Filme streamen ist doch illegal – so jedenfalls nach Ansicht von Amtsrichter Mathias Winderlich. Der Richter hat einen ehemaligen Mitarbeiter von kino.to am 21. Dezember 2011 in Leipzig zu 3 Jahren und 5 Monaten Haft verurteilt.
AG Leipzig: Der Fall kino.to
Leitsätze der Redaktion: Streaming stellt eine Vervielfältigungshandlung nach § 16 UrhG dar. Beim Angebot von Gelegenheiten zum Abruf eines Streams handelt es sich um die typische Form der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne des §19a UrhG. § 44 UrhG ist nicht einschlägig, da keine Vermittlung stattfindet und eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopien … Weiterlesen …