„Ich habe ja nichts zu verbergen“
Kaum jemand stört sich daran getreu dem Motto: Ich habe ja nichts zu verbergen. Doch die Missbrauchsgefahr wächst mit jeder neu angebrachten Linse. Und jeden Tag werden neue Kameras aufgestellt – die Überwachungs-Branche erlebt derzeit einen Boom, rechnet nach Aussage des Handelsblatts bis 2016 mit einem Umsatz von 25 Milliarden Dollar – verglichen mit den derzeit erreichten Umsätzen von 16 Milliarden Dollar ist das fast eine Verdopplung. Das Fazit des Artikels lautet demnach auch: Wer sich unbeobachtet fühlt, ist selber Schuld.
Das sieht man auch wieder im aktuell diskutierten Fall, der sich bei Aldi Süd zugetragen haben soll: Die Überwachungskameras sind nach Presseberichten dazu ausgenutzt worden, Kundinnen „in den Ausschnitt und unter den Rock“ zu schauen. Die Bilder seien dann auf CD gebrannt und verteilt worden. Der Fall beim Konkurrenten Lidl vor vier Jahren war ein anderer: Hier sind Mitarbeiter ohne konkreten Verdacht flächendeckend ausspioniert und überwacht worden. Zusätzlich sind noch Gerüchte bekannt geworden, nach denen an den Filialkassen die Geräte zur PIN-Eingabe gefilmt worden seien – beim bargeldlosen Bezahlen wurde den ahnungslosen Kunden so quasi elektronisch über die Schulter geschaut.
Allein an diesen beiden Fällen zeigen sich zahlreiche Probleme der Videoüberwachung:
Würden die Menschen, die behaupten, sie hätten ja nichts zu verbergen, dies auch in Bezug auf die PIN ihrer EC-Karte sagen?
Ist es ein Unterschied, ob Arbeitnehmer oder Kunden in einem Laden überwacht werden?
Dürfen Videokameras nur offen sichtbar angebracht werden oder sind auch versteckt installierte Minilinsen rechtmäßig?
Wer darf eigentlich Kameras aufstellen? Privatleute, die Polizei, Ladenbesitzer? Und zu welchem Zweck?
Sind Kameras mit und ohne Zoom, schwenkbar und fest, mit und ohne Aufnahmefunktion unterschiedlich zu beurteilen?
Es zeigt sich, dass das Thema nicht generell abgehandelt werden kann. Man muss sozusagen den Spezialfall heranzoomen, um so die Besonderheiten entdecken und rechtlich würdigen zu können. Wurden die Kameras auf privatem Gelände, in Wohnungen oder in einem Geschäft installiert? Oder waren hier öffentliche Stellen tätig – etwa die Polizei?
Teil 1: Videoüberwachung zu betrieblichen Zwecken
Nehmen wir also den aktuellen Aldi-Fall, in dem Kundinnen eines Ladengeschäfts offenbar etwas zu genau unter die Lupe genommen worden sind. Dass das unter keinen Umständen erlaubt ist, dürfte wohl jedem klar sein: Hier liegt ein klarer Missbrauch der bestehenden Überwachungstechnik vor. Aber wann ist die Verwendung von Kameras im Betrieb überhaupt zulässig?
I. Vorüberlegungen
Rechtssystematisch befinden wir uns hier im Bereich „Videoüberwachung zu betrieblichen Zwecken“. Auch Betriebe sind in den meisten Fällen Privatleute. Da aber von derartigen Maßnahmen nicht nur Kunden, sondern auch oder ausschließlich Arbeitnehmer betroffen sind, ist dieser Spezialfall gesondert zu betrachten und muss anders bewertet werden als die rein private Nutzung von Videotechnik, die ich in einem der folgenden Artikel zum Thema rechtlich beleuchten werde.
Dass ein Sonderfall vorliegt, zeigt sich bereits daran, dass das Thema Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigten-Datenschutz seit Jahren diskutiert wird und sogar ein eigenes Gesetz geplant war. Der aktuelle Stand sieht vor, dass lediglich eine Änderung im Bundesdatenschutzgesetz eingeführt wird. Die Diskussionen laufen aber noch, und ein Ende ist derzeit nicht abzusehen.
1.) Welche Zwecke werden mit der Überwachung der Geschäfte verfolgt?
Zunächst sollen Kunden kontrolliert und etwa von Ladendiebstählen oder Vandalismus abgehalten werden – angesichts dessen, dass in Deutschland jährlich Waren im Wert von 3,7 Milliarden Euro aus den Regalen der Lebensmitteldiscounter verschwinden, ist diese Begründung auch gut nachzuvollziehen. Neben diesen präventiven Zielen werden aber auch – etwa durch Aufzeichnung des Kundenverhaltens – repressive Ziele verfolgt: Ladendiebstähle sollen eben nicht nur verhindert, sondern auch aufgeklärt werden.
Was für Kunden gilt, gilt natürlich auch für die Arbeitnehmer: Auch diese sollen in Bezug auf Ladendiebstähle überwacht werden. Doch die Kameras können natürlich auch dazu genutzt werden, die Leistungen der Arbeitnehmer zu beurteilen, wie etwa im Fall Lidl geschehen.
2.) Gibt es gesetzliche Regelungen der Videoüberwachung?
Kunden und Arbeitnehmer können sich beide auf ihre Grundrechte berufen: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind hier zu nennen. Beide finden ihre Grundlage in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz). Die Arbeitgeber werden sich hingegen auf Berufsfreiheit und Eigentumsrechte aus Art. 12 und 14 GG berufen.
Sind Arbeitnehmer betroffen, ist auch an das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) zu denken, wonach der Betriebsrat bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“, ein Mitbestimmungsrecht hat.
Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen – etwa in Verkaufsräumen – ist zudem in § 6b BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geregelt. Bei nicht öffentlich zugänglichen Räumen fehlt eine Spezialregelung, weshalb auf die Generalklauseln im BDSG zurückgegriffen werden muss.
Schließlich ist an die Aufdeckung bereits erfolgter Straftaten zu denken, wofür in § 32 BDSG eine Spezialregelung eingeführt wurde.
II. Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen
Öffentlich zugänglich im Sinne des § 6b BDSG sind Räume dann, wenn sie dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Zahl oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personen betreten zu werden. Das sind beispielsweise Verkaufs- oder Publikumsräume.
Die Videoüberwachung in solchen Räumen ist nur dann zulässig, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind: Mit der Überwachung muss ein rechtmäßiger Zweck verfolgt werden. Und dieser Zweck muss schwerer wiegen als die Interessen der Überwachten.
§ 6b BDSG formuliert das so:
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Für die hier zu besprechenden (privat geführten) Betriebe kommt also das Hausrecht oder andere konkret festgelegte Zwecke in Betracht.
1.) Zweck: Ladendiebstähle verhindern
Häufig wird die Überwachung damit begründet, dass dem Ladendiebstahl durch Kunden vorgebeugt werden soll. Dies stellt ohne Frage einen legitimen Zweck dar.
Problematisch ist hierbei, dass neben den Kunden, die das Ladengeschäft ja in aller Regel nur kurz – nämlich für die Dauer des Einkaufs – betreten, auch Beschäftigte von den Kameras erfasst werden. Und diese sind den Blicken der Kameras wesentlich länger ausgesetzt – nämlich für ihre Arbeitszeit. Auch haben die Kunden die Möglichkeit, das Ladengeschäft zu meiden und woanders einkaufen zu gehen. Diese Möglichkeit steht den Beschäftigten aufgrund ihres Arbeitsvertrags, den sie erfüllen müssen, nicht zur Verfügung.
2.) Fazit: Videoüberwachung zur Verhinderung von Ladendiebstählen i.d.R. zulässig
Dennoch wird in aller Regel die Abwägung der Interessen dazu führen, dass die Videoüberwachung auch der Mitarbeiter in derartigen Fällen zulässig ist.
Entweder man konstruiert eine Art „Einwilligung“ durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags: Der Arbeitnehmer weiß ja, dass üblicherweise Verkaufsräume videoüberwacht werden, so dass er mit der Bereitschaft zur Übernahme der Arbeit auch die Bereitschaft zur Videoüberwachung zeigt. Hierbei wird es jedoch an der nach § 4a BDSG zu fordernden Freiwilligkeit fehlen – immerhin besteht bei einer Beschäftigung ein typisches Über-/Unterordnungsverhältnis, das dem Beschäftigten kaum eine andere Möglichkeit lässt, als seine Unterschrift zu leisten.
Insofern wird man die Interessen der Beteiligten abwägen müssen und kommt so in aller Regel zum Ergebnis, dass die Interessen des Arbeitgebers zur Verhinderung von Eigentumsdelikten denen der Arbeitnehmer und Beschäftigten überwiegen wird.
In diesem Zusammenhang ist jedoch auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss v. 26.08.2008, Az. 1 ABR 16/07) hinzuweisen, in der es von maßgeblicher Bedeutung war, dass die betroffenen Arbeitnehmer der Videoüberwachung nur für eine Viertelstunde täglich ausgesetzt waren. So ist nicht auszuschließen, dass bei einer längerfristigen Überwachung, etwa wenn Arbeitnehmer volle 8 Stunden ihrer Arbeitszeit von Videokameras beobachtet werden, die Entscheidung anders ausgefallen wäre.
III. Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Räumen
Nicht öffentlich zugängliche Räume, beispielsweise Aufenthaltsräume für das Personal oder Lagerräume, sind von § 6b BDSG nicht umfasst. Das bedeutet aber nicht, dass eine Videoüberwachung in diesen Räumen generell nicht zulässig wäre. Als Rechtfertigung kommt wiederum eine mögliche Einwilligung der Arbeitnehmer oder aber ein Rückgriff auf § 32 BDSG in Frage.
Bezüglich der Einwilligung kommt das oben Gesagte wieder in Betracht: Es wird in aller Regel an der Freiwilligkeit einer solchen Erklärung fehlen.
§ 32 BDSG wiederum führt erneut zu einer Interessenabwägung, jedenfalls sofern nicht eine aufzuklärende, bereits begangene Straftat in Frage steht. Denn eine entsprechende Datenverarbeitung ist nach dieser Norm nur dann erlaubt, wenn dies für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.
Im Rahmen der Erforderlichkeit wird man dann zu überprüfen haben, wessen Interessen überwiegen. Auch ist durch die Formulierung klar gestellt, dass es nicht ausreicht, wenn es einfach nur vorteilhaft wäre, die Überwachung durchführen zu können. Vielmehr muss im Grunde die Erfüllung des Beschäftigungsverhältnisses ohne die Daten nicht möglich oder wesentlich erschwert sein. Es ist daher für den Arbeitgeber nötig, sehr genau festzulegen, zu welchem Zweck die Videokameras installiert werden sollen. Auch zeitliche und räumliche Grenzen sollten genau definiert sein, damit im Falle eines Falles die Überwachungsdaten auch ausgewertet und herangezogen werden dürfen.
IV. Fazit Videoüberwachung im betrieblichen Bereich
In öffentlich zugänglichen Räumen wird Betrieben die Videoüberwachung allgemein zu Zwecken der Diebstahlprävention erlaubt sein – es ist jedoch jeder Einzelfall zu prüfen. Immer ist darauf zu achten, dass die Maßnahme erkennbar ist, beispielsweise durch das Anbringen von entsprechenden Hinweisschildern.
Verdeckte Überwachung durch Kameras ist nur im Ausnahmefall – etwa zur Aufdeckung einer Straftat – zulässig. Immer ist abzuwägen, ob es ein milderes Mittel gibt, z. B. der Einsatz von Detektiven oder die Überwachung ohne gleichzeitige Aufzeichnung der Videobilder. Bei der Einrichtung einer Überwachungsmaßnahme tut der Verantwortliche gut daran, den Anlass und den Zweck der Überwachung, deren Dauer, räumliche und auch personelle Reichweite sowie die konkrete technische Ausgestaltung gut zu dokumentieren und vor allen Dingen mit dem Betriebsrat – falls vorhanden – abzustimmen. (Bild: Quelle: Deutsches Institut für Normung e.V.)
[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Sebastian Dosch verfasst. Er ist seit 1999 Rechtsanwalt und seit 2007 Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht). Berufserfahrung hat er nicht nur als Anwalt gesammelt, sondern auch in IT-Unternehmen, in der Softwareentwicklung, als Internet-Manager für einen Fachverlag und im Bereich Electronic Publishing. Dabei ist er darauf bedacht, sich nicht hinter juristischem Fachchinesisch zu verstecken, sondern Klartext zu reden. Hier hilft ihm seine jahrelange Erfahrung als freier Mitarbeiter einer Lokalzeitung und seine ausgesprochene Liebe gegenüber der deutschen Sprache. Folgerichtig nennt sich sein Blog auch “kLAWtext” [http://www.klawtext.de]. [/box]
Im Artikel wird distanzlos und ohne eigene Gegenprüfung (fact-check) die Behauptung übernommen, jährlich verschwünden Waren im Werte von 3,7 Milliarden Euro aus den Regalen der Supermärkte. Auch der als Beleg verlinkte Beitrag des Handelsblattes aus dem Jahre 2012 liefert für diese Angabe keinerlei verifizierbare Quellenangabe. Die „Schreckenszahl“, die immerhin substantielle Eingriffe in Persönlichkeitsrechte öffentlich diskursibel legitimieren soll, verbleibt mithin in einer rein selbstreferentiellen Sphäre. Die beständige reflexhafte und fächendeckende Repetition solcher Darstellungen in den „maßgeblichen“ Medien und Foren aber generiert den von der Branche intendierten „konsensstiftenden“ PR-Effekt.
Nebenfragen wie etwa die, ob die Quelle des behaupteten Schwundes, wie suggeriert, ausschließlich bei der verehrlichen Kundschaft oder, teilweise, wesentlich „betriebsnäher“, zu suchen ist sowie ob und in welchem Umfang der Handel die hypothetische Verlustmarge bereits praeemptiv in die Verkaufspreise einkalkuliert, also ohnehin pauschal dem suspekten Kundenkollektiv auferlegt, spielen hingegen in der offiziellen Debatte kaum eine Rolle.
Juristisch von Belang erscheint überdies, ob und in welchem Maße die von etlichen Ketten wie z.B. REWE geübte Praxis, die unglaublich spannenden Live-Bilder der Kundenraumüberwachung auf großen Hängemonitoren der im Markt anwesenden Öffentlichkeit, insofern also einer nicht bestimmbaren Anzahl betriebsexterner Personen vorzuführen, die nicht zum berechtigt mit der Betriebsführung und -sicherung befaßten Personenkreis gehören, durch zwecküberschreitenden Eingriff in Privatsphäre und Recht am eigenen Bild Grund- und Persönlichkeitsrechte tangiert, die auch in Verkaufsräumen gültig bleiben.
Hans-Detlev v. Kirchbach
Guter Kommentar von Hans-Detlef v. Kirchbach.
Scheinheilige Argumente, die für die Überwachung eines öffentlich zugänglichen Marktes gelten sollen. Die Persönlichkeitsrechte der „Observierten“ bleiben auf der Strecke.
Es lässt sich überhaupt nicht nachweisen, aus welchen Gründen beispielsweise ein Supermarkt Video überwacht wird. Selbst bei dem Verdacht von Diebstahl dürfen weder Kunden noch Mitarbeiter unter Generalverdacht gestellt werden.
Die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten ist immer noch alleinige Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und nicht die eines Supermarktbetreibers.