Mit Urteil vom 13. April 2018 hat das OLG Köln entschieden, dass ein Foto-Urheber keinen Schadensersatz verlangen kann, wenn der Bildnutzer den vorgeschriebenen Link auf das freie Bildarchiv Wikimedia Commons unterlässt (Az.: 6 U 131/1).
Creative-Commons-Lizenzen: Kostenlos nutzbare Inhalte
Urheberrechtlich geschützte Inhalte unter Creative-Commons-Lizenzen lassen sich in der Regel kostenlos nutzen. Der Verwender muss dazu nicht einmal beim Urheber oder Rechteinhaber nachfragen. Wer jedoch die Bedingungen der jeweiligen Lizenz missachtet, verliert diese Befugnis und verletzt das Urheberrecht.
Eine solche Verletzung kann in bestimmten Fällen zu einem Schadensersatzanspruch des geschädigten Urhebers führen. Doch nicht in allen Fällen, wie das Urteil der Kölner Richter nun zeigt.
Websitebetreiber nutzte Fotos ohne geforderte Urhebernennung
In dem Rechtsstreit ging ein Fotograf gegen den Betreiber einer Website vor. Dieser nutzte das von dem Fotografen geschossene Bild entgeltfrei unter der Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung-ShareAlike“ (CC BY-SA). Allerdings kam der Websitebetreiber nicht den Lizenzbedingungen nach; er vergaß den Fotografen passend zu verlinken.
Klage trotz abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung
Nach mehrmaliger Abmahnung gab der Websitebetreiber zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, allerdings verweigerte er alle weiteren Zahlungen. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln wurde dem Fotografen sodann ein äußerst geringer Schadensersatz in Höhe von 100 Euro zugesprochen.
Kein Schaden bei Verlinkung der eigenen Wikimedia Commons Seite
Das OLG Köln beurteilte die Rechtslage in der Berufung anders und lehnte einen Schadensersatzanspruch ab. Zwar könne auch bei Verletzung einer Creative-Commons-Lizenz grundsätzlich Schadensersatz fällig werden. Da der Fotograf im konkreten Fall aber nur einen Link auf Wikimedia Commons forderte, entstehe ihm beim Fehlen des Links noch kein Schaden durch die entgangene Werbewirkung. Denn auf Wikimedia Commons fänden sich ausschließlich freie, kostenlos nutzbare Bilder, aber keine weiteren Lizenzangebote welche hätten vergütet werden müssen.
Anders sieht es daher aus, wenn der Fotograf einen Link auf eine eigene Website mit weiteren Lizenzierungsmöglichkeiten fordert. Denn im Rahmen der Creative-Commons-Lizenzen können die Urheber selbst festlegen, in welcher Form die Namensnennung erfolgen soll. Denkbar – und auch oft verwendet – sind dabei Hyperlinks zu der eigenen Website.
Auch wenn kein Schadensersatzanspruch besteht – Teuer werden kann es trotzdem
Websitebetreiber sollten darauf achten, auch bei Creative-Commons-Inhalten auf die Vollständigkeit der Lizenzangaben zu wahren. Denn auch wenn die Gerichte einen Schadensersatzanspruch ablehnen oder in der Höhe begrenzen, so werden Lizenznehmer oftmals dazu verurteilt, die vorgerichtlichen Kosten des Verletzten zu tragen. Im hiesigen Prozess hatte der Betreiber der Website Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 650 Euro zu tragen.
(Bild: © Argus – Fotolia.com)