Nur eine Vertragsstrafe bei natürlicher Handlungseinheit

Sobald es zu einer Abmahnung kommt, verlangt der Urheber in aller Regel, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben wird. Damit verpflichtet sich der Verletzer insbesondere zu zwei Dingen: 1. die Urheberrechtsverletzung wird unterlassen und 2. zahlt er andernfalls eine Vertragsstrafe von 5.000 €.

So kann es bei einem einfachen Foto auf eBay sehr schnell sehr teuer werden. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss v. 10.07.2013, Az.: 11 U 28/12) war die Rede von bis zu 55.000 €.

Abmahnung wegen 11-facher Urheberrechtsverletzung

Bei elf Auktionen wurden Fotos verwendet, für die der Rechteinhaber den Verkäufer abgemahnt hatte. Die Unterlassungserklärung wurde unterschrieben und die Auktionen sind abgelaufen. Aus den Augen, aus dem Sinn dachte sich wohl der Verkäufer. Tatsächlich aber waren alle elf Angebote inklusive Bilder noch immer abrufbar – und damit hat er gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Die Vertragsstrafe ist die Folge. Doch wie viel muss er zahlen?

Natürliche Handlungseinheit = eine Vertragsstrafe

Das OLG hat sich dafür ausgesprochen, dass nur eine einmalige Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen sei. Es läge eine „natürliche Handlungseinheit“ vor. Der rechtswidrige Zustand sei aufrechterhalten worden, weil der Verkäufer eine einzige Handlung unterlassen hat. Es hätte nur eines einzigen (Willens-)Entschlusses bedurft, nämlich eBay aufzufordern, alle Bilder zu entfernen:

Elf Vertragsstrafen wären nur dann verwirkt, wenn elf Zuwiderhandlungen vorlägen, für die es elf verschiedener Handlungsentschlüsse bedurft hätte. Die Beklagte hat aber gerade nicht in jedem der elf Fälle einen Entschluss gefasst, die Löschung zu veranlassen oder nicht, und diese Entschlüsse sodann durch entsprechende Handlungen oder Unterlassungen umgesetzt (für einen solchen Fall wäre zu prüfen, ob eine rechtliche Handlungseinheit i.S.d. Entscheidungen BGH GRUR 2001, 758, 760 – Trainingsvertrag; GRUR 2008, 181,182f – Kinderwärmekissen – vorliegt), sondern sie hat letztlich überhaupt keinen Entschluss gefasst. Der rechtliche Vorwurf an die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter beschränkt sich nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts darauf, dass sie sich entsprechend hätten kundig machen müssen und so die Fortexistenz der beendeten Auktionen und deren Einsehbarkeit auch nach ihrem Abschluss hätten kennen können. Dies rechtfertigt jedoch nur den Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung.

Der Teufel steckt im Detail

Besser ist es, wenn eine Vertragsstrafe gar nicht erst anfällt. Bei mehreren Verstößen allerdings kann man an eine „natürliche Handlungseinheit“ denken, wenn alles durch einen einzigen Handlungsentschluss aus der Welt geschafft werden kann. Da liegt die Feinheit wohl wieder im Detail …

(Bild: © fotomek – Fotolia.com)

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