LG Köln: Kein Rechtsverstoß bei Zugänglichmachung der Abbildungen von Personen in Personensuchmaschinen

In dem Verfahren vor dem LG Köln (Urteil vom 22.06.2011, Az. 28 O 819/10) fühlte sich der Kläger durch die Veröffentlichung seines Bildes bei einer Personensuchmaschine in seinem Recht am eigenen Bild und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Fall erinnert stark an das Urteil zu den Google-Vorschaubildern und die entsprechenden Grundsätze werden auch hier angewandt.

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OLG Köln: Zur Urheberrechtsverletzung durch Personensuchmaschinen

Leitsätze der Redaktion:

  1. Mit dem Einstellen seines Bildnisses bei einer Internetseite willigt der Nutzer konkludent in die Verwendung des Fotos durch Personensuchmaschinen ein, falls er keine technischen Vorkehrungen dagegen trifft.
  2. Die Verpflichtung des Betreibers der Suchmaschine bestimmte Bilder von einer bestimmten Internetseite/Plattform nicht mehr in seine Datenbank aufzunehmen, gilt nicht automatisch auch für inhaltsgleiche Bilder anderer Plattformen.

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