Kurzmeldungen: YouTube & Filesharing-Haftung

In den Kurzmeldungen sprechen wir aktuelle Themen des Urheber- und Fotorechts im Überblick an. In dieser Ausgabe:

  • BGH entscheidet sieben Verfahren zu den Plattformen YouTube und uploaded.net
  • LG Köln bestätigt Haftung von Seniorin ohne eigenen PC für Filesharing

BGH entscheidet sieben Verfahren zu den Plattformen YouTube und uploaded.net

Bild: TymonOziemblewski auf pixabay

Für insgesamt sieben Verfahren steht im Februar 2022 die Entscheidung beim Bundesgerichtshof an, ob – und wenn ja unter welchen Voraussetzungen – Diensteanbieter im Internet für urheberrechtswidrige Inhalte Dritter haften. In den Verfahren wurden die Plattformen insbesondere auf Unterlassung verklagt, die verschiedenen urheberrechtlich geschützten Inhalte öffentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus geht es teilweise auch um Auskunft, Schadensersatz und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. Wichtige Vorfragen hatte der BGH zuvor bereits dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (EuGH, Urt. v. 22. Juni 2021, C-682/18 und C-683/18). Da die Plattformbetreiber zumeist leichter zu identifizieren sind als die tatsächlichen Rechtsverletzer, haben viele Rechteinhaber ein besonderes Interesse daran, auch auf diesem Weg Schutz vor Rechtsverletzungen zu erlangen. Die Entscheidungen sollen am 24. Februar 2022 bekannt gegeben werden.

LG Köln bestätigt Haftung von Seniorin ohne eigenen PC für Filesharing

Bild: blickpixel auf pixabay

Das LG Köln sah in dem zugrunde liegenden Fall die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaberin letztlich nicht als erfüllt an. Die Dame hat nach eigenen Angaben keinen eigenen Computer und stellt ihren Internetanschluss aber der Hausgemeinschaft, Familie, Freunden sowie Besuchern zur Verfügung. Darüber hinaus hatte ihr Sohn auf dem Router eine Software für Freifunker installiert, über den theoretisch beliebige Dritte auf den Anschluss zugreifen konnten. Das LG Köln bemängelte nun, dass die Anschlussinhaberin auch hätte nachweisen müssen, dass tatsächlich Dritte auch auf den Anschluss zugegriffen haben. Die reine Möglichkeit reiche nicht aus. Ansonsten würde schon die Installation entsprechender Software immer zu einer Haftungsprivilegierung führen. Einen entsprechenden Nachweis hat die Anschlussinhaberin aber nicht geführt. Die Privilegierung des § 8 TMG komme deshalb nicht in Betracht. Sie hafte daher als Störerin für die Urheberrechtsverletzung über ihren Internetanschluss (Urteil v. 23. September 2021, Az.: 14 S 10/20).

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