümers
a) Das Hausrecht
aa) Im Allgemeinen
bb) Aufnahmen von Tieren im Zoo im Besonderen
b) Privatsphäre
IV. Fazit

I. Das Recht am eigenen Bild

Vorsicht ist prinzipiell immer geboten, sobald Personen mit dem Tier abgelichtet werden.
Die besonderen Persönlichkeitsrechte von Personen sind im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt, insbesondere in §§ 22, 23 KUG. Es wird das Recht am eigenen Bild festgeschrieben: Soweit keine Ausnahme vorliegt, dürfen Fotos von Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Eine solche Einwilligung, bzw. Zustimmung, wird „Model-Release“ genannt. Sobald eine Person abgelichtet wird, hat sie grundsätzlich das Recht, Herausgabe des Bildmaterials (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB) oder Vernichtung der Fotos nach §§ 37, 38 KUG zu verlangen.
Insbesondere für eine spätere Verwertung dieser Fotos wird in einem solchen Fall empfohlen, sich ein „Model-Release“ der Person einzuholen, es sei denn, dass diese mit ihrem Tier nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt, es einem höheren Interesse der Kunst dient, oder es sich um Aufnahmen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§§ 22, 23 KUG).

II. Was sind Tiere für den Gesetzgeber?

Tiere sind bekanntermaßen keine Menschen. Zwar sind Tiere auch keine Sachen, werden aber wie solche behandelt. So steht es in § 90a BGB. Dies bedeutet, die Gesetzesparagraphen, in denen es um Sachen, also eigentlich nur körperliche Gegenstände nach § 90 BGB, geht, gelten weitestgehend auch für Tiere. Als Pendant zum „Model-Release“ wird bei Sachen und Tieren teilweise ein „Property-Release“ durch den Eigentümer, bzw. Rechteinhaber, benötigt.

III. Wann wird ein „Property-Release“ für Tierfotos benötigt?

1) Recht am Bild der eigenen Sache

Die Anfertigung von Fotografien fremder Gegenstände und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung wird als grundsätzlich zulässig angesehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003, 15 U 138/02; Prinz – Peters, Medienrecht, Rdnr. 886 bis 889; ferner Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdnr. 21.31 ff., 21.31). Dies gilt somit zunächst auch für Tierfotos.
Die aktuelle Rechtsprechung geht weiter davon aus, dass es prinzipiell kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, dass also auch die gewerbliche Verwertung der Bilder zulässig ist. Grundlage hierfür ist die „Friesenhaus-Entscheidung“ des BGH (GRUR 1990, 390). Der Leitlinie des BGH folgend, entschied am 18.02.2010 das OLG Brandenburg in diesem Sinne in drei Urteilen (5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09) – allerdings sind diese aufgrund der Revisionszulassung zum BGH noch nicht endgültig rechtskräftig.
Allein das Eigentum an einer Sache gibt somit noch kein Recht, eine Ablichtung und eine spätere Verwertung der Fotos zu verbieten. Das OLG Köln (aaO.) begründet dies damit, dass

[…]im Grunde nahezu jede Anfertigung von Fotografien unmöglich [wäre]. Denn irgendetwas in fremdem Eigentum wird sich auf fast jedem Bild finden.

Auch das OLG Brandenburg argumentiert ähnlich und führt in seiner Pressemitteilung aus:

Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen werde.

Diese Entscheidungen sind aufgrund der Nähe zur Praxis vor allem von Fotografen zu begrüßen. Grundsätzlich bedarf es daher keiner Zustimmung des Eigentümers. „Herrenlose“ Tiere, also Tiere die keinen Eigentümer haben, dürfen demnach erst recht fotografiert werden.
Wie immer heißt es jedoch: die Ausnahme bestätigt die Regel.

2) Persönlichkeitsrechte des Eigentümers

Im Einzelfall ist zu beachten, dass bei der Herstellung der Aufnahmen keine Persönlichkeitsrechte des Eigentümers verletzt werden dürfen.
Denn wie sich aus den genannten Entscheidungen ebenfalls folgern lässt, ergibt sich etwas anderes, wenn man für die Anfertigung einer Fotografie in Persönlichkeitsrechte des Eigentümers, wie z.B. in das Hausrecht und / oder die Privatsphäre des Eigentümers der Sache / des Tieres, eingreifen muss.

a) Das Hausrecht

aa) Im Allgemeinen:

Der Hausrechtsinhaber kann das Betreten seines Grundstücks prinzipiell untersagen. Dieses Recht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen (BGH, Urteil vom 20. 1. 2006 – V ZR 134/ 05; siehe auch BGH, Urteil vom 08.11.2005, KZR 37/03 = BGH NJW 2006, 3779 – zur Berichterstattung aus Fußballstadien). So ist es das natürliche Vorrecht des Hausrechtsinhabers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur mit seiner Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen (OLG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003, 15 U 138/02). Auch der BGH stellte bereits in seiner „Schloss-Tegel“- Entscheidung (GRUR 1975, 500) fest, dass es zumindest im Fall der Verwertung der Bilder, die unter Verletzung des Hausrechts entstanden sind, einer Einwilligung durch den Eigentümer, bzw. des Rechteinhabers, bedarf. Denn der Hausrechtsinhaber muss Aufnahmen auf seinem Grundstück gegen seinen Willen nicht hinnehmen (vgl. OLG München, AfP 1992, 78, 80).
Des Weiteren ist das Hausrecht übertragbar. So kann der Eigentümer eines Veranstaltungsortes, z.B. von einem Stadion, einer Rennbahn, eines Studios etc., sein Hausrecht auf den Veranstalter eines Ereignisses an diesen Orten vertraglich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) übertragen (so auch: Wanckel, Foto- und Bildrecht, 3. Auflage, S. 6 mwN). Das bedeutet: Auch der Veranstalter kann das Fotografieren untersagen. Dies sogar bei größeren, öffentlichen Veranstaltungen (BGH NJW aaO). Ausnahmen ergeben sich dann weitestgehend nur noch aus Berichterstattungsansprüchen, wie z.B. aus § 5 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag oder § 6 Abs. 2 Versammlungsgesetz.
Der Hausrechtsinhaber kann jedoch in der Ausübung seines Hausrechts eingeschränkt werden. Dies kann sich beispielsweise ergeben, wenn besonders grobe Verstöße oder positiv festgestellte rechtswidrige Verhaltensweisen offen gelegt werden, oder besonderes öffentliches Interesse an der Aufdeckung vorliegt. Dies hatte unter anderem das OLG Hamm in einem Fall zu berücksichtigen (Urteil vom 21.07.2004, 3 U 116/04). Hierbei ist allerdings hervorzuheben, dass solche Fälle einer absoluten Einzelfallbetrachtung unterliegen.

Vom Grundsatz her gelten die gemachten Ausführungen auch für Tierfotos. Dies hat zur Folge, dass man sich eine Fotografiererlaubnis einholen sollte, wenn man sich auf einem fremden Grundstück befindet und die Tiere auf diesem Grundstück fotografieren möchte.

bb) Aufnahmen von Tieren im Zoo im Besonderen

Eine vielseitig diskutierte Frage ist, ob das Fotografieren von Tieren im Zoo, auf Hundeplätzen oder ähnlichen Orten und Veranstaltungen und die Verwertung dieser Fotos zulässig ist.

In einer Entscheidung von 1969 hat das Kammergericht Berlin (KG Schulze KGZ 52, 7, 9) bereits die Fotoaufnahme als solche – nicht erst die gewerbliche Verwertung – in zoologischen Gärten als unzulässige Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne der §§ 903, 1004 BGB angesehen. Diese Entscheidung wurde bisher von der nachfolgenden Rechtsprechung weder ausdrücklich aufgehoben, noch bestätigt. So hat auch der BGH bereits in seiner „Schloss-Tegel“-Entscheidung die Frage nach der Zulässigkeit der Aufnahmen (bewusst) offen gelassen und nur über die Verwertung dieser entschieden (vgl. auch „Apfel-Madonna“-Entscheidung des BGH, Urteil vom 13.10.1965 = NJW 1966, 542). Auch die „Friesenhaus“-Entscheidung brachte keine Änderung. Ebenso handelt die neuere Rechtsprechung (vgl. hierzu u.a. Urteile des OLG Brandenburg aaO; OLG Köln aaO; OLG München aaO; BGH NJW aaO) eher von der gewerblichen Verwertung der Bilder, als von der Erlaubnis überhaupt fotografieren zu dürfen.
Ob daher die Entscheidung des KG von 1969 vom BGH übernommen oder abgelehnt wird, bleibt abzuwarten. Es steht fest, dass das Hausrecht sowohl von Privatpersonen, als auch von juristischen Personen ausgeübt werden kann (KG Berlin NJW 2000, 2210). Und zumindest Privateigentümer können den Zugang zu ihrem Eigentum verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen oder fotografiert wird (OLG Brandenburg, Pressestelle zu den Urteilen vom 18.02.2010).
Weitere Rückschlüsse lassen sich bisher lediglich aus der bisherigen Rechtsprechung ziehen:
Das Recht des Hausrechtsinhabers, das Betreten des Grundstücks prinzipiell nur zu bestimmten Zwecken gewähren zu dürfen, lässt den Schluss zu, dass dies auch das Recht umfasst, die Voraussetzungen für das Betreten zu bestimmen. Dies würde damit auch ein Fotografierverbot als Voraussetzung zulassen. Daraus lässt sich wiederum schlussfolgern, dass auch ein Zoo und ähnliche Einrichtungen bereits Fotografieren als solches untersagen oder nur unter Auflagen erlauben können.

Fotografieren kann also aufgrund von vorliegenden „Hausordnungen“ teilweise eingeschränkt oder gar verboten werden (KG Berlin aaO). Hinzukommen muss jedoch noch ein Hinweis auf eine Einschränkung oder ein Verbot. Dies kann eine Einlasskontrolle oder auch ein beschränkter Zutritt sein (OLG Brandenburg aaO). Der Erwerb einer Eintrittskarte allein kann jedoch noch keine Fotografiererlaubnis begründen.
Aufgrund dieser Anforderungen wird eine klare Linie zwischen öffentlichen Orten, an denen der Grundsatz „kein Recht am Bild der eigenen Sache“ gilt, und beschränkt öffentlich-zugänglichen Orten, wie dem Zoo, gezogen.

Es gilt daher auch hier der Hinweis, dass es im Zweifel von der Erlaubnis des Hausrechtsinhabers abhängt, ob und in wie weit fotografiert werden darf.
Praktischer Hinweis: im Internet wurde auf die damalige Entscheidung des KG, bzw. auf eine Aussage des „Tierpark Hagenbeck in Hamburg“ reagiert und eine „Zooliste“ (https://www.stadtshow.de/zooliste/) erstellt, in der aufgeführt wird, welche Zoos fotografieren (eingeschränkt) erlauben und welche nicht.

b) Privatsphäre

Auch die Privatsphäre des Eigentümers fällt unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht und darf nicht beeinträchtigt werden (vgl. ausführlich: Jürgen Helle, „Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht“, JZ – Schriftenreihe, 1991). Hierunter fällt im Rahmen des Privatlebens neben dem Leben im häuslichen Bereich auch der Familienkreis (vgl. EGMR 2004 – Caroline von Monaco).
Für einen Eingriff in die Privatsphäre benötigt es keiner Abbildung von Personen. Es reicht, wenn der privat-häusliche Rückzugsbereich eines anderen mittels Hilfsmitteln (auch Teleobjektiv) oder mittels Überwindung von Hindernissen abgelichtet wird (vgl. BGH NJW 2004, 762, 766). Grob erfasst ist damit alles, was nicht „von der Straße“ aus bereits ohne weiteres einsehbar ist und wozu die Öffentlichkeit in aller Regel keinen Zugang hat.
Rechtsprechung und Literatur sind sich bis dato uneinig, ob bereits die Aufnahme oder nur deren Verwertung rechtswidrig ist (zusammenfassend: Wanckel S. 9 ff.). Wer also den Hund „in Nachbars Garten“ oder das Vogelnest vor/am Haus fotografieren möchte, sollte daher im Zweifel ebenfalls ein „Property-Release“ einholen.
Gleiches gilt wohl, wenn durch das Motiv auf dem Foto und einem beigefügten Text ein Kontext zum Eigentümer erzeugt wird oder Rückschlüsse auf diesen zulassen. So z.B. auch, wenn es sich um ein Tier handelt, dass eindeutig einer bekannten Persönlichkeit zugeordnet werden kann. Ebenso, wenn die Adresse des Eigentümers angegeben oder auf dem Bild erkennbar ist. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die Bilder für die Werbung gedacht sind oder den Eigentümer verunglimpfen.

IV. Fazit

Solange das Tier alleine oder „in freier Natur“ an öffentlichen Plätzen abgelichtet wird, ergeben sich prinzipiell keine Ansprüche des Eigentümers. In aller Regel ist daher aufgrund des Grundsatzes „Kein Recht am Bild der eigenen Sache / des Tieres“ keine Fotografiererlaubnis einzuholen, sofern nicht in ein Persönlichkeitsrecht des Eigentümers bzw. Rechteinhabers eingegriffen wird.
Es kann sich jedoch um ein noch so schönes Motiv handeln – im Zweifel kostet vorheriges Nachfragen weit weniger, als eine nachhaltige Auseinandersetzung vor Gericht.

Weiterführende Informationen:
kein Recht am Bild der eigenen Sache
Rechtliche Fragen rund um das Model- / Property-Release
Zooliste
– wichtige Gesetzesparagraphen:
§ 22 KUG, § 23 KUG, § 37 KUG, § 38 KUG,
§ 90 BGB, § 90a BGB, § 823 BGB, § 903 BGB, § 1004 BGB

(Foto: dioxin / Quelle: photocase.com)

73 Gedanken zu „Ein Recht am Bild des eigenen Tieres?“

  1. Hallo.
    Ich fotografiere sehr gerne und sehr viel,am liebsten eben Tiere;häufig auch Pferde u.ä. auf Koppeln. Wenn ich nun diese Fotos an einen Verlag schicke und dieser die Bilder für einen Kalender nutzt,dann muss ich -auch wenn der Stallbesitzer seine Pferde in dem Kalender erkennen sollte- nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen,habe ich das so richtig verstanden? Außer ich betrete einfach seine Weiden,Ställe etc.. Tu ich dies aber nicht und fotografiere vom Weg aus und es befinden sich nur die Tiere auf den Fotos, kann ich mit den Bildern machen was ich möchte?
    MfG, S.P.

    Antworten
  2. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,

    vielen Dank für die Bereitstellung der vielen Infos.
    Eine Frage beschäftigt mich noch: Angenommen, in einem Tierheim werden Fotos den Tieren gemacht (mit Einverständnis der Betreiber) und in einer WhatsApp-Gruppe der Tierheim-Mitarbeiter geteilt (um Namen der Tiere zu lernen etc) – dürften die Betreiber in diesem Fall die Bilder ungefragt und ohne Hinweis auf den Fotografen verwenden um auf der Homepage, in ebay Kleinanzeigen etc für das Tierheim und die Vermittlung der Tiere zu werben?

    Beste Grüße
    Miriam N.

    Antworten
  3. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,

    ich bin auf der ganzen Welt als Tiersitter unterwegs und lebe auf Einladung der Besitzer in deren Häusern und Wohnungen und betreue deren Tiere. Die Besitzer wollten bisher alle – ohne Ausnahme – Fotos und Videos ihrer Lieblinge, und dies am besten täglich. Dem bin ich auch immer gerne nachgekommen. Darf ich diese Fotos und Videos, auf denen nur die Tiere, keine Personen (nur ich selbst) zu sehen sind im Internet Veröffentlichen? Obwohl diese Videos und Fotos in den Wohnungen und Häusern der Eigentümer entstanden sind? Natürlich werden keinerlei Adressangaben von mir dazu gemacht. Auch achte ich immer darauf, dass keine Rückschlüsse aus den Aufnahmen gemacht werden können, wie etwa Familienfotos auf dem Klavier oder ähnliches. Ich liebe meine Arbeit, und würde gerne andere daran teilhaben lassen. Und ich betreue keine prominenten Persönlichkeiten, wo man eventuell anhand des Tieres sehen könnte, wer es ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    Susanne L.

    Antworten
    • Hallo Frau Lorhengel,

      bitte beachten Sie, dass wir hier in den Kommentaren leider keine Rechtsberatung für den Einzelfall geben dürfen. Pauschal gehalten muss u.a. die Frage gestellt werden, ob überhaupt die DSGVO zur Anwendung kommt. Es dürfte jedoch vielmehr auf Fragen des Eigentumsrechts (und ggfs. Hausrechts) ankomme sowie die Frage nach entsprechender Erlaubnis bzw. der Reichweite dieser. Bei solch konkreten Fragen können Sie sich daher gerne für ein zunächst unverbindliches und kostenloses Gespräch bei uns in der Kanzlei melden: 0228 387 560 200.

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  4. Guten Tag Herr Wagenknecht,
    ich habe Ihre Ausführungen sowie die Fragen der Leser sehr aufmerksam gelesen. Irgendwie habe ich den Eindruck, es gibt Regelungen und auch wieder nicht.
    Bei mir und meinen Pferden stellt sich die Frage etwas anders. Beide Tiere sind in einem Ausbildungs- und Berittstall. Die Bestitzerin hat ohne mein Wissen die Tiere von einem Profi Fotograpieren lassen und das zusammen in einigen Büchern mit den entsprechenden Geschichten der Tiere veröffentlicht. Bei diesen Beschreibungen in den Büchern sind die kompeltten Krankheitsgeschichten beschrieben und das was dagengen gemacht wurde. Jedoch ist das alles von mir über Jahre hinweg bezahlt worden (Beritt und ausbildungskosten). Vertraglich habe ich mit der Dame nichts geregelt.
    Frage, ist das Verhalten und die Vorgehenweise der Dame korrekt oder zu beanstanden? Wenn zu beanstanden, dann sollten wir uns unterhalten.

    Antworten
    • Guten Tag Herr Berroth,

      aus welcher Perspektive wollen Sie hier gegen die Dame vorgehen? Gibt es eine Hintergrundgeschichte? Denn grundsätzlich gibt es durchaus Ansatzpunkte, aber da sind auch Risikoabwägungen zu beachten und wir würden wohl wesentlich mehr Infos benötigen, um abschließend etwas zu dem Fall sagen zu können. Das sprengt definitiv den Rahmen hier.

      Um daher vielleicht ein rundes Bild zu erhalten, können Sie sich gerne bei uns unverbindlich in der Kanzlei melden: 0228 387 560 200 // info@tww.law.

      Beste Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  5. Sehrgeehrter Herr Wagenknecht,

    ich fotografiere sehr gerne, auch die Tiere im Zoo. Natürlich zeige ich auch gerne Fotos bei der örtlichen Tageszeitung und im Internet in einem Forum und einer Onlinezeitung. So wie ich Ihre Ausführungen verstanden habe mache ich mich damit strafbar. Im Internet sind tausende Fotos aus den verschiedensten Zoos. Ich glaube kaum das sich alle Fotografen um Erlaubnis bemüht haben. Wie groß ist die Gefahr einer Anzeige und mit welcher Strafe kann man rechnen? Ich bin reine Hobbyfotografin.
    Zusatzfrage:Darf ich Fotos aus dem Zoo mit Freunden teilen?
    Sollte Ihre Antwort mit Kosten verbunden sein, verzichte ich darauf.
    Vielen Dank, mit freundlichen Gruß,

    Irmgard Hoff

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Hoff,

      die Grundsätze haben wir in dem Beitrag mitgeteilt. Dass eine „Strafbarkeit“ im Raum steht, ist dort zwar nicht aufgeführt, lediglich zivilrechtliche Ansprüche könnten entstehen. Es kann z.B. an jeder Zookasse angefragt oder die Hausordnung eingesehen werden, um Unsicherheiten zu vermeiden.

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  6. Guten Tag Herr Wagenknecht,

    der Thread ist zwar schon etwas älter, aber ich probiere es mal:

    ich habe eine Zeit lang in einer großen Gemeinschaft gelebt und während dieser Zeit auf unserem Grundstück die Katzen einer Mitbewohnerin fotografiert. Diese konnten sich frei auf und aus dem Gelände bewegen und fragliche Aufnahmen wurden auf Gemeinschaftsflächen gemacht.

    Wenn ich nun eines oder mehrere dieser Bilder für – sagen wir – Kalender, Postkarten etc. verwenden möchte, muss/sollte ich dann auf die „Besitzerin“ der Tiere zugehen und vertragliche Maßnahmen tätigen?

    Vielen Dank für Ihre Zeit!

    Henrik

    Antworten
    • Hallo Henrik,

      die grundsätzlichen Regelungen haben wir in dem Beitrag erläutert. Bitte beachte, dass wir davon ab auf Einzelfälle hier nicht eingehen können und dürfen. Wenn eine rechtsverbindliche Antwort gewünscht ist, kannst du dich gerne an unsere Kanzlei wenden und wir schauen uns die Fotos und die Sachlage an: info@tww.law // 0228 387 560 200.

      Mit freundlichen Grüßen
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  7. Hallo Herr Wagenknecht,
    Der Beitrag ist zwar schon ziemlich alt, und hab ich habe alle Antworten durchforstet.
    Aber ganz klar ist mir dass jetzt noch nicht.
    Wenn ein Kunde ein privates Fotoshooting mit seinem Tier bei mir bucht, kann ich
    die entstandenen Fotos (nur, wo das Tier abgebildet ist, ohne Person)
    weiter kommerziell (Verkauf, Lizenzierung an Fotoagenturen oder veröffentlichen und
    verkaufen eines Kalenders?) verwenden? Oder brauch ich da einen Vertrag bzw. eine
    Erlaubnis des Tierhalters? Der Kunde kauft bei mir quasi eine Dienstleistung, sein Tier wird fotografiert und erhält dann ein einfaches bzw. privates Nutzungsrecht für die entstandenen Fotografien.
    Viele Grüße
    Ani

    Antworten
  8. Hallo Herr RA Wagenknecht,
    wie sieht es mit Hundefotos aus, welche die Ahnen meiner Hunde-Nachkommen bilden? Die Elterntiere kommen teilweise aus allen Bereichen der Erde. Für Interessierte möchte ich natürlich gerne zeigen, wie die Eltern-, Großeltern-, Urgroßelterntiere aussehen bzw. aussahen.
    Kann man hier, auch wenn es Tiere sind, auf „ein Bildnis der Zeitgeschichte“ verweisen oder muss ich die Zustimmung einholen (ggf. selbst dann, wenn die Tiere bereits seit mehreren Jahren verstorben sind)?
    Viele Grüße, Palmi

    Antworten
    • Hallo Palmi,

      der Beitrag umschreibt im Grunde alles, was zu beachten ist. Ich sehe bei Ihrer Frage keine Besonderheiten. Für Einzelfälle bitte ich, uns in unsere Kanzlei zu kontaktieren, da wir hier keine Rechtsberatung anbieten können.

      Mit freundlichen Grüßen
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  9. Hallo zusammne,

    ich habe mal eine ganz andere Frage dazu, ich bin mit einer Gruppe Hundebesitzer
    auf einer Wiese unterwegs, diese Wiese gehört zu einem Naturschutzgebiet, laut Auskunft
    des Besitzers der Wiese sollen wir die Hunde an der Leine führen bis wir das Ufer erreicht haben und dann können wir die Hunde ableinen. Da sich einige nicht daran halten, hat sich eine Mitbürger aufgemacht um das zu kontorollieren, was mich an der ganzen Sache stört
    ist, dass er uns heimlich fotografiert dann noch die Fahrzeuge und es dann an die Behörde weiterleitet, die dann so wohl an die Anschriften gelangt. Meine Frage ist es jetzt, weis einer von Ihnen, ob man überhaupt heimlich Fotos von Leuten und deren Hunden machen darf um diese dann für Nachforschungen nach den Besitzern zu benutzen ?
    LG Else

    Antworten
    • Hallo Else,

      in der Sache ist das nicht so einfach. Die Meinungen gehen hier stark auseinander. Das BayLDA hatte z.B. in seinem am 13. Juli 2021 vorgestellten Tätigkeitsbericht die Auffassung vertreten, dass Privatpersonen nicht ohne vorliegendes berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1f DSGVO Fotografien von Kfz-Kennzeichen an Behörden weitergeben dürften.

      Auch „heimlich“ aufgenommen Fotografien können oftmals rechtswidrig sein. Bitte beachte allerdings, dass wir hier im Blog keine Rechtsberatung für Einzelfälle geben dürfen. Wir müssten uns das sehr genau anschauen.

      Mit besten Grüßen
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  10. Die Beiträge haben mir sehr weitergeholfen und Klarheit verschafft. Meine Fragen in Bezug auf Pferdefotografie haben sich geklärt.
    Vielen Dank.

    Viele Grüße
    Hermann

    Antworten

Schreibe einen Kommentar