AG Leipzig: Der Fall kino.to

Leitsätze der Redaktion: Streaming stellt eine Vervielfältigungshandlung nach § 16 UrhG dar. Beim Angebot von Gelegenheiten zum Abruf eines Streams handelt es sich um die typische Form der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne des §19a UrhG. § 44 UrhG ist nicht einschlägig, da keine Vermittlung stattfindet und eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopien … Weiterlesen …

Kino.to-Nutzer jetzt doch im Visier der Staatsanwaltschaft?

Der Gedanke, dass jemand, der kino.to besucht hat, mit einer Strafverfolgung rechnen muss, war bisher erst einmal theoretischer Natur. Jetzt hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden allerdings im Zuge der Ermittlungen im Fall kino.to auf den beschlagnahmten Rechnern der Betreiber der Website Daten von Nutzern des Online-Portals gefunden. Wie man mancherorts nachlesen kann soll daher nicht nur … Weiterlesen …