Wie der Spiegel berichtete, wurde Ende 2011 in der Zeitschrift „Emma“ in einer Glosse vorgeschlagen, die Begriffe „einvernehmlicher Sex“ und „Unschuldsvermutung“ zu den Unwörtern des Jahres 2011 zu küren.
Als Begründung wurde angemerkt
„Da fragt man am besten … Claudia D. oder irgendeine von den 86.000 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden.“
Diese provokanten Anspielungen auf den in der Presse breit getretenen Vergewaltigungsprozess gingen dem im Mai 2011 freigesprochenen Kachelmann zu weit.
Anspielung auf Strafprozess?
Er war der Ansicht, dass insbesondere die Erwähnung des Namens „Claudia D.“ unverwechselbar auf seinen Strafprozess anspiele und ihn immer noch als Vergewaltiger von Claudia D. darstelle. Schwarzer behauptete „Claudia D.“ sei ein Allerweltsname und die Glosse sei eine allgemeine Medienkritik.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Das OLG Köln gab Kachelmann, wie bereits die erste Instanz, vollumfänglich Recht. Die Äußerungen in der Zeitschrift „Emma“ verletzen das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Diese würden beim Leser den Eindruck erwecken, Kachelmann sei ein Vergewaltiger. Der Name „Claudia D.“ sei in dem damaligen Vergewaltigungsprozess von der Presse für das angebliche Vergewaltigungsopfer stets verwendet worden und spiele somit unmittelbar auf den Kachelmann-Prozess an.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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