Leitsatz des Gerichts:
Eine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspieler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis nach demokratischer Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden gestattet sein.
Wird das Image einer Schauspielerin zu Werbezwecken ausgenutzt, ist das Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine Abwägung der Interessen kann nur zu Gunsten der Schauspielerin ausfallen, wenn das Bild nur zu Geschäftszwecken abgebildet wird.
Leitsätze der Redaktion: Tritt eine Schauspielerin mit ihrem natürlichen Erscheinungsbild auf, wie es auch aus anderen Rollendarbietungen in der Öffentlichkeit bekannt ist, so tritt ihre Persönlichkeit nicht hinter die Maske der Filmfigur zurück. Ein Vorrang der Interessen der Presse an der gewerblichen Nutzung eines Bildnisses gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist im Ergebnis nur dann … Weiterlesen …
Leitsatz des Gerichts:
Eine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspieler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis nach demokratischer Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden gestattet sein.