Kino.to-Nutzer jetzt doch im Visier der Staatsanwaltschaft?

Der Gedanke, dass jemand, der kino.to besucht hat, mit einer Strafverfolgung rechnen muss, war bisher erst einmal theoretischer Natur. Jetzt hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden allerdings im Zuge der Ermittlungen im Fall kino.to auf den beschlagnahmten Rechnern der Betreiber der Website Daten von Nutzern des Online-Portals gefunden. Wie man mancherorts nachlesen kann soll daher nicht nur … Weiterlesen …

BVerwG: Internetfähige PCs und Rundfunkgebühr

Leitsätze des Gerichts:

  1. Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.
  2. Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können.
  3. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar.
  4. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt.

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