LG Hamburg: Zur Geldentschädigung bei unberechtigter Veränderung des Fotos

Das Landgericht Hamburg hatte bereits am 05.01.2007 zu entscheiden (Az. 308 O 460/06), in wie weit ein Bild veändert werden darf, wenn der Urheber nicht um Erlaubnis gefragt wurde. Es ging also insbesondere um § 39 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und die Einschränkungen des Urheberpersönlichkeitsrechts des Fotografen. Im vorliegenden Fall wurde die Veränderung als rechtswidrig eingestuft und sogar ein schwerwiegender Eingriff festgestellt.

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LG Hamburg: Portraitfoto als Lichtbildwerk und Geldentschädigung bei unberechtigter Veränderung des Fotos

Leitsätze der Redaktion: Eine Vereinbarung von Änderungen folgt insbesondere nicht einem vereinbarten Verwendungszweck des Fotos für Wahlkampfwerbung auf Flyer und Plakaten. Denn Änderungsvereinbarungen stellen eine Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts dar und die Gestattung unbestimmter Änderungen ist insoweit nicht zulässig. Die Regelung des § 39 Abs. 2 UrhG stellt eine gesetzliche Änderungsbefugnis im Interesse des Nutzungsberechtigten dar, … Weiterlesen …