Kino.to-Nutzer jetzt doch im Visier der Staatsanwaltschaft?

Der Gedanke, dass jemand, der kino.to besucht hat, mit einer Strafverfolgung rechnen muss, war bisher erst einmal theoretischer Natur. Jetzt hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden allerdings im Zuge der Ermittlungen im Fall kino.to auf den beschlagnahmten Rechnern der Betreiber der Website Daten von Nutzern des Online-Portals gefunden. Wie man mancherorts nachlesen kann soll daher nicht nur … Weiterlesen …

OLG Celle: Zur Reichweite der Kunst- und Meinungsfreiheit

Leitsätze des Gerichts:
  1. Polizeibeamte und Staatsanwälte stellen im Rahmen ihrer üblichen beruflichen Tätigkeit keine relativen Personen der Zeitgeschichte dar. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Strafverfahren, wenn diese kein besonderes öffentliches Interesse begründen.
  2. Die Veröffentlichung eines nicht verunstaltenden oder herabsetzenden Portraitgemäldes einer mit ihrer Abbildung nicht einverstandenen Person zu ausschließlich künstlerischen Zwecken dient einem höheren Interesse der Kunst im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG und geht dem davon betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person grundsätzlich vor. Eine gleichzeitig mit der Veröffentlichung beabsichtigte Verfolgung wirtschaftlicher Interessen steht dem nicht entgegen.
  3. Täter einer verbotenen Mitteilung von Gerichtsverhandlungen nach § 353d Nr. 3 StGB kann auch der von einer Durchsuchung im Rahmen eines Strafverfahrens Beschuldigte sein, wenn er den Durchsuchungsbeschluss im Internet quasi wie eine Fotokopie veröffentlicht und dadurch die Unvoreingenommenheit von Zeugen oder Laienrichtern besonders nachhaltig in Frage gestellt werden kann.

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